Kostenprüfung Strom – Bundesnetzagentur bestimmt Vorgaben für Kostendatenerhebung

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​veröffentlicht am 15. März 2022​

 

Die Bundesnetzagentur hat Ende Februar 2022 Umfang, Abgabezeitpunkt und Form der zu erhebenden Daten für die Bestimmung des Ausgangsniveaus (§ 6 ARegV) der vierten Regulierungsperiode für Stromnetzbetreiber bestimmt. Die Festlegung ist für alle Stromnetzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur maßgeblich. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Landesregulierungsbehörden weitgehend überstimmende Festlegungen treffen werden. Es geht nun auf die Zielgerade der Kostenerhebung. Was ist der wesentliche Inhalt der Kostendatenerhebung? Welche Optimierungsmöglichkeiten können noch genutzt werden?

 

Umfang, Abgabezeitpunkt und Form

Mit den Beschlüssen BK8-21-002-A bis BK8-21-006-A hat die Bundesnetzagentur festgelegt, dass Stromnetzbetreiber die Kostendaten der Jahre 2017 bis 2021 darzustellen haben. Hierbei sind insbesondere detaillierte Abfragen für Gewinn-und-Verlust-Rechnung, Bilanz, Rückstellungsspiegel und Anlagevermögen vorgesehen. Zudem sind bezogene Dienstleistungskosten (differenziert nach Dienstleistungsarten) und eine netzbezogene, monatsgenaue Liquiditätsrechnung zu erfassen. Was sehr deutlich erkennbar ist: Die Konsistenz der Datenerfassung muss sichergestellt sein, da die Bundesnetzagentur nicht zuletzt durch die Festlegungen nach § 6b Abs. 6 EnWG (u. a. Prüfungsschwerpunkt für energiespezifische Dienstleisterabschlüsse) unterschiedliche Datenquellen für die Prüfung der erfassten Werte zugrunde legen kann.

 

Als Abgabezeitpunkt hat die Bundesnetzagentur für die Unternehmen im Regelverfahren den 01. Juli 2022 bestimmt; für Stromverteilernetzbetreiber im vereinfachten Verfahren (§ 24 ARegV; Antragsfrist 31. März 2022) ist der 30. September 2022 vorgesehen.

 

Neben dem Erhebungsbogen zur Kostenerfassung sind Kostenangaben und Entwicklungen ausführlich in einem Bericht nach § 28 StromNEV zu beschreiben. Bei energiespezifischen Dienstleistungsbeziehungen bzw. im Rahmen von Verpachtungsverhältnissen haben Dienstleister bzw. Verpächter die zum Ansatz gebrachten Kosten in einem eigenständigen Erhebungsbogen darzulegen.

 

Optimierungsmöglichkeiten

Sofern die Tätigkeitsabschlüsse aktuell in der Erstellungsphase sind, sollten die noch möglichen „Stellschrauben” zur bilanziellen Optimierung genutzt werden. Gerne können wir Ihr Unternehmen hierbei unterstützen. In der „heißen Phase” der Datenerhebung soll unser Quick-Check Kostenprüfung Strom dazu beitragen, eine möglichst vollumfängliche Anerkennung der dargelegten Kosten zu erreichen.

 

 

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