Fernwärmeveröffentlichungspflichten

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Verbraucherverbände und Kartellbehörden rügen zunehmend vermeintliche Verletzungen von Transparenzvorschriften durch Fernwärmeversorger und fordern eine Veröffentlichung von Fernwärmepreisen und Vertragsbedingungen im Internet ein. In der Regel ist aber nur der Mindestveröffentlichungsumfang der AVBFernwärme zu erfüllen, sodass weder ein Verstoß gegen die PAngV vorliegt noch eine Pflicht zur Veröffentlichung im Internet besteht.

 

​Fest steht, dass Transparenz von Wärmepreisen von Fernwärmeversorgungsunternehmen gewährleistet werden muss. In Bezug auf die Art der Veröffentlichung (z.B. bei der Frage nach Veröffentlichungsverpflichtung im Internet) gibt es derzeit Streitpotenzial. Ausschlaggebend hierfür ist § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV, der die zentrale Transparenzvorschrift für Fernwärme darstellt. Dort ist geregelt, dass Fernwärmeversorger ihre allgemeinen Versorgungsbedingungen, ihre Preislisten und ihre Preisregelungen, sowie dazugehörige Preisänderungsklauseln in geeigneter Weise veröffentlichen, wobei nicht ausdrücklich vorgegeben wird, dass diese Veröffentlichung über das Internet erfolgen muss. Vielmehr ist eine Auslegung in den Geschäftsräumen und eine Veröffentlichung in einem allgemein zugänglichen Print-Medium zu der Frage, wann und an welchem Ort die Preisblätter und Vertragsbedingungen eingesehen werden können, ausreichend. Für Fernwärmepreis- und Vertragsbedingungen ist jede Veröffentlichung geeignet, die jedem Interessenten über den Kundenkreis hinaus die Möglichkeit gibt, die Preise und Konditionen einzusehen. Hierzu zählen auch die Tagespresse oder ein öffentlicher Aushang. Die Regelungen für Strom- und Gasversorger, für die nach § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG eine Veröffentlichung der Preise im Internet Pflicht ist, sind insofern nicht auf Fernwärmeversorger übertragbar. § 3 PAngV regelt zwar über die AVBFernwärmeV hinaus, dass Fernwärmeversorger nicht mit Mischpreisen werben dürfen, sondern eigens den Arbeitspreis und, falls vorhanden, den Grund- bzw. Leistungspreis sowie den Mess- bzw. Verrechnungspreis ausweisen müssen. Wird jedoch nur allgemein die Fernwärme nicht unter Angabe von Preisen beworben, so kann von der Angabepflicht der Preisbestandteile nach bisher herrschender Meinung abgesehen werden.

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