Neues Schreiben der Generalfinanzdirektion betreffend den Erlass von steuerlichen Nebenleistungen

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Die Abgabenordung ermöglicht einen Erlass von Säumniszuschlägen, Zinsen oder Verspä¬tungszuschlägen. Neben der Prüfung, ob allgemeine gesetzliche Vorausset-zungen für den Erlass steuerlicher Nebenleistungen erfüllt sind, werden auch per-sönliche Gründe beurteilt, die den Erlass ausschließen können. Dabei ist das neue Schreiben der Generalfinanzdirektion D-58 betreffend den Erlass steuerlicher Ne-benleistungen zu beachten, das gegenüber der älteren Fassung dieses Schreibens schärfere Grundsätze für den Erlass vorschreibt.

Das Schreiben der Generalfinanzdirektion D-58 betreffend den Erlass steuerlicher Nebenleistun-gen trat am 1. Februar 2023 in Kraft, ersetzte das Schreiben der Generalfinanzdirektion D-47 und wurde nach einem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts über den Erlass steuerlicher Neben-leistungen erlassen. Das Oberste Verwaltungsgericht hat bestätigt, dass bei der Beurteilung, ob Voraussetzungen für den Erlass steuerlicher Nebenleistungen erfüllt sind, die Verletzung der steu-erlichen Vorschriften, die der Erhebung der Säumniszuschläge voranging, allgemein nicht ent-scheidend ist, die Finanzverwaltung diese Verletzung jedoch prüfen kann und nach der Art, der Intensität oder anderen Gründen den Erlass der Säumniszuschläge abweisen kann – in der Regel dann, wenn ein Erlass steuerlicher Nebenleistungen beantragt wird, die aus Umsatzsteuernach-zahlungen wegen einer Steuerhinterziehung festgesetzt worden sind.

Nunmehr wird die Finanzverwaltung bei Beurteilung des Antrags auf Erlass steuerlicher Nebenleis-tungen neben der Mitwirkung der Gesellschaft und der Häufigkeit der Verletzung der gesetzlichen Pflichten auch die Art des Verstoßes prüfen, der zur Erhebung steuerlicher Nebenleistungen ge-führt hat. Dies gilt nach dem neuen Schreiben der Generalfinanzdirektion D-58 nicht nur für die Beurteilung der Anträge auf Erlass von Säumniszuschlägen, sondern auch für Anträge auf Erlass von Zinsen oder Verspätungszuschlägen. Für die Beurteilung von Anträgen auf Erlass von Zwangs-geldern für die Nichtabgabe einer Kontrollmeldung ist des Weiteren das Schreiben der Generalfi-nanzdirektion D-29 maßgeblich, welches das o.g. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts auch berücksichtigt.

Das neue Schreiben der Generalfinanzdirektion D-58 wird wahrscheinlich vor allem auf Anträge auf Erlass von Säumniszuschlägen angewandt. Bei der Entscheidung, ob den Anträgen stattgeben wird, wurde bislang ausschließlich die Mitwirkung von Gesellschaften bei Außenprüfungen berück-sichtigt. Wurde die Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß erfüllt, wurde den Anträgen in der Regel stattgegeben und die Säumniszuschläge wurden erlassen. Nunmehr muss das Finanzamt auch die persönlichen Gründe für die Erhebung einer Steuernachzahlung prüfen. Werden Steuernachzah-lungen z.B. wegen einer aktiven Teilnahme an einer Steuerhinterziehung festgesetzt, wird dem Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen höchstwahrscheinlich nicht stattgegeben. Diese neuen Grundsätze werden nicht nur auf den Erlass von Säumniszuschlägen, sondern auch auf den Erlass anderer steuerlicher Nebenleistungen angewandt, die nach der AO festgesetzt werden können.

Im Schreiben der Generalfinanzdirektion sind des Weiteren Gründe aufgezählt, aus denen steuerli-che Nebenleistungen erlassen werden können. Nunmehr können Zinsen sowie Verspätungszu-schläge in voller Höhe erlassen werden, wenn am letzten Tag der Abgabefrist das Online-Portal MOJE DANĚ nicht funktionierte und keine geplante Abschaltung des Online-Portals vorlag.



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