Parallele Aufenthaltstitel: VG Berlin konkretisiert Rechtslage (VG 29 K 122/24)

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. August 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Mit Urteil vom 14. Mai 2025 (VG 29 K 122/24) hat das Verwaltungsgericht Berlin eine richtungsweisende Entscheidung getroffen: Drittstaatsangehörige dürfen unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Aufenthaltstitel gleichzeitig besitzen. Damit konkretisiert das Gericht eine seit Jahren geführte rechtliche Debatte und stellt klar, dass das Aufenthaltsgesetz kein Verbot der parallelen Titelerteilung enthält. Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Ausländer, eröffnet neue Gestaltungsspielräume und könnte die Verwaltungspraxis bundesweit verändern.​​​​​​



Mit Urteil vom 14. Mai 2025 (VG 29 K 122/24) hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass Drittstaats­​angehörige unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Aufenthaltstitel gleichzeitig besitzen dürfen. Die Entscheidung greift eine bereits 2013 vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 12.12) angestoßene Diskussion auf und konkretisiert die Anforderungen an die parallele Titelerteilung.

Die Frage, ob Drittstaatsangehörige in Deutschland mehrere Aufenthaltstitel gleichzeitig besitzen dürfen, ist bislang weder gesetzlich eindeutig geregelt noch einheitlich verwaltungspraktisch umgesetzt. Mit Urteil vom 14. Mai 2025 (VG 29 K 122/24) hat das Verwaltungsgericht Berlin nun eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die das Potenzial hat, die bisherige Praxis grundlegend zu verändern. Der Beschluss knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen eine parallele Aufenthaltstitelerteilung zulässig und geboten ist.

Rechtlicher Hintergrund

Das deutsche Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kennt verschiedene Aufenthaltstitel – u. a. Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. In der Praxis wurde bislang häufig davon ausgegangen, dass diese Titel alternativ, nicht jedoch kumulativ erteilt werden können. Diese Annahme stützt sich auf das Prinzip der Einheitlichkeit des Aufenthaltszwecks (§ 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG).
Allerdings fehlt im Gesetz eine ausdrückliche Regelung, die die parallele Erteilung ausschließt. Bereits das BVerwG hatte in seinem Urteil vom 19.03.2013 (1 C 12.12) festgestellt, dass eine parallele Titelerteilung nicht per se unzulässig ist, sofern die jeweiligen Titel unterschiedliche rechtliche Wirkungen entfalten und ein berechtigtes Interesse des Ausländers besteht.

Das VG Hamburg (3 K 2768/21) betont, dass ein Ausländer die Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen verlangen kann, um die jeweiligen Vorteile zu kumulieren. Auch das VG Bayreuth (B 6 K 20.594) erkennt an, dass eine Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a AufenthG zulässig bleibt, selbst wenn bereits ein anderer Titel nach §23a AufenthG erteilt wurde – insbesondere, wenn der begehrte Titel eine günstigere Rechtsstellung bietet.

Das VG Hannover (5 A 1392/21) und das VG Dresden (3 K 1477/18) bestätigen ebenfalls, dass mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander bestehen können, solange das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausschließt. Dabei wird hervorgehoben, dass jeder Titel eigenständige Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat und dem Ausländer keine neue Aufenthaltsqualität verschafft, sondern lediglich die Möglichkeit, von den jeweiligen Vorteilen Gebrauch zu machen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 12.12) bildet wie bereits erwähnt die Grundlage dieser Rechtsprechung und stellt klar, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden können. Das VG Darmstadt (6 L 849/19.DA) ergänzt dies durch die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel, wonach verschiedene Rechtspositionen – etwa Freizügigkeit und Aufenthaltstitel – gleichberechtigt nebeneinander bestehen können.

Insgesamt zeigt sich, dass das Prinzip der Einheitlichkeit des Aufenthaltszwecks nicht als starre Begrenzung zu verstehen ist, sondern im Zusammenspiel mit dem Trennungsprinzip und der Meistbegünstigung eine flexible und ausländerfreundliche Auslegung des Aufenthaltsrechts ermöglicht. Das Urteil VG 29 K 122/24 reiht sich damit in eine Linie von Entscheidungen ein, die die Möglichkeit der parallelen Erteilung von Aufenthaltstiteln bejahen und die Wahlfreiheit sowie die Rechtsvorteile für den Ausländer in den Mittelpunkt stellen.

Das Urteil des VG Berlin im Überblick

Im Fall VG 29 K 122/24 hatte ein Drittstaatsangehöriger geklagt, der neben einer Niederlassungserlaubnis auch eine Blaue Karte EU beantragt hatte. Die Ausländerbehörde lehnte dies mit Verweis auf die angebliche Unvereinbarkeit der beiden Titel ab. Das VG Berlin gab der Klage statt und stellte fest:
  • Das Aufenthaltsgesetz enthält kein Verbot der parallelen Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel.
  • Eine parallele Inhaberschaft ist zulässig und geboten, wenn die Titel eigenständige Rechtswirkungen entfalten.
  • Die Verwaltung ist verpflichtet, eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen und darf Anträge nicht pauschal ablehnen.
  • Die parallele Titelerteilung kann technisch durch Zusatzblätter zum Aufenthaltstitel dokumentiert werden – im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002.

Rechtsdogmatische Einordnung

Das Urteil stärkt die Position, dass das Aufenthaltsrecht nicht monolithisch, sondern differenziert zu interpretieren ist. Die parallele Titelerteilung ist insbesondere dann geboten, wenn sie dem effektiven Schutz von Rechten dient – etwa:
  • Mobilitätsrechte innerhalb der EU (z. B. durch die Blaue Karte EU)
  • dauerhafte Aufenthaltsrechte (z. B. durch die Niederlassungserlaubnis)
  • Schutz vor Erlöschen bei vorübergehender Ausreise oder Statusverlust
  • Kombination von Schutzstatus und Erwerbstätigkeit

Die Entscheidung steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Verwaltungspraxis und technische Umsetzung

Die parallele Inhaberschaft kann durch Eintragungen im Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) kenntlich gemacht werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sieht ausdrücklich vor, dass zusätzliche Angaben in einem separaten Dokument erfolgen können. Damit ist die technische Umsetzung bereits europarechtlich vorbereitet.  Dies entspricht auch §78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 und 12 AufenthG sowie § 59 Abs. 2 i.V.m. Anlage D 14a AufenthVO.

Ausblick und migrationspolitische Relevanz

Das Urteil des VG Berlin hat das Potenzial, die Verwaltungspraxis bundesweit zu verändern. Es fordert die Behörden auf, differenzierter zu prüfen und die Lebensrealitäten von Drittstaatsangehörigen stärker zu berücksichtigen. Gleichzeitig wirft es die Frage auf, ob der Gesetzgeber nicht klarstellend tätig werden sollte, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Für die Migrationspolitik bedeutet das Urteil einen Schritt hin zu mehr Rechtsklarheit, Flexibilität und Integration. Es ermöglicht es Drittstaatsangehörigen, ihre aufenthaltsrechtliche Situation strategisch und rechtssicher zu gestalten, ohne durch formale Hürden benachteiligt zu werden.

Fazit

Das Urteil VG 29 K 122/24 ist ein Meilenstein in der Entwicklung des deutschen Aufenthaltsrechts. Es zeigt, dass das Recht auf Aufenthalt nicht eindimensional gedacht werden darf, sondern mehrdimensionalen Lebensrealitäten Rechnung tragen muss. Die parallele Aufenthaltstitelerteilung ist kein Widerspruch, sondern Ausdruck eines modernen, rechtsstaatlich fundierten Migrationsrechts.

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