E-Commerce Paket 2: Änderungen bei Fernverkäufen und Dienstleistungen im B2C-Geschäft ab 1. Juli 2021

PrintMailRate-it

zuletzt aktualisiert am 5. Januar 2021 | Lesedauer ca. 6,5 Minuten

  

Zum 1. Januar 2021 bzw. nun neu nach Einigung zur Verschiebung auf EU-Ebene erst ab 1. Juli 2021 sind gesetzliche Änderungen bei der Umsatzsteuer und hier bei grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen sowie B2C-Dienstleistungen zu erwarten. Auf europäischer Ebene beschlossene Regelungen müssen in nationales Recht der einzelnen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Das betrifft nun noch ausstehend den zweiten Teil des sog. „E-Commerce Pakets“ oder „Digitalpakets“, das mit der EU-Richtlinie 2017/2455 bereits am 5. Dezember 2017 in allen Teilen verabschiedet wurde. Dieses Paket ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem geplanten „definitiven Mehrwertsteuersystem“, um Mehrwertsteuerbetrug zu vermeiden und schlichtweg auf den technologischen Wandel und den explosionsartigen Anstieg im elektronischen Geschäftsverkehr und bei Fernverkäufen mit umsatzsteuer- und verfahrensrechtlichen Vereinfachungen und EU-weiten Vereinheitlichungen zu reagieren. Nach weiteren Klarstellungen der Details am 21. November 2019 und 12. Februar 2020 auf europäischer Ebene ist mit einem Referentenentwurf für die nationale legislative Umsetzung wohl frühestens zum Herbst 2020 zu rechnen. Zwischenzeitlich wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 und dessen Verkündung am 28. Dezember 2020 diese zweite Stufe des Digitalpakets / E-Commerce-Pakets umgesetzt mit den materiell-rechtlichen Änderungen zum 1. Juli 2021 bzw. 1. April 2020 (zur Anmeldung beim OSS-Verfahren). Mehr dazu finden Sie hier »

  

  
Mit Pressemeldung vom 11. Mai 2020 wurde der Beschluss der EU-Kommission vom 8. Mai 2020 veröffentlicht, nach dem infolge der aktuellen Belastungen von Unternehmern durch die „Corona-Krise“ die Richtlinie und Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (MWSt-DVO) geändert und eine Verschiebung der Umsetzung der umsatzsteuerlichen Regelungen um sechs Monate vorgesehen wird. Nach entsprechender Zustimmung durch den Europäischen Rat und Pressemitteilung der EU-Kommission vom 24. Juni 2020 ist das Digitalpaket in diesem zweiten Teil nunmehr erst mit Wirkung zum 1. Juli 2021 umzusetzen. Die Botschafter der Mitgliedstaaten bei der EU erzielten diese vorläufige Einigung über die Verschiebung der Anwendung des Mehrwertsteuersystems für Online-Unternehmen um sechs Monate. Die Verschiebung wird vom Europäischen Rat ohne weitere Diskussion formell angenommen werden, sobald der Text rechtlich und sprachlich überprüft ist.
 

Die weiteren Bestimmungen des Mehrwertsteuer-Pakets werden insbesondere beinhalten:

  • Sonderregelungen für Verkäufe, die durch eine elektronische Schnittstelle unterstützt werden;
  • Änderungen im Bereich sog. innergemeinschaftlicher Fernverkäufe;
  • Ausdehnung des sog. Mini One Stop Shop (MOSS) hin zu einem One Stop Shop (OSS) auf z.B. bestimmte weitere Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C) im EU-Ausland oder insgesamt im B2C-Geschäft bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen sowie Fernverkäufen aus Drittländern und bei bestimmten inländischen Lieferungen von Gegenständen an Nichtunternehmer, die durch elektronische Schnittstellen unterstützt werden, also auf eine Vielzahl an Geschäftsaktivitäten im sog. „elektronischen Handel“.

