Steuerliche Begünstigung des dauerdefizitären Betriebes eines Freibades

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Autoren: Manuel Maul und Nicole Maußhammer

 

Die steuerliche Begünstigung des dauerdefizitären Betriebs eines Freibades ist grundsätzlich möglich, wenn die Kommune mit einem eigenen Betrieb (Betrieb gewerblicher Art) oder einer kommunalen Eigengesellschaft das Dauerverlustgeschäft selbst betreibt. Die Begünstigung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn, wie im Streitfall, die dauerdefizitäre Tätigkeit nicht von der Kommune selbst betrieben wird, sondern es an einen eigetragenen Verein verpachtet hat, welcher diese Tätigkeit unmittelbar ausübt.

 

​Viele größere Kommunen in Deutschland betreiben Freibäder. Aufgrund des Klimas in Mitteleuropa rechnen sich diese Freibäder wirtschaftlich jedoch nicht, weswegen der Betrieb eines Freibades für die Gemeinden zu erheblichen Verlusten führt. Gesetzlich werden solche dauerdefizitären Tätigkeiten begünstigt, indem die Verluste steuerlich anerkannt werden und mit den Gewinnen der Gemeinden aus anderen Tätigkeiten verrechnet werden können (§ 8 Abs. 7 KStG).

 

 

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 09.11.2016 entschieden, dass die steuerliche Begünstigung dauerdefizitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand nicht möglich ist, wenn die Gesellschaft das Dauerverlustgeschäft nicht selbst betreibt, sondern es an einen eingetragenen Verein verpachtet hat.


In dem entschiedenen Fall hat der BFH auf die Revision des Beklagten das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Juni 2015
(6 K 253/14) aufgehoben.

 

Tatbestand 

Klägerin ist die Stadt A. Sie ist Organträgerin der Stadtwerke A-GmbH und der A-Bädergesellschaft. Die Bädergesellschaft betrieb die Bäder in A und das Freibad in B. Aufgrund niedriger Besucherzahlen sollte das Freibad in B geschlossen werden. Um die Schließung zu vermeiden, wurde der Trägerverein Freibad B e.V. gegründet, an welchen die Bädergesellschaft das Freibad B verpachtete.

 

Entscheidung

Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, wenn aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird.


Der Betrieb eines Freibades ist eine wirtschaftliche Betätigung aus gesundheitspolitischen Gründen ohne kostendeckendes Entgelt und stellt daher ein Dauerverlustgeschäft dar. Die steuerliche Begünstigung dieser dauerdefizitären Tätigkeit ist somit grundsätzlich möglich. Sie kommt jedoch nur zum Tragen, wenn die Gemeinde mit einem eigenen Betrieb (Betrieb gewerblicher Art) das Dauerverlustgeschäft selbst ausübt oder eine kommunale Eigengesellschaft das Freibad selbst betreibt.


In genanntem Streitfall hat die Bädergesellschaft das Freibad B an den Trägerverein verpachtet, welcher die dauerdefizitäre Tätigkeit unmittelbar ausübt. Die Bädergesellschaft hat somit das Freibad B nicht selbst betrieben. Eine steuerliche Begünstigung des Dauerverlustgeschäftes nicht möglich.

 

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