Haushaltsgesetz 2023: besondere Berichtigung eingeführt

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veröffentlicht am 15. März 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Unter den verschiedenen Neuerungen, die das Gesetz Nr. 197/2022 über die Regelung von Steuerangelegenheiten vorsieht, wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme der besonderen Berichtigung eingeführt, durch die Steuerverstöße durch die Zahlung von auf 1/18 des Mindestbetrags reduzierten Strafen behoben werden können. 

Mit dem Haushaltsgesetz 2023 wurden verschiedene Modalitäten für die Beilegung von Steuerstreitigkeiten eingeführt. 

Bei diesen Modalitäten handelt es sich nicht um konzeptionell neuartige Instrumente, sondern vielmehr um eine Verstärkung bereits bestehender Instrumente wie der Antrag auf einvernehmliche Steuerbemessung oder die gerichtliche Schlichtung. Dazu gehört auch die Einrichtung der besonderen Berichtigung (L. 197/2022, Art. 1, Par. 174 ff.), die es ermöglicht, Verstöße gegen die bis zum 31. Dezember 2021 abgegebenen Erklärungen zu den von dem Finanzamt verwalteten Steuern durch die Zahlung von reduzierten Strafen zusätzlich zu den fälligen Steuern und Zinsen zu beseitigen.

Sie unterscheidet sich von der gewöhnlichen „freiwilligen Berichtigung“ gemäß Artikel 13 des Gesetzesdekrets 472/1997 dadurch, dass die Strafen auf 1/18 des Mindestbetrags reduziert werden und dass die Zahlung in Raten erfolgen kann. 

Die Zahlung kann nämlich in acht gleich hohen vierteljährlichen Raten erfolgen, zu denen Zinsen in Höhe von 2 Prozent pro Jahr zu entrichten sind. Sowohl die Zahlung der Beträge, bzw. der ersten Rate, als auch die Beseitigung des Verstoßes müssen bis zum 31. März 2023 erfolgen.

Die Regularisierung ist zulässig, wenn die Verstöße zum Zeitpunkt der Zahlung des geschuldeten Betrages oder der ersten Rate nicht bereits durch eine Auflösung, Bewertung oder Einziehung, Anfechtung oder durch eine Verhängung von Sanktionen, einschließlich der in Artikel 36-ter des Präsidialdekrets Nr. 600/1973 genannten Mitteilungen, angefochten wurden. 

Ausgeschlossen von der Möglichkeit, die besondere Berichtigung in Anspruch zu nehmen, sind Verstöße im Zusammenhang mit dem unterlassenen oder fehlerhaften Ausfüllen der RW-Tabelle, Verstöße bei Zahlungen, unterlassene Erklärungen und formale Verstöße. 

Berichtigungen, die zum 01. Januar 2023 gemäß Artikel 13 des Gesetzesdekrets 472/1997 bereits durchgeführt wurden, bleiben gültig und es erfolgt keine Rückerstattung des gezahlten Betrags.

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