Warenursprung und Präferenzen: Aussetzung der Präferenzzollsätze gegenüber Kambodscha

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Die EU-Kommission widerruft die gegenüber Kambodscha geltenden Präferenzzollsätze im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) mit Wirkung zum 12. August 2020.
 

 


 
Hintergrund sind die massiven Verstöße Kambodschas gegen die Übereinkommen der UN und der IAO zu Menschen- und Arbeitnehmerrechten.
 

Ab dem 12. August 2020 gelten die normalen Drittlands Zollsätze für Waren mit Ursprung Kambodscha, auch wenn Ursprungszeugnisse Form A bzw. Ursprungserklärungen im Rahmen des sogenannten REX (Registrierter Exporteur) von den kambodschanischen Lieferanten ausgestellt werden.
 

Betroffen sind insbesondere folgende Waren:

  • Zuckerrohr
  • Sattlerwaren für Tiere
  • Koffer aller Art einschließlich Handtaschen
  • Kleidung und Kleidungszubehör

 

Unternehmen, die die zuvor genannten Produkte aus Kambodscha importieren, sollten

  • die Einkaufsverträge neu verhandeln, sofern Importe nach dem 12. August 2020 aus Kambodscha beabsichtigt sind;
  • ggf. Warenlieferungen die für September oder Oktober 2020 beabsichtigt waren, vorzuziehen oder
  • ggf. über alternative Bezugsquellen Warenlieferungen sicherzustellen.


Die EU Kommission wird die Lage in Kambodscha, einschließlich der bürgerlichen und politischen Rechte und Arbeitnehmerrechte, weiter beobachten und kann die Aussetzung der Präferenzzollsätze ggf. wieder rückgängig machen.​

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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