Desinfektionsbonus: Serologische-Tests ausgeschlossen

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 15. Dezember 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Skevi Licollari, Rödl & Partner Mailand, und Arianna Busdraghi


Die Kosten, welche für die Durchführung serologischer Tests an den Beschäftigten zum Nachweis des Covid-19-Virus und damit zu ihrem Schutz getragen wurden, fallen nicht unter die vom Artikel 125 des sog. „Decreto Rilancio“ vorgesehenen förderbaren Kosten für den Kauf von Schutzausrüstung und Desinfizierungsausgaben. Dies wurde von dem Finanzamt in der Antwort auf die Anfrage Nr. 510 vom 2. November 2020 verkündet.

Das Unternehmen, welches die Anfrage eingereicht hatte, war der Ansicht, dass die für die Durchführung dieses „Screenings“ getragenen Kosten zur Vorbeugung und zum Schutz der Mitarbeiter mit dem Kauf von Schutzausrüstung und anderen Vorrichtungen zur Gewährleistung der Gesundheit am Arbeitsplatz vergleichbar wären. Ihrer Ansicht nach bestünde der Hintergedanke der Verordnung nämlich darin, einen Anreiz für Unternehmen zu schaffen, Maßnahmen zu treffen, welche darauf abzielen, die Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen.

Diese Interpretation wird von der Finanzverwaltung allerdings nicht geteilt, da die genannte Steuergutschrift in Höhe von 60 Prozent der Ausgaben nur für jene Kosten zustünde, welche „im Jahr 2020 für die Desinfektion des Arbeitsumfeldes und der hierzu verwendeten Geräte, sowie zum Ankauf von persönlicher Schutzausrüstung und anderen Vorrichtungen zur Gewährleistung der Gesundheit der Mitarbeiter“ angefallen sind. 

Der Direktor der Agentur der Einnahmen hat in seinem Schreiben Nr. 20/E/2020 unter anderem klargestellt, dass die unter Absatz 2 des Artikels 125 des „Decreto Rilancio“ genannten erstattungsfähigen Ausgaben lediglich illustrative Zwecke erfüllen und in keiner Weise als vollständige Aufzählung der laut Absatz 1 förderbaren Kosten zu verstehen sind.

Hierbei handelt es sich insbesondere um:
  • die Desinfektion des Arbeitsumfeldes (und der hierzu eingesetzten Geräte);
  • die Anschaffung von persönlicher Schutzausrüstung (und anderer Vorrichtungen zur Gewährleistung der Gesundheit der Mitarbeiter).

Daraus folgt, dass sich die entstandenen Kosten in jedem Fall auf die in Absatz 1 genannten Aktivitäten beziehen müssen. Aus diesem Grund ist die Agentur der Einnahmen der Ansicht, dass die mit der Durchführung von serologischen Tests an Mitarbeitern zusammenhängenden Kosten nicht förderbar sind, da diese weder unter die Desinfektion des Arbeitsumfeldes, noch unter den Kauf von persönlicher Schutzausrichtung und anderen Vorrichtungen zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeiter fallen.

AUS DEM NEWSLETTER

Kontakt

Contact Person Picture

Skevi Licollari, LL.M., PhD

Dottore Commercialista, Revisore Legale

Associate Partner

+39 02 6328 841

Anfrage senden

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu