Erhöhte Abschreibungen auch weiterhin möglich

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In letzter Zeit stand im Fokus die vorgeschlagene „Übergewinnsteuer". In demselben Einkommensteuer-Ände¬rungsgesetz ist jedoch auch eine positive Neuregelung enthalten - Verlängerung des Zeitraums, in dem erhöhte Abschreibungen vorgenommen werden können. Derzeit sind erhöhte Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter der Abschreibungsgruppen 1 und 2 beschränkt, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 erworben wurden. Werden erhöhte Abschreibungen durchgeführt, können bewegliche Wirtschaftsgüter der ersten Abschreibungsgruppe über zwölf Monate abgeschrieben werden. Auf bewegliche Wirtschaftsgüter der zweiten Abschreibungsgruppe sind in den ersten zwölf Monaten 60 %-ige und in den folgenden zwölf Monaten 40 %-ige erhöhte Abschreibungen zulässig.

Nach dem Änderungsgesetz können erhöhte Abschreibungen auch auf bewegliche Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die vor dem 31. Dezember 2023 erworben werden.


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Ing. Martina Šotníková

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