Vermögensanlage von Stiftungen – wieviel Risiko ist erlaubt?

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von Tanja Creed und Elke Volland
 
Stiftungen hatten bisher einen großen Spielraum bei der Gestaltung ihrer Vermögensanlage. Ein Urteil des OLG Frankfurt könnte diesen künftig begrenzen. Stiftungsorgane sollten, soweit bisher nicht geschehen, Anlagerichtlinien erlassen oder bestehende Richtlinien überprüfen.
 
Stiftungen verwirklichen mit den Erträgen ihres Grundstockvermögens ihren Stiftungszweck und unterliegen der Verpflichtung, das Stiftungskapital zu erhalten. Ob das Stiftungsvermögen nominal oder real zu erhalten ist, richtet sich nach den einzelnen Landesstiftungsgesetzen und den Anordnungen des Stifters in der Stiftungssatzung.
 

Überraschende Gerichtsentscheidung zur Anlage von Stiftungsvermögen

In dem von den Frankfurter Richtern entschiedenen Fall (Az.: 1 U 32/13) hatte eine Stiftung eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet. Der Immobilienfonds gewährte der beratenden Bank eine Rückvergütung und finanzierte mit Fremdwährungskrediten später vermietete Immobilien. Das Gericht stützte die Verurteilung der Bank zur Zahlung von Schadensersatz an die Stiftung auf zwei wesentliche Gründe: Zum einen wurde durch die Bank die Rückvergütung verschwiegen – insoweit war das Urteil nicht überraschend. Zum anderen vertrat das Gericht die Ansicht, es handele sich bei der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds um eine nicht anlegergerechte Anlage. Dies solle sich daraus ergeben, dass dieser Immobilienfonds als Anlageform nicht mit der Verpflichtung der Stiftung zum Kapitalerhalt zu vereinen sei. Darüber hinaus soll die Stiftung aus stiftungsrechtlichen Gründen nicht das Risiko eingehen dürfen, das Stiftungskapital durch Verluste zu vermindern. Dieser Sichtweise liegt eine Vorstellung zugrunde, dass Stiftungen ihr Grundstockvermögen nur in „sicheren” (Staats-)Anleihen anlegen sollten. Dies mutet in der momentanen Niedrigzinsphase anachronistisch an. Die stiftungsrechtliche Literatur sieht die Möglichkeit der Vermögensanlage von Stiftungen deutlich flexibler. Auch riskante Anlagen sind im Rahmen eines Vermögensanlagekonzepts einer Stiftung möglich.
 

Wie sollten Stiftungen reagieren?

Fraglich bleibt, inwieweit die Ausführungen des OLG Frankfurt tatsächlich verallgemeinerungsfähig sind. Der Immobilienfonds steigerte durch die Aufnahme von Fremdwährungskrediten das üblicherweise einer kreditfinanzierten Immobilienvermietung zugrunde liegende Risiko. Gerade Anlagen, die verschiedene Risikofelder in sich vereinigen, müssen künftig genau geprüft werden. Stiftungsorgane sind dazu angehalten, die der Anlageentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen akribisch und im Vorhinein zu dokumentieren.
 
Organen bestehender Stiftungen empfehlen wir, vor diesem Hintergrund über einen Beschluss von Anlagerichtlinien nachzudenken. Diese können Aussagen zu Bandbreiten bezüglich der prozentualen Verteilung von Assetklassen treffen. Die Anlageformen sind möglichst genau zu bezeichnen. Die konkreten Anlageentscheidungen sollten im Idealfall jährlich evaluiert werden und eine eventuell notwendige Anpassung der Allokation erfolgen. Wir raten dazu, die Anlagerichtlinien mit der Stiftungsaufsicht im Vorfeld abzustimmen. Anlagerichtlinien bieten den (oft ehrenamtlich tätigen) Stiftungsorganen die Sicherheit, bewusst Anlageformen mit bestimmten Risikoprofilen wählen zu können, ohne aufgrund einer verständlichen Risikoaversion immer nur die mittlerweile ertragsschwache Anlageform deutscher Staatsanleihen zu wählen.
 

Was sollten Stifter bei einer Stiftungsgründung beachten?

Stifter sollten bereits in der Stiftungssatzung eindeutige Aussagen zum Anlagestil der Stiftung treffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine signifikante Beimischung von Aktien oder anderen risikobehafteten Anlagen angestrebt wird.  
 
zuletzt aktualisiert am 18.06.2015

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Elke Volland

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