Unternehmensnachfolge und Nachfolgeberatung: Schenken und vererben

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Interview mit Elke Volland


 

veröffentlicht am 28. Juni 2017




 

 

Frau Volland, Sie leiten das Beratungsfeld Unternehmensnachfolge und Nachfolgeberatung bei Rödl & Partner. Geben Sie uns bitte einen Überblick über Ihre tägliche Arbeit und die aktuellen Hot Topics.

Im Bereich der Unternehmensnachfolge sind die Konsequenzen aus der Erbschaftsteuerreform 2016 deutlich zu spüren. In vielen Fällen führen die Neuregelungen zu einer Mehrbelastung bei Unternehmens­übergängen mit Erbschaft- und Schenkungsteuer. Aber es gibt nach wie vor Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer bei der Übergabe von Betriebsvermögen oder Gesellschaftsanteilen zu optimieren. Die Regelungen sind zwar komplizierter geworden, jedoch kann bei einer vorausschauenden Planung die Verschonung für Betriebsvermögen weiterhin in Anspruch genommen werden.


Können Sie uns ein paar Handlungsoptionen für Unternehmer aufgrund der Neuregelungen nennen?

Ja, gerne. Wenn möglich, sollte der bis zu 30-prozentige Vorab-Abschlag für Familienunternehmen angestrebt werden. Dafür sind aus steuerlicher Sicht bestimmte Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung erforderlich, wie z.B. Ausschüttungs- und Entnahmebeschränkungen sowie Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen. Die Bestimmungen müssen 2 Jahre vor und 20 Jahre nach der Übertragung vorliegen und tatsächlich praktiziert werden. Ist das der Fall, führen sie zu einem bis zu 30 Prozent niedrigeren Ansatz des begünstigten Unternehmenswerts.


Wichtig ist auch, dass das sog. Verwaltungsvermögen im Unternehmen zum Übertragungsstichtag möglichst minimiert wird. Denn der Nettowert des Verwaltungsvermögens abzüglich eines sog. Schmutz­zuschlags unterliegt nun der definitiven Erbschaftsbesteuerung. Zum Verwaltungsvermögen zählen z.B. an Dritte vermietete Grundstücke, Kunstgegenstände, Wertpapiere oder schädliche Finanzmittel. Die Rückausnahme für sog. Wohnungsunternehmen wurde im Gesetz beibehalten, so dass auch hier noch Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.


Für potenzielle Erwerbe von begünstigtem Vermögen im Wert von mehr als 26 Mio. Euro gilt, dass Inhaber solcher Vermögen aus steuerlicher Sicht rechtzeitig anfangen sollten, in Tranchen zu übertragen und so die 10 Jahres Frist bei der Ermittlung der neuen Prüfschwelle für Großerwerbe ab 26 Mio. Euro nutzen sollten. Für die Ermittlung der 26 Mio. Euro Prüfschwelle werden nämlich mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb der letzten 10 Jahre zusammengerechnet. Auch spielt die Reihenfolge der Übertragung künftig eine Rolle. So ist es z.B. sinnvoll, zunächst begünstigtes Betriebs­vermögen auf einen vermögenslosen Erwerber zu übertragen und erst nach 10 Jahren weiteres Privatver­mögen zu vererben oder zu verschenken. So kann der Erwerber den 100 prozentigen Erlass der Schenkung­steuer beantragen, da das später übertragene Privatvermögen in die Verschonungs­bedarfsprüfung nicht einzubeziehen ist.


