Der „Run” beginnt: Förderung technischer Luftreinigungsgeräte für Schulen und Kitas – Erleichterungen für die Vergabe?

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veröffentlicht am 15. Juli 2021; zuletzt aktualisiert am 2. August 2021

 

Zum Schulstart im September 2021 sollen für alle Klassen und Kitas Luftreinigungsgeräte beschafft werden. Der Freistaat Bayern unterstützt die Beschaffung der Geräte mit einer entsprechenden Förderung und weist mit Schreiben vom 11.7.2021 auf Erleichterungen hinsichtlich der einzuhaltenden Vergabevorschriften hin.


Das beschlossene Konzept enthält folgende Eckpunkte:

  • Fördergegenstand ist die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten sowie von dezentralen Lüftungsanlagen, soweit diese nicht von der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen” umfasst sind, für Klassen- und Fachräume.
  • Mobile Luftreinigungsgeräte müssen mit Filtertechnologie, UV-C-Technologie, Ionisations- und Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien arbeiten. Andere Technologien sind nicht förderfähig.
  • Der staatliche Förderanteil liegt bei bis zu 50 Prozent, der Förderhöchstbetrag pro Raum beträgt 1.750 Euro. Als allgemein zugelassener vorzeitiger Maßnahmenbeginn gilt der 1. Mai 2021.1

 

Vergaberecht und Luftreinigungsgeräte2

Ein öffentlicher Auftraggeber kann Aufträge nur in Ausnahmefällen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben.3 Dies setzt äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen voraus, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, und die es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein.4

Dringliche und zwingende Gründe kommen nach Auffassung des bayerischen Ministeriums unter Heranziehung der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, nur bei akuten Gefahrensituationen und höherer Gewalt in Betracht, die zur Vermeidung von Gefahren und Schäden für Leib und Leben ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern. Äußerste Dringlichkeit kann regelmäßig nicht mit bloßen wirtschaftlichen Erwägungen begründet werden.5

Das bayerische Ministerium führte dazu aus, dass der Verlauf der Covid-19-Pandemie einer dynamischen Entwicklung unterliege und ist insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben nach wie vor nicht sicher zu prognostizieren. Somit könne sich grundsätzlich auch über ein Jahr nach Beginn der Pandemie ein unvorhersehbarer dringlicher Beschaffungsbedarf ergeben, insbesondere in Bezug auf neu zur Verfügung stehende Instrumente zur Bekämpfung der Pandemie. Allerdings führe auch die (nunmehr aktuelle) sog. Delta-Variante ebenso wie weitere seit längerem existierende Varianten nicht zwingend zu einem neuen, unvorhersehbaren Beschaffungsbedarf. Die Beschaffung von Luftreinigungsanlagen ist eine seit längerer Zeit politisch diskutierte Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, so das Ministerium.

Im Ergebnis sei zweifelhaft, ob in einem Nachprüfungsverfahren für die Beschaffung der Luftfiltergeräte zum jetzigen Zeitpunkt eine unvorhersehbare, äußerste Dringlichkeit anerkannt würde. Daher dürfte nach Auffassung des bayerischen Ministeriums die Durchführung eines sog. Offenen Verfahrens6 im Oberschwellenbereich7 das rechtlich sicherere Verfahren sein, um die rechtlichen Risiken zu begrenzen.

Es kann jedoch auf die Werkzeuge zurückgegriffen werden, die das Vergaberecht für Fälle hinreichend begründeter (aber eben nicht äußerster) Dringlichkeit vorsieht. Die für das Offene Verfahren festgelegte Mindestfrist für die Einreichung von Angeboten von 30 Tagen, kann auf 15 Tage geradezu halbiert werden.8 Hinzu kommt eine in § 134 GWB festgelegte Wartefrist bis zur Erteilung des Zuschlags von weiteren 10 Tagen, die den nicht berücksichtigten Bietern die Möglichkeit einer Rüge geben soll. Insgesamt belaufen sich die Fristen in einem beschleunigten sog. Offenen Verfahren im Ergebnis auf 25 Tage.

Die vorstehenden Ausführungen betreffen die Verfahren ab Erreichen der Schwellenwerte. Auf diese hat der Freistaat Bayern mangels Gesetzgebungskompetenz keinen Einfluss. Jedoch könnte den Kommunen eine Bestimmung der VgV helfen, wonach bei eigenverantwortlichen Beschaffungen durch eigenständige Organisationseinheiten die Auftragswerte je Organisationseinheit gesondert betrachtet werden können.9 Voraussetzung ist, dass die einzelne Schule über ein eigenes Budget zur Mittelbewirtschaftung verfügt.

 

Liegt eine organisatorische Verselbständigung (noch) nicht vor, könnte diese möglicherweise nach Auffassung des bayerischen Ministeriums noch kurzfristig im Wege einer dringlichen Anordnung nach Art. 37 Abs. 3 GO geschaffen werden.10 Die dringliche Anordnung eines Budgets ist möglich, soweit nicht eine Sitzung des zur Entscheidung berufenen Gremiums nach der Geschäftsordnung rechtzeitig einberufen werden kann. Dies entscheidet die Kommune in eigener Verantwortung, so das Ministerium.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten die Vergabegrundsätze in der Bekanntmachung des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich, die zur Bewältigung der Corona-Pandemie bereits erhebliche Erleichterungen vorsehen. So kann (befristet bis zum 31. Dezember 2021) bis zum Schwellenwert von 214.000,00 Euro/netto ohne weitere Begründung eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gewählt werden, d.h. es genügt, mehrere (in der Regel mindestens drei) Vergleichsangebote einzuholen. Mindestfristen sind in den Vergabegrundsätzen nicht vorgesehen.


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1 Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen (bayern.de), abgerufen am 13.7.2021.
2 Vgl. Schreiben des Bayerischen Ministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 11.7.2021 (B3-1512-36-124).
3 § 14 Abs. 4 VgV. 
4 § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV. 
5 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 – VII-Verg 18/19.

6 § 15 VgV. 
7 ab 214.000,00 Euro/netto für kommunale öffentliche Auftraggeber im Bereich Liefer- und Dienstleistungen.
8 § 15 Abs. 3 VgV. 
9 § 3 Abs. 2 Satz 2 VgV. 
10 Schreiben des Bayerischen Ministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 11.7.2021 (B3-1512-36-124), Seite 4.

Kontakt

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Freya Weber, geb. Schwering

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht, Europajuristin (Univ. Würzburg)

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