Neuheiten im Modell der MwSt. Jahreserklärung 2022 in Bezug auf den direkten und indirekten elektronischen Handel

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veröffentlicht am 29. April 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Mit dem gesetzesvertretendem Dekret 83/2021, mit dem die EU-Richtlinie 2017/2455/EU in italienisches Recht umgesetzt wurde, wurden erhebliche Änderungen an den MwSt-Vorschriften für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen vorgenommen. 

Nach den Bestimmungen von Artikel 38-bis des Gesetzesdekrets Nr. 331/1993 gelten als innergemeinschaftliche Fernverkäufe Lieferungen bei denen:
  • die Gegenstände vom Lieferanten oder in seinem Auftrag aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Bestimmungsland versandt oder befördert werden, sei es wenn der Lieferant direkt als auch indirekt am Versand beteiligt ist, und
  • die Gegenstände für mehrwertsteuerpflichtige natürliche Personen sowie für jene Subjekte bestimmt sind, für die gemäß Artikel 72 des Präsidialerlasses Nr. 633/72 nicht steuerpflichtige Umsätze getätigt wurden sowie für mehrwertsteuerpflichtige und nicht mehrsteuerpflichtige Subjekte die nicht zur Anwendung der Mehrwertsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe verpflichtet sind und die nicht für die  Anwendung derselben optiert haben. 
Um Verzerrungen zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass verschiedene Mitgliedstaaten im Ursprungsland unterschiedliche Mehrwertsteuersätze anwenden, werden innergemeinschaftliche Fernverkäufe in der Regel im Bestimmungsmitgliedstaat der Mehrwertsteuer unterworfen. 

Als Ausnahme von der allgemeinen Regel sieht Artikel 38-bis des Gesetzesdekrets Nr. 331/1993 in der neuen Fassung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des gesetzesvertretendem Dekrets 83/2021 jedoch Folgendes vor:
  • wenn der Lieferant nur in einem Mitgliedstaat ansässig ist; und
  • im Vorjahr und im laufenden Jahr den Schwellenwert von 10.000,00 Euro (ohne MwSt.) für Fernverkäufe von Waren in alle anderen Mitgliedstaaten nicht überschritten hat 
werden die Umsätze im Ursprungsland der Beförderung/Versendung als umsatzsteuerrelevant angesehen (Besteuerung im Ursprungsland). 

Mit dieser Regelung wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, kleinere Wirtschaftsbeteiligte zu entlasten indem sie davon befreit werden, die Mehrwertsteuer am Bestimmungsort durch eine vorherige Identifizierung in den einzelnen Mitgliedstaaten oder durch die Inanspruchnahme der OSS-Regelung (One Stop Shop) entrichten zu müssen. 

Wird der Schwellenwert hingegen im Laufe des Jahres überschritten, unterliegen alle Lieferungen, die nach Überschreiten des Schwellenwerts erfolgen, der Mehrwertsteuer im Bestimmungsland.

Es wird darauf hingewiesen, dass es möglich ist, für die Besteuerung im Bestimmungsland zu optieren, auch wenn die oben genannte Schwelle von 10.000,00 Euro nicht überschritten wird. 

Die mit dem gesetzesvertretendem Dekret 83/2021 eingeführten Änderungen, die am 1. Juli 2021 in Kraft getreten sind und daher den Steuerzeitraum 2021 betreffen, wurden in das Modell der MwSt.

Jahreserklärung 2022 aufgenommen, welches bis zum 2. Mai 2022 eingereicht werden muss.

Insbesondere sind die folgenden Neuerungen zu nennen:
  • Die Felder VO10 und VO11 des Verzeichnisses VO wurden umbenannt und beziehen sich nur noch auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren gemäß dem neuen Artikel 38-bis;
  • die Option gilt bis auf Widerruf und für mindestens zwei Jahre;
  • die Option für die Besteuerung am Bestimmungsort schließt das mehrwertsteuerpflichtige Subjekt nicht von der Anwendung der OSS-Regelung für Fernverkäufe aus;
  • Die Felder VO10 und VO11 enthalten so viele Felder wie es mögliche Mitgliedstaaten für die Besteuerung gibt, einschließlich Nordirland und die Republik San Marino;
  • Auch bei der Erbringung von „TTE“-Dienstleistungen (Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen, elektronische Dienstleistungen) an private Verbraucher in der EU kann der Dienstleister für die Anwendung der Steuer am Bestimmungsort optieren (Zeile VO16), d. h. in dem Staat, in dem der Kunde ansässig ist. Das neu eingeführte Feld in Zeile VO17 ist auszufüllen, wenn die bisherige Option ab 2021 aufgehoben werden soll. 

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