Italien: Neubewertung von Beteiligungen

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​​veröffentlicht am 29. April 2024 | Lesedauer ca.5 Minuten


Das Gesetz Nr. 213 vom 30. Dezember 2023 (Haushaltsgesetz 2024) verlängerte in Artikel 1 Absätze 52 und 53 die Frist für die Neubewertung von Beteiligungen an börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen, die am 1. Januar 2024 gehalten werden, bis zum 30. Juni 2024.




Die Erstellung und Bestätigung des Gutachtens sowie die Zahlung der fälligen Steuer von 16 Prozent (oder der ersten Rate) müssen bis zum 30. Juni 2024 erfolgen.

Die Neubewertung der Anschaffungskosten oder des Wertes von nicht börsennotierten Kapitalbeteiligungen waren ursprünglich in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 448 vom 28.12.2001 vorgesehen und wurde durch nachfolgende Bestimmungen mehrfach erweitert; durch die Anwendung dieser Regelung können bestimmte Körperschaften die Anschaffungskosten oder den Wert von Kapitalbeteiligungen, die außerhalb des Unternehmensregimes gehalten werden, neu bewerten und dabei die realisierten Veräußerungsgewinne gemäß Artikel 67 Absatz 1 lit. c) - c-bis) des TUIR ganz oder teilweise freisetzen.

Zur erleichterten Regelung zugelassene Personen​

Die Neufestsetzung der Anschaffungskosten oder des Werts von (börsennotierten und nicht börsennotierten) Beteiligungen ist Personen vorbehalten, die Transaktionen durchführen, die zu sonstigen Einkünften im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 lit. c) und c-bis) des konsolidierten Einkommensteuergesetzes führen können. Wie im Rundschreiben Nr. 12 der Steuerbehörde vom 31.1.2002 (§ 1) klargestellt, fallen folgende Personen unter die Erleichterungsbestimmung:
  • natürliche Personen, wenn es sich um Transaktionen handelt, die nicht in den Bereich der unternehmerischen Tätigkeit fallen;
  • einfache Gesellschaften und Einrichtungen, die gemäß Artikel 5 des TUIR als solche behandelt werden;
  • nicht-gewerbliche Einrichtungen, wenn die Transaktion, aus der die Einkünfte stammen, nicht im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit durchgeführt wird;
  • gebietsfremde Einrichtungen, wenn es sich um Veräußerungsgewinne aus der entgeltlichen Übertragung von Beteiligungen an in Italien ansässigen Gesellschaften handelt, die nicht als Betriebsstätten gelten, mit Ausnahme der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Bestimmungen, die ihre Besteuerung in Italien ausschließen.

Beteiligungen im Rahmen der Fazilität

Im Rahmen des Gemeinschaftsrahmens stellen folgende Beteiligungen eine Neubewertung dar:
  • Beteiligungen in Form von Wertpapieren (Aktien);
  • Beteiligungen am Kapital oder Vermögen von Gesellschaften, die nicht in Wertpapieren verbrieft sind (Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Personengesellschaften);
  • die Rechte oder Wertpapiere, mit denen die vorgenannten Beteiligungen erworben werden können (z. B. Optionsrechte, Optionsscheine, in Aktien wandelbare Schuldverschreibungen).

Als börsennotiert gelten Beteiligungen, die an der AIM Italia oder anderen multilateralen Handelssystemen gehandelt werden (Rundschreiben des Finanzamtes (Italien: „Agenzia delle Entrate“) vom 22. Januar 2021 Nummer 1 und 23. Dezember 2020 Nummer 32). Es wird darauf hingewiesen, dass die betreffende Regelung auch Beteiligungen an einer einfachen oder an einer ausländischen Gesellschaft betreffen kann.

Nicht börsennotierte Beteiligungen

Für die Neufestsetzung des Wertes von nicht börsennotierten Beteiligungen ist es erforderlich, dass bis zum 30.6.2024
  • ein qualifizierter Experte (z.B. ein Wirtschaftsprüfer) die Schätzung des Wertes der Beteiligung zum Stichtag erstellt und bescheinigt;
  • der betreffende Steuerpflichtige zahlt die Ersatzsteuer in Höhe von 16 Prozent in voller Höhe oder (im Falle von Ratenzahlungen) begrenzt auf die erste von drei gleichen Jahresraten.