Zur Vermeidung des Überschreitens der Prüfschwelle von 26 Mio. Euro pro Erwerb wird es vermehrt zum Einsatz von Familienstiftungen kommen. Bspw. kann begünstigtes Vermögen, das den Wert von 26 Mio. Euro übersteigt, auf eine neu errichtete Familienstiftung und das restliche Vermögen auf den Nachfolger übertragen werden. Für die beschenkte natürliche Person gilt in dem Fall ggf. das bisherige Verschonungs­konzept, also Regel- oder Optionsverschonung, während für die Übertragung auf die Familienstiftung das Erlassmodell mit Verschonungsbedarfsprüfung in Anspruch genommen werden kann. Denn das auf die Familienstiftung übertragene Vermögen sollte so strukturiert sein, dass die Verschonungsbedarfsprüfung für die Stiftung kein Problem darstellt.

 

Nicht immer ist ein Vermögensübergang planbar, bspw. im Erbfall. Wie können sich hier Ihre Mandanten vorbereiten?

Für den Erbfall sollte jeder Mandant gerüstet sein. Den Grundstein bildet hier das Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung. Bei der Testamentsgestaltung sind das gesamte Vermögen des Mandanten und dessen konkrete Familienverhältnisse in die Nachfolgeüberlegungen einzubeziehen. Ist das Vermögen über mehrere Länder verteilt oder wohnen der Erblasser oder die Erben im Ausland, müssen die rechtlichen und steuerlichen Gegebenheiten verschiedener Länder berücksichtigt werden. Seit 17. August 2015 gilt für Erbfälle die Europäische Erbrechtsverordnung, die das internationale Zivilverfahrens- und Kollisionsrecht in Erbsachen vereinheitlicht. Häufig kommt es bei der Nachfolgeberatung zu Überschneidungen mit diversen Rechtsgebieten, wie dem Erb-, Gesellschafts- und dem Steuerrecht. Das Risiko des Vermögensabflusses durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen oder Zugewinnausgleichsansprüchen darf nicht übersehen werden. Auseinandersetzungs- oder Abfindungsansprüche bei der Nachlassabwicklung können sehr langwierig, nervenaufreibend und kostenintensiv sein. Es gilt also, solche negativen Konsequenzen vorzeitig durch die Regelung des Nachlasses und begleitende Familienverträge, wie z.B. Ehe- und Pflichtteilsverträge, zu vermeiden. Wir führen bei Mandanten daher neuerdings mit großem Erfolg sog. „Nachfolgescreenings” durch, um Schwachstellen im bisherigen Nachfolgekonzept zu identifizieren und ggf. das Konzept anzupassen.


Doch nicht nur für den Erbfall ist Vorsorge zu treffen. Auch für den Fall der Handlungsunfähigkeit, z.B. bei einem schweren Unfall oder einer Krankheit, sollten Unternehmer durch Vollmachten, insbesondere auch eine Vorsorgevollmacht sicherstellen, dass die Aktivitäten des Unternehmens oder des sonstigen Vermögens nicht stillstehen oder gar durch einen vom Gericht bestellten (fremden) Betreuer bestimmt werden.

 

Das bedeutet, das Thema Nachfolge rechtzeitig aktiv anzugehen, auch wenn es für viele eine Thematik ist, die sie gerne vor sich herschieben?

Die Betonung liegt auf „rechtzeitig”. Die Kombination aus Schenkungen zu Lebzeiten und darauf aufbauend die Gestaltung eines Nachfolgekonzepts für den Todesfall empfehle ich immer wieder. Denn auf die Weise gelingt es, die Steuerbelastung beim Übergang des „Lebenswerks” zu minimieren und sonstige unliebsame Vermögensabflüsse und Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Ich weiß aus der Praxis, dass das Verschenken von Vermögen an die jüngere Generation zu einem frühen Zeitpunkt nicht leicht fällt. Jedoch kann sich der Schenker oftmals die Einflussmöglichkeiten im Hinblick auf das geschenkte Vermögen in Form eines Nießbrauchs oder mit Hilfe spezieller Ausgestaltung von Gesellschaftsrechten im Gesellschaftsvertrag zurückbehalten. So kann Substanz bereits auf die nächste Generation übergehen und gleichzeitig ist der Schenker finanziell „abgesichert”.

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Elke Volland

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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