Gesetzgebung

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  • Aktuelle Rechtsprechung im Bereich Umsatzsteuer

In dieser Ausgabe unseres Mandantenbriefes möchten wir Ihnen die aktuelle Rechtsprechung im Bereich Umsatzsteuer - zwei Urteile, von denen die Tschechische Republik betroffen wurde - darstellen: das längst erwartete Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) C-414/17 AREX CZ a.s. und das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (OVerwG) 4 Afs 143/2018 32 in der Sache Fininvest Group a.s.

AREX CZ – großer Sieg der Finanzverwaltung?

Das Urteil wurde vor allem von der tschechischen Finanzverwaltung unter der Leitung des damaligen Generaldirektors Martin Janeček erwartet. Die Finanzverwaltung hat kurz nach seiner Bekanntgabe den offiziellen Kommentar veröffentlicht und das Urteil als großen Sieg, als Rechtfertigung ihrer Entscheidungen, vor allem der Entscheidungen über die oft diskutierten Mahn­bescheide, und eine klare Entscheidung zu ihren Gunsten gefeiert. Sind diese Aufklärungen übertrieben oder gilt die Finanzverwaltung tatsächlich als Sieger? Und was wurde eigentlich beurteilt?

In dem Streit sollte beurteilt werden, welche Gesellschaft in einem Reihengeschäft in Tschechien umsatzsteuerpflichtig ist. Die AREX hat Treibstoffe aus Österreich von einem tschechischen Geschäftspartner erworben, wobei an diesem Geschäft zuerst mehrere Unternehmen beteiligt waren. Die Treibstoffe wurden durch die AREX nach Tschechien befördert. Da die Treibstoffe bedingt nicht verbrauchsteuerpflichtig waren, wurde der AREX faktisch keine Verfügungsmacht verschafft. Obwohl die AREX die Treibstoffe aus Österreich nach Tschechien befördert hat, war sie überzeugt, dass die Verschaffung der Verfügungsmacht über die Treibstoffe erst in der Tschechischen Republik erfolgt ist.

Das Finanzamt hat jedoch diese Beurteilung angefochten und die AREX aufgefordert, die Umsatzsteuer zu bezahlen, da ein Verbringen der Gegenstände ins Tschechien vorliege und die Verfügungsmacht über die Treibstoffe schon in Österreich verschafft wurde, von dem aus die AREX die Gegenstände befördert hat.

Das EuGH hat in seinem Urteil die Grundsätze für die Beurteilung der Lieferungen bei Reihengeschäften zusammengefasst. Es wurde vor allem auf Grundsätze hingewiesen, nach denen über die Beförderungslieferung entschieden wird. Für die Beurteilung, welche Lieferung in einem Reihengeschäft als innergemeinschaftliche Lieferung gilt, ist vor allem die Beförderung maßgebend. Das EuGH hat festgestellt, dass für die Anwendung dieser Grundsätze die Verbrauchsteuerpflicht nicht entscheidend ist.

Der Streit wurde an das Oberste Verwaltungsgericht zur endgültigen Entscheidung zurückgeleitet. Das Oberste Verwaltungsgericht sollte bestätigen, welche Vertragspartei die Beförderung übernommen hat und in Tschechien umsatzsteuerpflichtig ist. Die Rechtfertigung der Entscheidungen der Finanzverwaltung, die darüber hinaus durch das Oberste Verwaltungsgericht mehrmals als gesetzwidrig bezeichnet wurden, scheint daher übertrieben zu sein.               

Factoring und Forderungen  

Nach dem Umsatzsteuergesetz gilt das Factoring nicht als steuerfreie sonstige Leistung. Es wird jedoch nicht definiert, unter welchen Umständen es vorliegt. Da die Begriffsbestimmung fehlt, ist der Streit in der Sache 4 Afs 143/2018-32 Fininvest Group a.s. (nachfolgend nur „Fininvest") entstanden.

Die Fininvest befasst sich mit dem Kauf von kurzfristigen nicht überfälligen Forderungen. Obwohl die Forderungen nach dem Vertrag abgetreten wurden, der ausdrücklich als Factoring-Vertrag bezeichnet war, hat die Fininvest in der Klage betont, dass trotz der Bezeichnung des Vertrags kein Factoring vorlag. Die Fininvest hat des Weiteren darauf bestanden, dass sie in diesem Fall keine unmittelbare Gegenleistung erhalten hat. Obwohl der Kaufpreis der Forderungen deren Nennwert unterschritten hat, war die Differenz zwischen dem Kaufpreis und Nennwert bei der Abtretung begründet, da die Forderungen zweifelhaft waren und das Risiko des Zahlungsausfalls hoch war. Die Fininvest hat vor allem damit argumentiert, dass das Factoring im Umsatzsteuergesetz nicht definiert ist und das Umsatzsteuergesetz keine rechtliche Sicherheit bietet. 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat die Abtretung von Forderungen mehrmals beurteilt, wobei jeweils die Rechtsprechung des EuGH herangezogen wurde. Der Streit in der Sache GFKL (C-93/10) ist für den Fall Fininvest nach Auffassung des OVerwG nicht relevant, da keine zweifelhaften Forderungen vorlagen und der Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis und Nennwert nicht durch die Marktentwicklung verursacht wurde. Daher hat das OVerwG festgestellt, dass eine umsatzsteuerpflichtige Leistung – Factoring – ausgeführt wurde, wobei als Entgelt die Differenz zwischen dem Nennwert und Kaufpreis der Forderungen gilt. Diese Auslegung wurde wahrscheinlich dadurch unterstützt, dass das Entgelt für die Abtretung von Forderungen nach der ursprünglichen Vertragsregelung dem Nennwert entsprach, durch einen Nachtrag jedoch vermindert und anschließend keine Provision vereinbart wurde.

Ihr Ansprechpartner:

Klára Sauerová

 

  • Fristverlängerung der Abgabefrist bei Steuererklärungen

Die Abgeordneten der Piratenpartei haben den Änderungsentwurf vorgelegt, durch den die Frist für die Abgabe der Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen geändert werden sollte. Obwohl der Entwurf in der dritten Lesung der Steuer-Änderungsgesetze für das Jahr 2019 abgewiesen wurde, wurde er in den Gesetzentwurf aus Initiative des Senats aufgenommen.

Es wurde vorgeschlagen, die Steuererklärung innerhalb von vier Monaten abzugeben, wenn sie vom Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt wird. Die bestehende Fristverlängerung von sechs Monaten, die für prüfungspflichtige Gesellschaften gilt, wurde beibehalten.

Das Ziel dieses Änderungsentwurfes ist die Motivierung der natürlichen Personen, die Steuererklärungen elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Form sollte der Finanzverwaltung ermöglichen, die Steuererklärungen schneller und effizienter zu prüfen.

Des Weiteren wurde vorgeschlagen, dass die Abgabefrist auf sechs Monate verlängert wird, ohne dass die Steuerberater oder Rechtsanwälte verpflichtet sind, dem Finanzamt die Vollmacht zur Erstellung der Steuerklärung bis Ende März vorzulegen. Nach dem Gesetzesentwurf sollte es hinreichend sein, dass die vom Steuerberater oder Rechtsanwalt erstellte Steuererklärung dem Finanzamt innerhalb von sechs Monaten eingereicht wird. Da bei der Vorlage der Vollmachten immer wieder Schwierigkeiten entstehen, scheint uns diese Änderung für die Steuerpflichtigen vorteilhaft zu sein.

Ihr Ansprechpartner:  

Martina Šotníková

 

Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 163 280

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