Für die korrekte Berechnung des Vorteils zwischen der normalen Besteuerung (Steuersatz von 26 Prozent auf den Veräußerungsgewinn) und dieser Erleichterungsregelung ist es wichtig, daran zu denken, dass im letzteren Fall die Ersatzsteuer (16 Prozent) auf den gesamten Wert erhoben wird, der sich aus der Bewertung der nicht börsennotierten Beteiligungen ergibt, und somit nicht nur auf den zugewiesenen Wertzuwachs (Veräußerungsgewinn).

Im Falle der Übertragung von Beteiligungen kann der Zeitpunkt der Erstellung des Wertgutachtens auch nach dem Zeitpunkt der notariellen Übertragungsurkunde liegen.

Börsennotierte Kapitalbeteiligungen​

Für die Neubestimmung der Anschaffungskosten von Wertpapieren, Quoten oder Rechten, die an geregelten Märkten gehandelt werden und ab dem 1.1.2024 gehalten werden, sieht der neue Absatz 1-bis von Artikel 5 des Gesetzes Nr. 448/2001 die Möglichkeit vor, anstelle der Anschaffungskosten oder des Wertes den Normalwert anzunehmen, der auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der im Monat Dezember 2023 festgestellten Kurse gemäß Artikel 9 Absatz 4 lit. a) des konsolidierten Einkommensteuergesetzes ermittelt wird; daher ist für börsennotierte Kapitalbeteiligungen kein vereidigtes Sachverständigengutachten eines qualifizierten Fachmanns erforderlich. Bei diesem Wert ist die 16-prozentige Ersatzsteuer zu entrichten.

Abzug oder Erstattung der bereits gezahlten Steuer

Falls der Steuerpflichtige beabsichtigt, von der weiteren Neubewertung der gehaltenen Beteiligungen Gebrauch zu machen (Artikel 7 des Gesetzesdekrets 70/2011 und Rundschreiben 47/2011, § 2)
  • muss er die ausstehenden Raten der vorherigen Neubewertung nicht zahlen;
  • kann die bereits gezahlte Ersatzsteuer von der aufgrund der neuen Neubewertung fälligen Steuer abziehen.

Darüber hinaus ist es möglich, eine Rückerstattung der in der Vergangenheit gezahlten Ersatzsteuer zu beantragen:
  • innerhalb der Verwirkungsfrist von 48 Monaten gemäß Artikel 38 des Präsidialerlasses 602/73;
  • ab dem Datum, an dem die doppelte Zahlung erfolgt, d.h. ab dem Datum der Zahlung der gesamten Ersatzsteuer oder der ersten Rate, die sich auf die letzte vorgenommene Neubewertung bezieht.

Unwiderruflichkeit der Option​

Laut den Klarstellungen in den Steuerrundschreiben Nr. 47 vom 24.10.2011 (§ 1.3) und Nr. 35 vom 4.8.2004 (§ 2) ist der Abschluss der Neubestimmung der Anschaffungskosten oder des Anschaffungswerts von Beteiligungen eine endgültige Option des Steuerpflichtigen, der sie vorgenommen hat. Nach Ansicht der Steuerverwaltung hat der Steuerpflichtige daher keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Steuer und muss die Ratenzahlung auch dann leisten, wenn beispielsweise der neu ermittelte Wert bei der Ermittlung des realisierten Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt wurde.

Erfüllung nach dem 30. Juni 2024​

Die Daten im Zusammenhang mit der Neubestimmung des Werts der Beteiligungen müssen im italienischen „quadro RT“ des italienische „Modello UNICO“ für den steuerlichen Bezugszeitraum der Neubewertung angegeben werden (im vorliegenden Fall im italienischen „Modello UNICO PF 2024 – 2023“). Wie im Rundschreiben Nr. 1/E des Finanzsamtes (Italien: „Agenzia Entrate“) vom 15. Februar 2013 festgelegt, stellt das Fehlen der Angabe der Daten in Bezug auf die durchgeführte Neubewertung im italienischen „Modello UNICO“ lediglich einen formellen Verstoß dar, der die Auswirkungen der Neubewertung nicht beeinträchtigt.

Der Steuerpflichtige muss das vereidigte Sachverständigengutachten und die Quittungen über die Zahlung der Ersatzsteuer aufbewahren, die auf Verlangen der Steuerbehörden vorzulegen oder zu übermitteln sind.

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