 

 

Änderungen im elektronischen Handel ab 1. Juli 2021

Ab 1. Juli 2021 sollen weitreichende Maßnahmen in Kraft treten, die den Weg für einen reibungslosen Übergang zu den neuen Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr / Handel ebnen sollen, hierzu gehören u.a.:
 

1. Europaweiter „Versandhandel“, sog. innergemeinschaftliche/EU-Fernverkäufe

Ab 1. Juli 2021 werden sog. Fernverkäufe im B2C-Bereich, also Lieferungen von Gegenständen an Nichtunternehmer (Privatpersonen) innerhalb der EU, im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar sein, sofern der Lieferant innerhalb der gesamten EU durch entsprechende Fernverkäufe einen Umsatz von jährlich mehr als 10.000 Euro erzielt. Um eine Registrierungspflicht für umsatzsteuerliche Zwecke der liefernden Unternehmer im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Kunden zu vermeiden, wird ab diesem Zeitpunkt das sog. OSS-Verfahren auf diese innergemeinschaftlichen Fernverkäufe ausgedehnt.
 

Bislang ist der Lieferort für diese Versandhandelsfälle in § 3c UStG geregelt, wonach – bis zum 30. Juni 2021 – länderspezifische Liefer-/Nettoumsatzschwellen gelten, d.h. erst sobald diese Schwellen im jeweiligen Mitgliedstaat überschritten werden, findet eine Besteuerung mit Umsatzsteuer im Bestimmungsstaat (Ansässigkeitsstaat des Kunden als angenommenes Land des Verbrauchs) statt. Die Steuersätze des Kundenlands sind daher anzuwenden. Bis zum Überschreiten der Schwelle verbleibt es bei einer Besteuerung mit Umsatzsteuer im Abgangsstaat der Ware.
 

Ebenfalls wird es Änderungen für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe an Nichtunternehmer durch Drittlandsunternehmer (B2C) geben, für die zukünftig ebenfalls die Anwendung des sog. OSS-Verfahrens (in Deutschland mit Erfassung beim BZSt) möglich ist.
 

2. Versandhandel über elektronische Schnittstellen

Werden Lieferungen von Unternehmern an Nichtsteuerpflichtige durch die Nutzung einer sog. elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Online-/Internet-Plattform oder eines Portals unterstützt, werden die Betreiber dieser Schnittstellen unter gewissen Voraussetzungen in die Liefer-/Umsatzkette fiktiv umsatzsteuerlich mit einbezogen. Sie werden selbst Lieferer und Verkäufer innerhalb einer Reihe. Dies gilt für Lieferungen von Ware mit Drittlandsbezug, hier zum einen für Lieferungen mit einem Wert von bis zu 150 Euro, die aus dem Drittland in die EU gelangen, zum anderen für Lieferungen innerhalb der EU, die von einem im Drittland ansässigen Unternehmer (Lieferant) verkauft werden.
 

Der fiktive Einbezug der elektronischen Schnittstelle mit eigenem Steuerschuldtatbestand wird wohl ähnlich der in Deutschland umsatzsteuerlich gelebten Dienstleistungskommission ausgestaltet sein. Die fiktiven „in Reihe geschalteten“ Lieferungen werden wie folgt behandelt: Die Lieferung des Drittlandsunternehmers an den Schnittstellenbetreiber soll stets eine ruhende Lieferung sein, die – sofern deren Leistungsort in der EU liegt – steuerfrei wäre. Diese sog. echte Steuerbefreiung soll hierbei im Übrigen nicht zum Vorsteuerabzugsausschluss (aus der fiktiv erbrachten Lieferung) führen. Die Lieferung des Schnittstellenbetreibers an den (privaten) Abnehmer wird hingegen stets als bewegte Lieferung betrachtet.
 

Zudem soll der elektronischen Schnittstelle das OSS-Verfahren für die meisten Liefervorgänge zur Verfügung stehen, bei denen sie nach Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL in die Lieferkette einbezogen wird, d.h. nicht nur dann, wenn sie innergemeinschaftliche Fernverkäufe durch Drittlandsunternehmer an nicht steuerpflichtige Personen „unterstützen“, sondern auch z.B. bei der Unterstützung entsprechender Inlandslieferungen.
 

