Neue Möglichkeiten zum Erlass von Verspätungszuschlägen für Kontrollmeldungen ab 2025

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​Das Finanzministerium erweitert die Grundsätze für den Erlass von Verspätungszuschlägen für Kontrollmeldungen. Seit dem 15. Juli 2025 kann wiederholt mit Rechtsfertigungsgründen argumentiert werden, wobei die Verspätungszuschläge allgemein einmal jährlich erlassen werden können. Wir erläutern Ihnen, wie diese Neuregelung Ihre Flexibilität erhöht und das Risiko von Verspätungszuschlägen verringert. 


Ladislav Suja, Rödl & Partner Prag

Wie ändert sich das Schreiben der Generalfinanzdirektion D-29?

Durch das aktuelle Schreiben der Generalfinanzdirektion D-29, das auf das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz für das Jahr 2025 reagiert, und das neue Schreiben der Generalfinanzdirektion D-67 über den Erlass von steuerlichen Nebenleistungen werden folgende wichtige Änderungen eingeführt: 
  • Wenig striktere Anwendung von Rechtfertigungsgründen: Für die Punkte 15 und 16 in der Tabelle der Rechtfertigungsgründe, die im Schreiben der Generalfinanzdirektion D-29 enthalten ist (z. B. Reaktion
    NEUIGKEITEN 2025:
    Einmal jährlich Erlass von Verspätungszuschlägen für Kontrollmeldungen (Punkt 18)

    auf Auskunftsersuchen bei keiner Abgabepflicht), wurde die Voraussetzung „einziger Fehler bis zum Erlass des Steuerbescheides in jedem Kalenderjahr” gestrichen. Dies bedeutet, dass mit den Rechtfertigungsgründen mehrmals im Jahr argumentiert werden kann.
  • Neuer Rechtfertigungsgrund (Punkt 18): Dies ist eine wichtige Neuregelung. Wird die Kontrollmeldung nach Ablauf der Abgabefrist abgegeben und werden Verspätungszuschläge erhoben, kann einmal jährlich ihr Erlass beantragt werden. Dieser Rechtfertigungsgrund gilt für die verspätete Abgabe von Kontrollmeldungen, für die seit dem 01. Januar 2025 gemäß § 101h Abs. 1 Buchst. c) UStG Verspätungszuschläge (i.H.v. CZK 30.000,00 für die Nichtabgabe einer Kontrollmeldung bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht – die vom Finanzamtes ersuchte Änderung/Vervollständigung von Kontrollmeldungen) und Verspätungszuschläge gemäß § 101h Abs. 1 Buchst. d) UStG (Bußgelder i.H.v. CZK. 50 000,00 für die Nichtabgabe einer Kontrollmeldung, um deren Abgabe Unternehmer ersucht werden) erhoben werden. Die Anzahl der Verstöße wird in jedem Kalenderjahr gesondert geprüft.
  • Änderungen bei der Beurteilung der Häufigkeit von Pflichtverletzungen: Kriterien, die vom Finanzamt bei der Beurteilung der Häufigkeit von Pflichtverletzungen berücksichtigt werden, wurden erweitert. Neu berücksichtigt wird u.a., ob Unternehmer in den letzten drei Jahren mehr als einen Steuerrückstand hatten, für den vom Finanzamt Pfändungsmaßnahmen ergriffen wurden. Treten diese oder bestimmte andere Umstände bei einem Unternehmer auf, kann oder unter bestimmten Voraussetzungen muss das Finanzamt den zu erlassenden Betrag vermindern. 

Auswirkungen und Empfehlung für Unternehmer

Diese Änderungen bedeuten für Unternehmer eine größere Chance auf einen Erlass von Verspätungszuschlägen, insbesondere nach dem neu eingeführten allgemeinen jährlichen Erlass bestimmter Arten von Verspätungszuschlägen. An dieser Stelle möchten wir betonen, dass der Antrag auf Erlass von Verspätungszuschlägen in Höhe von eintausend Kronen kostenpflichtig ist zur Aussetzung der Vollziehung führt.

Wir empfehlen Ihnen,
  • ​alle Umstände, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung zur Abgabe von Kontrollmeldungen geführt haben, sorgfältig zu dokumentieren – diese Informationen können für die Begründung des Antrags entscheidend sein;
  • den Antrag auf Erlass von Verspätungszuschlägen so schnell wie möglich zu stellen – die gesetzliche Frist beträgt drei Monate ab Bestandskraft des Steuerbescheides;
  • die Gebühr in Höhe von eintausend Kronen zu entrichten;
  • die Aussetzung des Vollziehung zu nutzen – die Verspätungszuschläge sind erst nach Bestandskraft des Bescheides über den Erlass von Verspätungszuschlägen zu bezahlen. 
Haben Sie Rückfragen zu diesen Änderungen oder benötigen Sie unsere Unterstützung? 
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir unterstützen Sie gerne. ​

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Ladislav Suja

Steuerberater

Senior Associate

+420 236 163 111

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