Ende des Streits um den Hebesatz in Lovosice: Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts

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​​​​​​​​In unseren früheren News Lettern haben wir Sie über die Urteile des Amtsgerichts Ústí nad Labem und die darauffolgenden Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts informiert. Nach knapp einem Jahr wurde das Urteil gefällt.


Petr Koubovský, Rödl & Partner Prag

Das Oberste Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil 1 Afs 82/ 2025-33 vom 24. Juli 2025 bestätigt, dass die Gemeinde Lovosice keine gesetzwidrige Gemeindeverordnung erlassen hat. Das Oberste Verwaltungsgericht hat sich der Rechtsauffassung der Gemeinde angeschlossen, dass es im Jahr 2024 - trotz der zuvor abweichenden Rechtsauslegung des Amtsgerichts - möglich war, Gemeindeverordnungen nach Verabschiedung des Steuerreformgesetzes zu erlassen. Das Oberste Verwaltungsgericht stellte des Weiteren fest, dass in den Gemeindeverordnungen die Höhe des Hebesatzes innerhalb des gesetzlich festgelegten Schwellenwertes nicht begründet werden muss (§ 12 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes). 

„Obwohl das Grundsteuergesetz beim Erlass der angefochtenen Gemeindeverordnung lediglich gültig war und nicht in Kraft getreten ist, bedeutet dies nicht, dass die Gemeinde nicht berechtigt war, eine solche Gemeindeverordnung zu erlassen. Die angefochtene Gemeindeverordnung konnte unter diesen Umständen (formell) in Kraft treten. Wegen des aufgeschobenen Inkrafttretens des Gesetzes ab dem 1. Januar 2025 konnte sie bis zum 1. Januar 2025 jedoch nicht angewandt werden, war nicht durchsetzbar und beeinträchtigte in keiner Weise die Rechte und Pflichten ihrer Adressaten. Dies konnte erst am 1. Januar 2025 geschehen, als § 12 Abs. 1 Buchstabe b) des Grundsteuergesetzes in Kraft getreten ist. Diese Auslegung entspricht auch der Konstruktion der Grundsteuer selbst“, erklärte das Oberste Verwaltungsgericht.

Die Gemeindeverordnung über die Festlegung des Hebesatzes für bestimmte Arten von Grundstücken und Gebäuden, insbesondere für Industriegebäude und Lagerräume, wurde jedoch vom Obersten Verwaltungsgericht mit der Begründung aufgehoben, dass die Anwendung des höheren Hebesatzes für die jeweiligen Grundstücke und Gebäude nicht überprüfbar sei.

Nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts enthielt die Gemeindeverordnung zwar alle erforderlichen Angaben nach ZPO, wobei die Gemeinde ausdrücklich auf die negativen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Klägers wie Lärm oder Staubbelastung hingewiesen hat. Das Oberste Verwaltungsgericht hielt jedoch die Begründung der Gemeinde für unzureichend.

Durch die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts hat die Gemeinde Grundsteuereinnahmen in Höhe von ca. 50 Millionen Kronen verloren. Nach dem Gemeinderat wird dies negative Auswirkungen nicht kurzfristig, sondern eher mittelfristig haben. 

Für das Jahr 2026 hat der Gemeinderat bereits eine neue Gemeindeverordnung erlassen. Eine verbindliche Verordnung über den anzuwendenden Messbetrag sollte vom Gemeinderat im September 2025 verabschiedet werden.


Fazit

In diesem Fall hat der Gemeinderat Lovosice den Rechtsstreit um die Grundsteuer gegen Agrofert verloren. Andere Gemeinden (Rokycany, Pilsen, Pardubice, Žďár nad Sázavou oder Veselí nad Moravou) und die Verwaltungsbehörden können jedoch aufatmen – andernfalls hätte die Gefahr bestanden, dass die Gemeindeverordnungen für das Haushaltsjahr 2025 nicht erlassen werden konnten. Dies hätte zu ihrer Rechtswidrigkeit und zu Einnahmeausfällen von Gemeinden in Höhe von bis zu mehreren zehn Millionen Kronen geführt.

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Ing. Petr Koubovský

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