Änderungen im Stiftungszivilrecht

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veröffentlicht am 14. September 2018 / Lesedauer: ca. 2 Minuten
 
Das Stiftungszivilrecht ist derzeit im BGB und in einzelnen Landesgesetzen uneinheitlich geregelt. Wichtige praktische Fragen sind derzeit für Stiftungen nur unbefriedigend gelöst. Nach jahrelangem Stillstand ist nun eine Reform des Stiftungsrechts absehbar.
 

  
Im Juni 2018 hat die Konferenz der Innenminister beschlossen, dass das Bundesinnen- und das Bundes­justiz­ministerium einen konkreten Gesetzesentwurf zur Reform des Stiftungsrechts erarbeiten sollen. Die Reform des Stiftungszivilrechts war bereits länger Gegenstand von Reformüberlegungen, ohne dass eine gesetzgeberische Umsetzung der Ideen erfolgte. Mit einem konkreten Gesetzesentwurf ist jedoch nicht vor dem Jahr 2019 zu rechnen – aufgrund der Abgrenzung von Bundes- und Länderkompetenzen bedarf er einer vertieften politischen Diskussion. Das Stiftungszivilrecht soll künftig umfassend im BGB geregelt sein; dabei sollen Erfahrungen seit der letzten großen Reform des Stiftungsrechts im Jahr 2007 mit einbezogen werden.
 
Auch Fragen des Stiftungsvermögens werden wahrscheinlich durch die Reform berührt. Bereits jetzt ist absehbar, dass die Verpflichtung zum dauernden Vermögenserhalt in das BGB mit aufgenommen werden soll. Darüber hinaus wird die Einführung einer Business Judgement Rule als Haftungsmaßstab für das Handeln von Vorstandsmitgliedern diskutiert. Angelehnt an § 93 AktG kann so der Entscheidungs- und Ermessensspielraum von Stiftungsorganen und deren Haftung besser bestimmt werden. Bisher ist gerade die Vermögensanlage von Stiftungsorganen mit Unsicherheiten in Bezug auf die Auswahl einzelner Assetklassen und der notwendigen Diversifikation des Stiftungsvermögens verbunden. Anlagenentscheidungen von Stiftungsorganen waren in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von Gerichtsentscheidungen, wobei eine höchstrichterliche Klärung des Ermessenspielraums bisher ausblieb.
 
Stiftungen des privaten Rechts sollen einen Namenszusatz führen und auch klar von Verbrauchsstiftungen unterschieden werden. Ein weiterer Schwerpunkt soll die Änderungsmöglichkeit der Stiftungssatzung sein. Während an Zweckänderungen hohe Anforderungen gestellt werden sollen, könnten organisatorische Satzungsänderungen erleichtert werden.
 
Stiftungen werden grundsätzlich für die Ewigkeit errichtet; eine Auflösung von Stiftungen ähnlich einem Verein ist bisher nicht möglich. Kleineren Stiftungen soll die Zulegung zu größeren Stiftungen erleichtert werden. Das ist vor dem Hintergrund von kleinen Stiftungen mit einem nur geringen Stiftungsvermögen und verwaisten Organen zu begrüßen. Ist eine dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung für die Stiftung unmöglich, so soll eine Aufhebung von Stiftungen möglich sein. Gerade für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von nur 50.000 Euro und verwaisten Organen für die sich keine Nachfolger finden lassen, erscheint das ein guter Ausweg.
 
Ein zentrales Stiftungsregister, angelehnt an das Handelsregister, ist ebenfalls in der Diskussion. Bisher müssen die Stiftungsorgane Vertretungsbescheinigungen von der Stiftungsaufsicht ausstellen lassen, um ihre Vertretungsmacht nachweisen zu können. Insbesondere Grundbuchämter weisen die vorgelegten Bescheinigungen bereits kurz nach der Ausstellung als nicht aktuell zurück. Ein Stiftungsregister würde Abhilfe schaffen. Aufgrund des Aufwands der Einrichtung eines solchen Registers ist eine Umsetzung jedoch unwahrscheinlich.

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