3. Besonderheiten bei der Einfuhr: Wegfall der Steuerbefreiung für Warensendungen bis 22 Euro sowie neuer relevanter Sachwert von 150 Euro

Ebenfalls soll die sog. Sonderregelung der Steuerbefreiung für Kleinbetragssendungen bis 22 Euro auslaufen. Gleichzeitig soll jedoch eine neue (vereinfachte) Einfuhrregelung Anwendung finden: Werden Drittlandsfernverkäufe von nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro im bzw. über das OSS-Verfahren durch einen Drittländer oder dessen „Vertreter“ (z.B. seinen Post- und Kurierdienstleister) angemeldet, soll die Einfuhr der entsprechenden Waren gem. Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca MwStSystRL bei Erfüllung bestimmter Angaben (insbesondere der Angabe der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten, die für die Meldung von Drittlandsfernverkäufen im OSS-Verfahren erteilt worden ist, „Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer“ nach Art. 369q MwStSystRL) steuerfrei sein. Durch die Mitteilung dieser OSS-UStIDNr. soll eine Verknüpfung zwischen der Einfuhr und der Meldung der Lieferung hergestellt werden, so dass aus der Vorlage und Verwendung der Nummer geschlossen werden kann, dass die Lieferung zu versteuern ist, eine Versteuerung der Einfuhr (beim steuerbaren Einfuhrtatbestand) also wirtschaftlich nicht erforderlich ist. Daher ist nunmehr eine Steuerbefreiung für diese Einfuhr vorgesehen.
 

Werden die Drittlandsfernverkäufe von nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro jedoch nicht im OSS-Verfahren gemeldet, d.h. die Einfuhr wäre nicht steuerfrei, soll europäische Einfuhrumsatzsteuer vom Empfänger der Ware geschuldet werden. Diesbezüglich soll eine Sonderregelung für diejenigen Unternehmen eingeführt werden, die Warensendungen dem Zoll vorführen (das werden im Regelfall die Post- und Kurierdienstleister sein), nach der diese Unternehmen die tatsächlich vereinnahmte Einfuhrumsatzsteuer in monatlich abzugebenden elektronischen Umsatzsteuererklärungen anzumelden haben (Art. 369y ff. MwStSystRL).
 

Die Betragsgrenze von 150 Euro bei Fernverkäufen aus Drittländern ergibt sich im Übrigen aus dem entsprechenden Schwellenwert für Zollanmeldungen, so dass grundsätzlich für alle Warenverkäufe von mehr als 150 Euro der Drittlandsunternehmer eine Zollanmeldung abgeben muss und die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer gewährleistet ist. In diesem Bereich sind zudem Änderungen im Weltpostabkommen zu beachten. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel „Die Bedeutung von E-Commerce und Onlinehandel für den Weltpostverkehr und die Auswirkungen der geplanten EU-Zollrechtsänderungen“.
 

4. Ausführung von innergemeinschaftlichen B2C-Dienstleistungen

Auch Unternehmer, die nicht im EU-Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässig sind und die Dienstleistungen an Nichtunternehmer (also nicht umsatzsteuerpflichtige Personen) innerhalb der EU erbringen, können das sog. OSS-Verfahren in Anspruch nehmen. Während grundsätzlich die Erbringung von Dienstleistungen an Nichtunternehmer i.S.d. § 3a Abs. 1 UStG am Sitzort des leistungserbringenden Unternehmers steuerbar ist, kann die Anwendung des OSS-Verfahrens jedoch in bestimmten Fällen eine Vereinfachung sowie Vermeidung einer Registrierungspflicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit sich bringen, z.B. bei der Erbringung von sog. grundstücksbezogenen Leistungen, Überlassung von Firmenwägen in bestimmten Konstellationen sowie bei Ausführung von Veranstaltungsleistungen im EU-Ausland.
 

Wichtig für die Praxis und die Handhabung: Ausdehnung von MOSS-Verfahren auf OSS-Verfahren mit Meldung der Umsätze in Deutschland an das BZSt

Künftig wird es verschiedene One-Stop-Shops in Abhängigkeit der Art der erbrachten Leistung sowie der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen geben, die sich insbesondere in den Aufzeichnungspflichten und EU-Mitgliedstaaten der Identifizierung (d.h. verfahrensrechtlichen Registrierung) unterscheiden. Der One Stop Shop wird als sog. „Nicht-EU-Regelung“, „EU-Regelung“ und „Einfuhrregelung“ (Import-OSS oder I-OSS) i.S.d. Art. 57a MwSt-DVO ausgestaltet sein.
 

