Umsatzsteuerliche Aspekte der kommunalen Abfallwirtschaft

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Der Koordinierungsausschuss hat im März die Umsatzsteuer für Leistungen besprochen, die von Gemeinden an zugelassene Verpackungsunternehmen und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen erbracht werden . Es war zu beurteilen, ob diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. 


Die Verpackungs- und Abfallwirtschaft wird durch mehrere gesetzliche Vorschriften geregelt und betrifft unterschiedliche Anbieter. An einer Geschichte des in Plastikflasche abgefüllten Wassers zeigen wir Ihnen, welche Unternehmen am Abfüllen beteiligt sind, welche Geschäftsbeziehungen zwischen ihnen entstehen, welche Gesetze beim Liefer- und Leistungsaustausch  zu beachten sind und wie das Abfüllen mit der Umsatzsteuer zusammenhängt.

Ein Hersteller verkauft in Plastikflaschen abgefülltes Wasser an seinen Abnehmer. Der Hersteller ist nach dem Verpackungsgesetz  und dem Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt  verpflichtet, die Abfallentsorgung und -wiederverwertung zu übernehmen. Hersteller von PET-Flaschen sind allgemein zur Entsorgung und Wiederverwertung verpflichtet, so dass aus recycelten PET-Flaschen z.B. ein T-Shirt erzeugt werden kann.

Die Hersteller müssen diesen Pflichten jedoch nichts selbst nachkommen. Sie können einen Vertrag mit einem zugelassenen Verpackungsunternehmen oder einem Betreiber von Erstbehandlungsanlagen abschließen. Diese Unternehmen betreiben Annahmestellen, übernehmen die Sortierung, die Weiterverarbeitung und das Recycling. Rechte und Pflichten sowie Dienstleistungen von Entsorgern werden durch das Verpackungsgesetz geregelt.

Und welche Rolle spielen in der oben genannten Kette Gemeinden? Auch Gemeinden müssen entsprechende gesetzliche Pflichten erfüllen . Sie müssen z.B. das kommunale Abfallentsorgungssystem und die kommunale Abfallwirtschaft für ihre Bürger (private Leistungsempfänger) gestalten. Unser Abnehmer kann die PET-Flaschen im gelben Sack sammeln.

Welche Leistungen von Gemeinden an zugelassene Verpackungsunternehmen und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen erbracht werden, ist nun klar. Die Gemeinden sind verpflichtet, ein Altstoffsammelzentrum zu errichten. Zugelassene Verpackungsunternehmen und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen benötigen diese Zentren, um ihren Verpflichtungen gegenüber den Herstellern nachkommen und Altstoffe entsorgen zu können. Für diesen Zweck kann ein Vertrag zwischen Gemeinden und zugelassenen Verpackungsunternehmen oder Betreibern von Erstbehandlungsanlagen über die Rücknahme von Abfällen oder ihre Wiederverwertung abgeschlossen werden.

Umsatzsteuerliche Aspekte

Nach UStG gelten Gemeinden als Nichtunternehmer, für die Regelungen für die Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand gelten, wobei es keine Rolle spielt, ob an Gemeinden als Gegenleistung Gebühren gewährt oder andere Zahlungen geleistet werden . Im Schreiben des Finanzministeriums vom 28. Januar 2005 über die Umsatzbesteuerung von gemeinnützigen Einrichtungen wurde die Abfallwirtschaft als umsatzsteuerfreie Leistung bezeichnet. Die Abfallwirtschaft umfasst auch Leistungen, die durch Gemeinden an zugelassene Verpackungsunternehmen und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen erbracht werden. Gemeinden können aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die sie im Zusammenhang mit der Abfallwirtschaft beanspruchen, keine Vorsteuer abziehen. Die Leistungen von Gemeinden sind dem gegenüber umsatzsteuerfrei.

Die Auslegung, dass Leistungen an zugelassene Verpackungsunternehmen und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen als Leistungen der öffentlichen Hand gelten, wurde auch in Bezug auf die europäische Rechtsprechung in der Sitzung des Koordinierungsausschusses vom März abgelehnt.

Unter welchen Voraussetzungen liegen Leistungen der öffentlichen Hand vor? Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • die Tätigkeit wird durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt;
  • die Körperschaft muss bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die öffentliche Gewalt ausüben.
Eine Körperschaft gilt als Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn sie Träger der öffentlichen Verwaltung ist. Diese Voraussetzung wird durch Gemeinden erfüllt. Werden Leistungen von Gemeinden an zugelassene Verpackungsunternehmen und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen jedoch bei Ausübung der öffentlichen Gewalt erbracht? Leistungen der öffentlichen Hand liegen vor, wenn sie dem öffentlichen Recht unterliegen und der Träger der öffentlichen Verwaltung die hoheitlichen Befugnisse ausüben kann (ihm Entscheidungsbefugnisse zustehen, er kann das Entgelt festsetzen usw.).

Für die zwischen Gemeinden und zugelassenen Verpackungsunternehmen oder Betreibern von Erstbehandlungsanlagen abgeschlossene Verträge gilt das Privatrecht . Gemeinden sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,  Verträge mit zugelassenen Verpackungsunternehmen oder Betreibern von Erstbehandlungsanlagen abzuschließen. Gemeinden sind beim Vertragsabschluss nicht berechtigt, die Vertragsbedingungen zu bestimmen und zu beeinflussen (z.B. die Höhe des Entgelts festzusetzen). Die Bedingungen sind für alle Gemeinden identisch. Daher liegt keine Ausübung der öffentlichen Gewalt vor.

Nach diesen Ausführungen sind die Leistungen von Gemeinden an zugelassene Verpackungsunternehmen und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen umsatzsteuerpflichtig, wobei die Gemeinden als Unternehmer gelten. Die Generalfinanzdirektion vertritt dieselbe Ansicht. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Rücknahmepflicht in einigen Fällen nicht von Herstellern, sondern von Gemeinden  zu erfüllen ist, wodurch öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden (z.B. bei Zeitungen oder Zeitschriften). In diesem Fall werden sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen erbracht. Die Vorsteuer ist nach § 75 UStG nur teilweise abziehbar. Der Vorsteuerabzug ist nach Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses dem entsprechend zu kürzen.

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Ing. Klára Sauerová

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