Haushaltsgesetz 2023: Krypto-Vermögenswerte geregelt

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veröffentlicht am 15. März 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Mit dem Gesetz Nr. 197/2022 wurden Krypto-Vermögenswerten zum ersten Mal steuerlich definiert und geregelt. Die Neuerungen betreffen die Ermittlung sowohl des Einkommens natürlicher Personen als auch des Einkommens von Unternehmen.

Mit dem Haushaltsgesetz 2023 werden Krypto-Vermögenswerte zum ersten Mal in unserem Steuerrechtssystem definiert.

In Artikel 1, Absätze 126 bis 147, werden sie nämlich als „eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die elektronisch unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert werden können“ bezeichnet.

Kapitalgewinne aus Kryptowährungen, die von natürlichen Personen gehalten werden, wurden durch Artikel 67, Absatz 1, Buchstabe c-sexies des konsolidierten Einkommenssteuergesetzes (TUIR) in eine neue Kategorie der sonstigen Einkünfte eingeordnet, die einer 26 Prozent Ersatzsteuer gemäß Artikel 5, Absatz 2 des Gesetzesdekrets 461/97 unterliegen.

Diese Behandlung ist ähnlich wie bei anderen Finanzinstrumenten, mit der Klarstellung, dass der Kapitalgewinn nur dann steuerpflichtig ist, sollte dieser 2.000 Euro übersteigen. 

Zu dieser Kategorie der sonstigen Einkünfte gehören nicht nur die Veräußerungsgewinne, die durch Abzug der Anschaffungskosten von der erhaltenen Gegenleistung, d. h. vom Normalwert, berechnet werden, und etwaige Veräußerungsverluste bei anderen Kryptowährungen, sondern auch sonstige Einkünfte, die durch Rücknahme, entgeltlichen Verkauf, Tausch und Halten von Krypto-Vermögenswerten erzielt werden.

Hingegen ein Tausch zwischen Krypto-Vermögenswerten, die dieselben Merkmale und Funktionen aufweisen, stellt keinen Steuertatbestand dar. 

Übersteigen die Veräußerungsverluste die Veräußerungsgewinne um mehr als 2.000 Euro, kann der Überschuss bis in Höhe der Veräußerungsgewinne abgezogen werden, dies sowohl in dem betreffenden als auch in den darauffolgenden Steuerzeiträumen, jedoch maximal bis zum vierten Zeitraum, in dem die Veräußerungsverluste realisiert und in der Steuererklärung abgegeben wurden.

Hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung hat der Gesetzgeber einen neuen Absatz 3-bis in Artikel 110 des konsolidierten Einkommensteuergesetzes (TUIR) aufgenommen, wonach die positiven und negativen Komponenten, die sich aus der Bewertung von Krypto-Vermögenswerten ergeben, nicht zur Einkommensbildung für IRES-Zwecke (Körperschaftssteuer) - und damit auch nicht für IRAP-Zwecke (Gewerbesteuer) - beitragen, unabhängig davon, ob sie in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

Würden die Kryptowährungen an Dritte verkauft, gegen andere Vermögenswerte (einschließlich anderer Krypto-Vermögenswerte) getauscht oder in italienische oder ausländische Währung umgewandelt, würden sie stattdessen in das steuerpflichtige Einkommen für den Zeitraum einbezogen.

Was die indirekten Steuern betrifft, so unterliegen Krypto-Vermögenswerte ab dem 01. Januar 2023 ebenfalls der Stempelsteuer oder alternativ einer Steuer auf den Wert von Krypto-Vermögenswerten, die sich weitgehend an den Regelungen der Besteuerung der im Ausland gehaltenen Vermögenswerte (IVAFE) orientiert. 

Beide Steuern nehmen einen proportionalen Satz von 2 Promille an. Die Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 20 des Gesetzesdekrets Nr. 201/2011, wonach die Steuer für andere als natürliche Personen bis zu einem Höchstbetrag von 14.000 Euro zu entrichten ist, bleiben unberührt.

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