Steuerliche Risiken beim Testament – häufige Stolperfallen

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von Tanja Creed und Jan Jungclaussen
 
Die Gestaltung des Testaments erfolgt oft ohne ausreichende steuerliche Prüfung der letztwilligen Verfügung. Wenn keine laufende Anpassung erfolgt, ergeben sich steuerliche Risiken. Die Unternehmensnachfolge kann dann durch eine hohe Steuerbelastung gefährdet werden.
 

Verzahnung Gesellschaftsvertrag und Testament

Testament und Gesellschaftsvertrag sollten immer aufeinander abgestimmt werden und bedürfen einer ständigen Überwachung. Die Regelungen zur erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen ändern sich erfahrungsgemäß im Zeitablauf. Soweit eine umfassende Steuerbegünstigung angestrebt wird, muss sichergestellt sein, dass sowohl die Beteiligung selbst, als auch das Vermögen der Gesellschaft nach den jeweils geltenden Vorschriften begünstigt ist. Insbesondere Umstrukturierungen von Holdinggesellschaften in der Rechtsform der Personengesellschaft in die Kapitalgesellschaft bergen insoweit ein Risiko. Während für die erbschaftsteuerliche Begünstigung an einer Personengesellschaft keine Mindestbeteiligungshöhe erforderlich ist, gilt für Kapitalgesellschaften eine Mindestbeteiligungshöhe in Höhe von mehr als 25%, die aber auch über die Bildung eines Stimmrechtspools erreicht werden kann. Soweit steuerliches Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist oder eine Betriebsaufspaltung vorliegt, muss sichergestellt werden, dass dieses Vermögen auch an den Erben gelangt, der die Beteiligung erhält. Sonst läge eine Überführung aus dem steuerlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen vor. Diese Entnahme führt zur Aufdeckung stiller Reserven. Die Gefahr besteht insbesondere, wenn Privatvermögen erst nach Testamentserrichtung zu Sonderbetriebsvermögen wird und keine Anpassung des Testaments erfolgt.
 

Erbschaftsteuer nicht vergessen

Häufig werden zugunsten einzelner Personen Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvermächtnisse im Testament angeordnet. Hintergrund ist dabei oftmals eine Absicherung von langjährigen Angestellten oder nahestehenden, aber nicht zur Familie gehörenden Personen. Dabei wird oft nicht bedacht, dass insbesondere Personen, die keine Familienmitglieder sind, einer unverhältnismäßig hohen Erbschaftsteuerbelastung unterliegen. Der Freibetrag beträgt nur EUR 20.000 und der Eingangssteuersatz liegt bei 30%. Daher sollte auch ein Geldvermächtnis zur Deckung der steuerlichen Belastung mit vorgesehen werden. Bereits zu Lebzeiten sollte darüber hinaus versucht werden, im Rahmen einer vorausschauenden Nachlassplanung die erbschaftsteuerlichen Freibeträge in Höhe von EUR 400.000 pro Kind alle 10 Jahre durch Schenkungen zu Lebzeiten auszuschöpfen.
 

Ein Klassiker: Berliner Testament

Junge Ehegatten setzen sich oft in gemeinsamen Testamenten zu gegenseitigen Erben und die Kinder als Schlusserben ein (Berliner Testament). Die dann noch jungen Kinder werden von der Erbfolge des Erstversterbenden ausgeschlossen. Diese Gestaltung ist in jungen Jahren sinnvoll, insbesondere um eine Erbengemeinschaft mit minderjährigen Kindern zu vermeiden. Zusätzlich wird zur Absicherung auch noch die Geltendmachung des Pflichtteils sanktioniert. In späteren Jahren wächst das Vermögen der Ehegatten aber oft stark an. Die Absicherung des überlebenden Ehegatten durch eine Einsetzung als Alleinerben ist oft nicht mehr notwendig. Die alleinige Begünstigung des überlebenden Ehegatten verschenkt die erbschaftsteuerlichen Freibeträge der Kinder nach dem ersten Erbfall. Aufgrund der Vermögenskonzentration beim überlebenden Ehegatten werden insbesondere bei Ehen mit wenigen Kindern die Freibeträge der Kinder beim Tod des länger lebenden Ehegatten überschritten. Insbesondere bei einem Berliner Testament sollte die Gesamtvermögenssituation an die jeweils geltenden Freibeträge angepasst und Vermächtnisse zugunsten der Kinder beim Versterben des ersten Ehegatten verfügt werden. Das Ehegattentestament ist dabei durch beide Ehegatten zu ändern. Strafklauseln, die die Kinder an einer Geltendmachung des Pflichtteils beim Versterben des ersten Ehegatten hindern, vernichten ebenso Freibeträge und sollten bei älteren Ehepaaren dringend auf ihre Notwendigkeit geprüft werden.
 
zuletzt aktualisiert am 28.10.2015

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Jan Jungclaussen

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