Schreiben der Generalfinanzdirektion über den Verlustabzug

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Im Dezember 2021 wurde durch die Generalfinanzdirektion der Tschechischen Republik ein Schreiben über die Anwendung des § 38zh des Einkommensteuergesetzes Nr. 586/1992 Gbl. in aktueller Fassung, der den Verlustrücktrag regelt, erlassen.


§ 38zh EStG, der auf den ersten Blick knapp formuliert ist und nur drei Sätze umfasst, wurde ins Einkommensteuergesetz durch ein lang erwartetes Änderungsgesetz umgesetzt. Seit dem 1. Juli 2020 gilt die gesetzliche Fiktion, dass Berichtigungserklärungen, in denen ein Verlustrücktrag durchgeführt wird, zum Tag als abgegeben gelten, an dem der Steuerverlust festgesetzt worden ist, wenn ihre Abgabe dem Erlass des Steuerbescheides vorangeht. Der Verlustrücktrag wird somit de facto „verspätet“ vorgenommen.

In der Praxis findet diese Bestimmung Anwendung, wenn negative Einkünfte unmittelbar nach Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung, in der ein Steuerverlust ausgewiesen ist, durch Abgabe einer Berichtigungserklärung ausgeglichen werden sollen. Da jedoch der Abzug negativer Einkünfte erst nach Erlass des entsprechenden Steuerbescheides möglich ist, wurde durch die o.g. Bestimmung die gesetzliche Fiktion eingeführt, die den Tag der Abgabe der Berichtigungserklärung de facto auf den Tag des Erlasses des Steuerbescheides verschiebt - es gilt als gegeben, dass die Berichtigungserklärung an diesem Tag eingereicht wird. Das in der Berichtigungserklärung angegebene Datum wird dabei nicht berücksichtigt, wodurch das Risiko von steuerlichen Nebenleistungen eliminiert wird.

Der Verlustrücktrag kann wegen des Inkrafttretens des Einkommensteuer-Änderungsgesetzes in Veranlagungszeiträumen durchgeführt werden, die am 30. Juni 2020 oder später enden. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass § 38zh EStG die unzulässige Abgabe von Steuererklärungen erweitert, die durch die Abgabeordnung Nr. 280/2009 Gbl. in aktueller Fassung geregelt wird. Berichtigungserklärungen, die nach der ersten Berichtigungserklärung (d.h. derjenigen Berichtigungserklärung, in der der Verlustrücktrag erklärt wird) und vor dem Erlass des entsprechenden Steuerbescheides abgegeben werden, gelten als unzulässig, wobei die in der ersten Berichtigungserklärung ausgewiesenen Beträge einer Steuernachzahlung zu Grunde liegen können.

Selbstverständlich können negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, nach wie vor erst nach Erlass des entsprechenden Steuerbescheides abgezogen werden (Verlustvortrag). Sollten Sie den § 38zh anwenden, empfehlen wir Ihnen detailliert zu prüfen, ob ein Verlustrücktrag durchgeführt werden kann.

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Miroslav Kocman

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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