Eine Überlassung gilt von Gegenständen doch als keine Lieferung. Wiederholende Vorabentscheidungen des EuGHs zu Gunsten der Unternehmer

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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-528/19 Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG kann überraschend sein, ist jedoch für Unternehmer positiv. Obwohl eine Überlassung von Gegenständen nicht als steuerpflichtige Lieferung gegen Entgelt gelten muss, sind Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Die deutsche Gesellschaft Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG hat Kosten für den Aufbau einer Gemeindestraße getragen. Obwohl die Gemeindestraße im Eigentum der Gemeinde steht, wird sie von LKW der Gesellschaft genutzt. Ohne die Erschließung des Steinbruches über eine öffentliche Straße der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Kalksteinbruch befindet, können der Kalksteinbruch nicht betrieben und der Kalkstein nicht abtransportiert werden.

 

Die Gesellschaft hat de facto Baumaßnahmen zum Ausbau einer Gemeindestraße ausgeführt, die nach deutschem UStG als Werklieferung zu betrachten sind (nach tschechischem UStG würden diese eher als Werkleistung gelten). Bei einer Außenprüfung wurde vom Finanzamt geprüft, ob die in den Leistungen des Lieferers enthaltenen Um­satzsteuerbeträge von der Gesellschaft als Vorsteuer abgezogen werden können und die unentgeltliche Überlassung der Straße an die Gemeinde als umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Werklieferung gilt.

 

Der EuGH hat wie in seinen älteren Entscheidungen bestätigt, dass die Vorsteuer abzuziehen ist, wenn gelieferte Gegenstände oder erbrachte sonstige Leistungen für das Unternehmen des Abnehmers bzw. des Leistungsempfängers verwendet werden. Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen dabei den eigenen steuerbaren Umsätzen zurechenbar sein. Sollten Gemeinkosten vorliegen, müssen sie in das Entgelt einkalkuliert werden. Dies muss z.B. durch eine interne Kalkulation von Herstellungskosten nachgewiesen werden. Da der Kalksteinbruch nur über eine öffentliche Straße der Gemeinde zu erschließen war, ist es nach EuGH offensichtlich, dass die Baumaßnahmen für das Unternehmen der Gesellschaft ausgeführt wurden. Obwohl die Gemeindestraße auch von Dritten genutzt werden kann, ist die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. 

 

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu betonen, dass ausschließlich Vorsteuerbeträge abzuziehen sind, die für das Unternehmen von Abnehmern oder Leistungsempfängern verwendet werden. Sollten der Gesellschaft auch Aufwendungen anfallen, die für den Betrieb des Steinbruches nicht erforderlich sind, kann die Vorsteuer für diese Lieferungen oder sonstigen Leistungen nach der Vorabentscheidung des EuGHs nicht abgezogen werden.

 

Der EuGH hat des Weiteren die unentgeltliche Werklieferung beurteilt. Unentgeltliche Werklieferungen wurden bislang einer steuerpflichtigen Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt – die Unternehmer, obwohl sie kein Entgelt vereinnahmt haben, waren verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen (dies galt nicht für Muster und für kleine Geschenke, die nach EStG abziehbar sind).

 

Nach EuGH hat der Unternehmer den Steinbruch jedoch stets für seine gewerbliche Tätigkeit genutzt. Es spielt keine Rolle, dass der Gemeinde die Verfügungsmacht über die Gemeindestraße verschafft wurde, da die Gemeindestraße von der Gesellschaft für den Abtransport des Kalksteins genutzt wurde. Nach EuGH gilt die unentgeltliche Werklieferung der Gesellschaft nicht als Lieferung gegen Entgelt. Die Gesellschaft war nicht verpflichtet, die Umsatzsteuer zu bezahlen.

 

Zum Schluss möchten wir betonen, dass das Urteil zwar die gängige Praxis ändert, ähnliche Fälle jedoch weiterhin vorsichtig zu prüfen sind, da die Beweislast primär von Unternehmern (Steuerpflichtigen) zu tragen ist. Da die tschechische Finanzverwaltung das Urteil noch nicht kommentiert hat, ist es unklar, was sich durch dieses Urteil in der Praxis ändert.

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Ing. Michael Pleva

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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