Bundesrat stimmt geänderten Rahmenbedingungen für die Belieferung von Strom- und Gaskunden zu

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veröffentlicht am 20. Juli 2021

 

Am 26.06.2021 hat der Bundesrat in einer „Mammutsitzung“ verschiedenen Gesetzesvorhaben zugestimmt, die die Rahmenbedingungen für die Strom- und Gasbelieferung verändern.

 

In den Regelungsbereichen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hier §§ 40, 41 EnWG, Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sowie Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werden sich für die Belieferung von Strom- und Gaskunden Änderungen ergeben, die vor allem dem Verbraucherschutz dienen sollen.

 

Die Regelungen sind zwar noch nicht final verabschiedet, es ist jedoch davon auszugehen, dass die vom Bundesrat beschlossenen Fassungen nach der Sommerpause so auf den Weg gebracht werden.

 

1. Änderungen der §§ 40, 41 EnWG

Die Regelungen in §§ 40, 41 EnWG werden durch die §§ 40a bis 40c und §§ 41a bis 41e EnWG ergänzt. Dabei werden auch Regelungen, die bisher bereits im Grundversorgungs- bzw. Haushaltskundenbereich galten, auch auf sonstige Letztverbraucher ausgedehnt. Betroffen sind hier folgende Regelungsbereiche:

 

  • Inhalt der Strom- und Gasrechnungen (§ 40 EnWG)
  •  Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen (§ 40a EnWG)
  • Rechnungs- und Informationszeiträume (§ 40b EnWG)
  •  Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen (§ 40c EnWG)
  • Energielieferverträge mit Letztverbrauchern (§ 41 EnWG)
  • Lastvariable, tageszeitabhängige und dynamische Stromtarife (§ 41a EnWG)
  • Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (§ 41b EnWG)
  • Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen (§ 41c EnWG)
  • Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- und Bezugsverträge (§§ 41d, 41e EnWG)

 

2. Änderungen der StromGVV und GasGVV

Neben Anpassungen der StromGVV und GasGVV an die geänderten Regelungen des EnWG zur Verbrauchsermittlung finden sich vor allem Verschärfungen sowohl der inhaltlichen als auch der formalen Voraussetzungen für eine Versorgungsunterbrechung durch den Grundversorger (wir berichteten).

 

3. Änderungen im BGB

Mit dem bereits seit März 2019 im Entstehen begriffenen Gesetz für faire Verbraucherverträge werden vor allem Änderungen im BGB umgesetzt, insbesondere sind hier folgende Änderungen für Versorger relevant:

  • zulässige ordentliche Kündigungsfrist von einem Monat (§ 309 Nr. 9 BGB)
  •  stillschweigende Verlängerungen des Vertragsverhältnisses nur auf unbestimmte Zeit und dann Kündbarkeit mit einer Frist von höchstens einem Monat (§ 309 Nr. 9 BGB)
  • besondere Regelungen zu Kündigungen von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere des sog. „Kündigungsbutton“ (§ 312k BGB) 

4. Ausblick

Energieversorgungsunternehmen müssen Ihre Verträge, Rechnungsformulare sowie interne und externe Prozesse an die umfassend geänderten Rahmenbedingungen anpassen, schon allein deshalb, weil Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben ggf. ein Potenzial für Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen bergen.

 

Zentral sind hier vor allem Laufzeiten, Kündigungsfristen, Regelungen zu Sperrung, Pflichtangaben in Vertragsmustern und Rechnungsformularen sowie Vertragsbestätigungsschreiben und die sog. Abwendungsvereinbarung.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der zahlreichen Änderungen, auch mit unserem Rödl & Partner Mustervertragswerk.

 

Besuchen Sie am 28.09.2021 unser Webinar EnWG-Novelle 2021 – Das ändert sich bei der Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom und Gas" oder kommen Sie gesondert auf uns zu. 

 

 Kontaktieren Sie uns gerne! 

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