Zusammenfassend: Ab 1. Juli 2021 wird der One-Stop-Shop geöffnet für

  • alle Dienstleistungen an Nichtunternehmer durch Unternehmer aus Drittstaaten („Nicht-EU-Regelung“),
  • alle Dienstleistungen an Nichtunternehmer durch Steuerpflichtige (Unternehmer) aus einem anderen EU-Mitgliedstaat („EU-Regelung“),
  • alle innergemeinschaftlichen/EU-Fernverkäufe an Nichtunternehmer durch EU-Unternehmer oder Drittlandsunternehmer („EU-Regelung“),
  • Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats, die über eine elektronische Schnittstelle erfolgen („EU-Regelung“).

 

Zudem gibt es den Import-One Stop Shop für Fernverkäufe an Nichtunternehmer aus dem Drittland in die EU mit Sachwerten bis 150 Euro („Einfuhrregelung“).
 

Daneben bleibt der bisherige Mini One Stop Shop (MOSS) für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen weiter bestehen.
 

Zudem soll es verfahrensrechtliche Vereinfachung des sog. OSS-Verfahrens geben, z.B.:

  • Abgabe einer Erklärung via Online-Portal des BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) künftig bis zum 30. des dem Umsatz folgenden Monats, anstelle wie bisher bis zum 20.
  • Berücksichtigung etwaiger Fehler in früheren Erklärungen durch eine entsprechende Anpassung innerhalb von drei Jahren in den nächstanstehenden Erklärungen (anstelle einer Berichtigung bereits eingereichter Erklärungen).
  • Die Erklärung von lokalen Vorsteuerbeträgen via OSS-Verfahren weiterhin nicht möglich.

 

Hinweise für die Praxis

Die Erweiterung der Meldung ausländischer Umsätze und ausländischer Umsatzsteuer über eine zentrale Anlaufstelle (One Stop Shop) auf weitere, verschiedenste Geschäftsvorfälle/Umsätze zeigt den geplanten Systemwechsel in der Umsatzbesteuerung als weitere Vorstufe digital alle Umsätze in der EU besser und in einer Meldung zu erfassen.
 

Zudem sind die verfahrensrechtlichen geplanten Vereinfachungen insbesondere für Online-/Versandhändler, die von der Pflicht befreit werden, sich in jedem EU-Mitgliedstaat ihrer Kunden umsatzsteuerlich registrieren lassen zu müssen, zu begrüßen.
 

Gleichwohl müssen sich Unternehmer beschäftigen, wie sie mit welchen Umsatzarten davon betroffen sind. Auch wenn noch kein Referentenentwurf zur Umsetzung in das deutsche UStG vorliegt, sollte sich mit den anstehenden Änderungen im Rahmen des E-Commerce Pakets anhand der zwei EU-Richtlinien und vier Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnungen bereits möglichst frühzeitig beschäftigt werden, um z.B. wirtschaftlich abzuwägen, ob man im Ausland umsatzsteuerlich als Versandhändler erfasst bleibt oder zeitnah einen Zugang zum OSS-Verfahren über das Portal beantragt. Hierbei ist zu beurteilen, wie Anpassungen im Buchhaltungs- / ERP-System für die Geschäftsvorfälle vorzunehmen sind, da bereits schneller etwaige Lieferschwellen neu überschritten werden als bisher und damit eine lokale Besteuerung im Kundenland erfolgen muss. Die lokalen Steuersätze sind zu verifizieren, damit einhergehend die jeweiligen Rechnungsstellungen und natürlich der Prozess der Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer (über das OSS-Verfahren oder im jeweiligen Kundenland).
 

Details der nationalen Ausgestaltung sich dabei noch in der Schwebe, auch wie sich etwa ein Sachwert definiert, was genau eine „Unterstützung“ durch eine elektronische Schnittstelle meint usw. Betroffen sind jedoch eine Vielzahl von Unternehmern, die vor allem Waren verkaufen, die online in einem externen Portal angeboten werden, oder die eben solche Plattformen für Händler anbieten.

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu