Umsatzsteuer aktuell: Änderungen in Frankreich – Senkung der Lieferschwelle im sog. Versandhandel

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zuletzt aktualisiert am 25. Januar 2016

 

Bei Lieferung von Ware mit entsprechendem Warentransport an im EU-Ausland ansässige Privatkunden (Endverbraucher), d.h. nicht an andere Unternehmer, ist keine Umsatzsteuerbefreiung vorgesehen. Lieferort ist grundsätzlich der Abgangsort der Ware, so dass bei Versand von Ware ins EU-Ausland bspw. von Deutschland aus deutsche Umsatzsteuer geschuldet wird und in den (Brutto-)Preisen enthalten ist. Anders ist es nur, wenn sich der Lieferort ins EU-Ausland verlagert. Das ist bei Überschreiten einer bestimmten Lieferschwelle in dem betreffenden EU-Ausland der Fall.
 

Allgemeine Hinweise zu Lieferschwellen im „Versandhandelsgeschäft”

Infolge der sog. Versandhandelsregelung müssen Versandhandelsunternehmen bei der Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat unterscheiden, ob der Empfänger ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer ist. Lieferungen an Unternehmer sind als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, Lieferungen an Nichtunternehmer unterliegen bei und im Zeitpunkt des Überschreitens der Lieferschwelle im anderen EU- Mitgliedstaat der Umsatzsteuer, die vom Versandhandelsunternehmer anzumelden und abzuführen ist. Um diese Unterscheidung und die damit verbundenen administrativen Aufwendungen zu vermeiden, unterhalten solche Unternehmen regelmäßig Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen im anderen Mitgliedstaat. Die Lieferung oder Verbringung an diese wäre dann grundsätzlich und einheitlich eine innergemeinschaftliche Lieferung. Die weitere Lieferung an den Endkunden ist nachfolgend – unabhängig von einer Unternehmereigenschaft – eine gewöhnliche Inlandslieferung im dortigen Land.
 

Ohne lokale Vertriebs- oder Tochtergesellschaften und derartige Gestaltungen sind für die einzelnen EU-Mitgliedstaaten deren geltenden Lieferschwellen zu beachten. Deutschland selbst ist eines der wenigen EU-Mitgliedstaaten, deren Schwelle (im „Inbound-Fall”) noch 100.000 Euro vorsieht; Frankreich hat seine Lieferschwelle nun zuletzt heruntergesetzt. Eine Vielzahl der Länder sieht eine Schwelle von 35.000 Euro (Nettoumsatz) vor. Wird die Lieferschwelle überschritten, bestehen im EU-Ausland eine Registrierungspflicht des Lieferanten für umsatzsteuerliche Zwecke und umsatzsteuerliche Erklärungspflichten für die dort dann steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen. Bei Überschreiten der Lieferschwelle wird von einem deutschen Versandhändler nicht mehr deutsche Umsatzsteuer geschuldet, sondern z.B. ungarische (derzeit regulär 27 Prozent), italienische (derzeit regulär 22 Prozent) oder österreichische (derzeit regulär 20 Prozent). 
 

Änderungen zum 1. Januar 2016 in Frankreich

Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wurde die Lieferschwelle für Versendungs- und Beförderungslieferungen nach Frankreich aus anderen EU-Mitgliedstaaten an nicht umsatzsteuerpflichtige Abnehmer (Privatpersonen) herabgesetzt.
 

Sobald die Lieferschwelle von 35.000 Euro (netto) bei Lieferungen an (französische) Privatpersonen im laufenden Jahr überschritten wird, hat sich z.B. der deutsche Lieferant in Frankreich umsatzsteuerlich zu registrieren und mit französischer Umsatzsteuer (derzeit regulär 20 Prozent) abzurechnen. Der Lieferant hat französische Umsatzsteuererklärungen einzureichen und die französische Umsatzsteuer (zumeist monatlich) abzuführen.
 

Die neue Regelung könnte vornehmlich Online-Versandhändler treffen. Frankreich hatte – wie oben erwähnt – bisher als eines der wenigen EU-Länder die höhere Lieferschwelle von 100.000 Euro angewendet. Mit Blick auf den expandierenden Online-Versandhandel ist Frankreich nun nicht zuletzt aus Haushaltsgründen nachgezogen. Als weiterer Grund wurde die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU genannt.
 

Praxishinweis

Betroffene Unternehmen sollten insgesamt und konkret für Frankreich den Warenfluss und die EU-spezifischen Lieferschwellen überwachen, um die gegebenenfalls erforderliche Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke hinreichend früh einzuleiten und um ihren lokalen Erklärungspflichten nachzukommen.
 

Für die Registrierung ist in Frankreich mit einer Vorlaufzeit von 4 bis 8 Wochen ab Einreichung aller zur Registrierung erforderlicher Unterlagen zu rechnen.
 

Ebenfalls eingeplant werden sollte die systemseitige Umstellung des ERP-Systems (in Bezug auf den landesspezifischen Steuersatz mit entsprechendem Steuerschlüssel oder Steuerkonto, die Beachtung der lokalen formellen Rechnungsanforderungen – diese gelten in einigen Ländern auch bei Leistungserbringung an Privatkunden – etc.), des Internetauftritts sowie gegebenenfalls der Preisgestaltung (durch abweichende Steuerbelastung) und vertraglicher Vereinbarungen.

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