Unternehmer sein reduziert sich nicht auf Steuern und Handelsrecht

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​Ist Ihr Unternehmen ein sich entwickelndes Start-up, eine junge erfolgreiche Gesellschaft, eine Gesellschaft mit langer Tradition auf dem tschechischen Markt oder ein supranationales Unternehmen? Egal unter welche dieser Kategorien Ihre Gesellschaft fällt – für Ihren Markteintritt, Ihre Präsentierung und für die Entwicklung Ihres Geschäftspotentials ist unter anderem die Wahl einer geeigneten Handelsfirma unerlässlich, d.h. eines Namens, unter dem Sie sich der Öffentlichkeit präsentieren. Je erfolgreicher Ihre Gesellschaft, desto höher ist jedoch das Risiko einer möglichen Verletzung von Rechten Ihrer Gesellschaft im Zusammenhang mit der Nutzung der Handelsfirma. Zur Minimalisierung dieser Risiken und zur Vermeidung etwaiger Streitigkeiten dienen Instrumente des gewerblichen Rechtsschutzes – in unserem Artikel möchten wir uns mit der Problematik der Anmeldung einer Marke beschäftigen.

Marken

Das Wesen einer Eintragung einer Marke in das Register des tschechischen Amtes für Patente und Markenzeichen (Úřad průmyslového vlastnictví) besteht in einem Schutz von graphischen Kennzeichen, die aus Wörtern, Zahlen, Buchstaben oder Abbildungen bestehen und deren Zweck in einer Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen Ihrer Gesellschaft von Waren und Dienstleistungen von Wettbewerbern besteht. Für das einzelne angemeldete Kennzeichen wählt der Inhaber auch den Bereich, unter dem ein solches Kennzeichen auf dem Markt der Waren und Dienstleistungen klassifiziert wird. Neben formalen Anforderungen einer Eintragung in das Register muss das betreffende Kennzeichen auch in materieller Hinsicht schutzfähig sein, d.h., in das Register werden nur Kennzeichen eingetragen, die vor allem nicht mit einer bereits eingetragenen Marke identisch sind. Eine Marke kann sowohl in der Tschechischen Republik als auch in ein internationales Register eingetragen werden, wobei die eingetragene Marke für den Zeitraum von 10 Jahren ab der Anmeldung geschützt ist.

Warum sollte eine Marke eingetragen werden?

Es ist zu betonen, dass auch ein nicht im Register eingetragenes Kennzeichen bei Erfüllung der Bedingungen des § 10 des Markengesetzes der Tschechischen Republik Nr. 441/2003 Slg. rechtlichen Schutz genießt. Zu diesen Bedingungen gehören zum einen die Entstehung und die Nutzung eines Kennzeichens vor einer Anmeldung der Marke durch einen anderen Wettbewerber und zum anderen  eine Nutzung dieses Kennzeichens im Einklang mit dem Recht der Tschechischen Republik.

Falls Sie eine Eintragung Ihrer Marke beabsichtigen, ist auf das jüngste Urteil des Obersten Gerichtes der Tschechischen Republik vom 26.10.2016, AktZ. 23 Cdo 3782/2015, zu verweisen, in dem das Oberste Gericht der Tschechischen Republik die Beziehung zwischen einer bereits eigetragenen Marke und einem nicht eingetragenen Kennzeichen bezüglich eines möglichen rechtlichen Schutzes prüfte.

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik bestätigt in dem geprüften Fall, dass für das Vorliegen des Rechts eines vorherigen Nutzers, ein nicht eingetragenes Kennzeichen zu nutzen, nicht der Umfang (der räumliche Geltungsbereich des Schutzes) der Nutzung, sondern die Priorität der Nutzung maßgebend ist, d.h. ob die Rechte zu diesem Kennzeichen vor der Anmeldung zur Eintragung der Marke entstanden sind oder nicht. Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik führt hierzu Folgendes an: „Es besteht kein Unterschied zwischen dem Schutz von Rechten, die sich aus einem nicht eingetragenen Kennzeichen eines Inhabers einer Autowerkstatt auf dem Land ergeben, und denen eines Herstellers, der mit einem nicht eingetragenen Kennzeichen Waren kennzeichnet, die er republikweit vertreibt. Maßgeblich ist die Priorität einer solchen Nutzung, und zwar ungeachtet deren Umfangs.”

Der räumliche Geltungsbereich ist nur hinsichtlich eines anderen, viel stärkeren Rechtes des vorherigen Nutzers von Bedarf, und zwar des Rechts, eine Eintragung einer Marke zu verhindern, oder ggf. des Rechts zu bewirken, dass eine bereits eingetragene Marke für nichtig erklärt wird. In diesem Fall muss ein nicht eingetragenes Kennzeichen einen weiteren als nur einen lokalen Geltungsbereich erlangen, d.h. es muss für bestimmte Waren oder Dienstleistungen typisch bezüglich des Umfangs sowie der Art und Weise werden, in der die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt sind.

Der Nachweis der Dauer und des Umfangs einer Nutzung kann in der Praxis sehr problematisch sein. Obwohl das tschechische Markengesetz einen gewissen rechtlichen Schutz für nicht eingetragene Kennzeichen verankert, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine rechtswidrige Situation, die in einer Verletzung der Rechte des Nutzers eines nicht eingetragenen Kennzeichens besteht, trotz Erfüllung der oben angeführten Bedingungen nicht ausgeräumt wird, was der geschädigten Partei einen erheblichen Schaden verursachen kann.


Empfehlung

Falls Sie zu jenen Unternehmern zählen, die sich langfristig einen guten Ruf aufbauen, die Waren herstellen oder Leistungen erbringen, die sie mit ihrer Handelsfirma oder einer anderen originalen Marke kennzeichnen, ist eine Eintragung Ihrer Marke in jedem Falle ratsam. Die Eintragung einer  Marke lohnt sich auch dann, wenn ein Risiko besteht, dass die Kennzeichnung Ihrer Waren oder Dienstleistungen missbraucht werden könnte.

Rechtliche Recherchen zum gewerblichen Rechtsschutz stellen einen der grundlegenden Faktoren dar, die Ihnen bei der Entscheidung helfen können, ob Sie eine Marke oder andere Instrumente des gewerblichen Rechtsschutzes (bspw. eine Erfindung oder ein Geschmacksmuster) eintragen lassen können. Eine rechtliche Recherche kann ferner feststellen, wie die aktuelle Situation Ihrer Handelsfirma oder eines anderen Kennzeichens auf dem Markt im Rahmen eines bestimmten Gebietes ist und kann helfen, etwaige Risiken aufzudecken, die finanzielle Auswirkungen auf Ihr Unternehmen haben könnten.

Kontakt

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Nora Haapala

Rechtsanwältin

Associate Partner

+358 40 6655 011

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