Regierungsentwurf – Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie

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veröffentlicht am 14. Juli 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Nach dem Referentenentwurf des BMJ hat das Bundeskabinett am 06. Juli 2022 nunmehr den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie beschlossen.
  

 

Der Regierungsentwurf entspricht weitgehend dem Referententwurf des BMJ. An einigen wenigen Stellen weicht der Regierungsentwurf aber vom Referentenentwurf ab. Diese auf den ersten Blick nur minimalen Änderungen sind aber nicht unbedeutend, daher sollen diese hier nachfolgend dargestellt werden. Dabei beschränken sich die Ausführungen auf die Änderungen im Umwandlungsgesetz. 

  

Missbrauchskontrolle der Gerichte erst bei Vorliegen von Anhaltspunkten

Nur ein kleiner, aber sehr wichtiger Einschub findet sich in 316 Abs. 3 UmwG-E. Über die digitale Vernetzung hinaus sollten die Registergerichte nach dem Referentenentwurf in die Pflicht genommen werden zu kontrollieren, ob grenzüberschreitende Umwandlungen einem missbräuchlichen Zweck dienen. Die den Gerichten abverlangte Prüfpflicht und Missbrauchskontrolle (Prüfung, ob die grenzüberschreitende Umwandlung missbräuchlichen, betrügerischen oder kriminellen Zwecken dient) gab es so bislang noch nicht und es war völlig unklar, wie die Gerichte dieser Prüfpflicht nachkommen sollen. Allein die Unsicherheiten der Registergerichte dahingehend, ob und inwieweit sie ihrer Prüfungspflicht nachgekommen sind hat befürchten lassen, dass dies zunächst zu Verzögerungen führt bis sich eine einheitliche Herangehensweise und ein entsprechener Prüfungsmaßstab etabliert hat. Der nunmer vorliegende Regierungsentwurf hat durch den kleinen Einschub von vier Wörtern „beim Vorliegen von Anhaltspunkten“ für Erleichterung gesorgt gesorgt. Nunmehr sind nur noch dann weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen, wenn wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen missbräuchlicher Zwecke vorliegen.
 

Keine Registersperre zum Schutz der Gläubiger

Der Referentenentwurf hatte vorgesehen (§ 314 Abs. 2 UmwG-E), dass die Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft beim Registergericht beantragen können, dass die Verschmelzung nicht eingetragen wird, bevor ihnen Sicherheit für ihre Forderungen geleistet wurde. Der bereits im Umwandlungsgesetz festgelegte Anspruch auf Sicherheitsleistung sollte so umgestaltet werden, dass der betroffene Gläubiger über die Sicherheitsleistung hinaus beantragen kann, dass eine Verschmelzung nicht eingetragen wird, bevor Sicherheit geleistet wurde. Dieser Anspruch sollte vor dem für die Ausstellung der Verschmelzungsbescheinigung zuständigen Registergericht prozessual durchgesetzt werden können. 
 
Der nun vorliegende Regierungsentwurf hat diese im Referententwurf vorgesehene Möglichkeit der Registersperre komplett gestrichen. Die Regelgung enthält nunmehr die bereits bekannte Systematik, dass bei einer möglichen Gefährdung Sicherheit verlangt werden kann. Ergänzt wurde in diesem Zuge im Regierungsentwurf aber die bereits bekannte Vorschrift, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans des übertragenden Rechtsträgers (strafbewehrt) versichern müssen, dass innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung des Verschmelzungsplans keine Sicherheitsleistung gerichtlich geltend wurde. Darüber hinaus ist nicht mehr das Registergericht für die alleinige Entscheidung über den Antrag zuständig, vielmehr sind die Voraussetzungen für den Antrag auf Sicherheitsleistung nunmehr gegenüber dem zuständigen Gericht glaubhaft zu machen. 
 
Dies Modifikation im Regierungsentwurf ist zu begrüßen, da es zum einen die Gläubiger in der Hand hätten mit (schlimmstenfalls sogar vorgeschobenen) Forderungen den Verschmelzungsvorgang zu verzögern und damit gegebenenfalls auch zu verhindern. Weiterhin kann es dem Registergericht nicht zuzumuten sein Ansprüche von Gläubigern zu prüfen und darüber im Rahmen der Eintragung zu entscheiden. Allein hierduch auftretende Unsicherheiten der Gerichte hat nicht unerhebliche Verzögerungen befürchten lassen. Die bereits bekannte Systematik, so wie sie sich auch nun wieder im Regierungsentwurf wiederspiegelt ist dem vorzuziehen. Durch die Möglichkeit der prozessualen Geltendmachung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung und durch das Erfordernis der Abgabe einer strafbewehrten Versicherung durch die Vertretungsorgane, sind die Gläubiger bereits weitreichend geschützt.
 

Keine Erweiterung der Anwendbarkeit der Regelungen zum Abfindungsangebot

So wie auch schon der Referentenentwurf sieht auch der Regierungsentwurf in § 72 a UmwG – E die Möglichkeit vor, dass im Falle eines unangemessenen Umtauschverhältnisses anstelle einer baren Zuzahlung zusätzliche Aktien der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden. Hierdurch können Gesellschaften vor dem Risiko eines Liquiditätsabflusses in ungewisser Höhe bewahrt werden.
 
Dieses Recht zur Gewährung zusätzlicher Aktien soll ausschließlich übernehmenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und der SE zustehen. Gemäß der Begründung zum Referentenentwurf besteht für andere Gesellschaftsformen einschließlich der GmbH kein vergleichbarer praktischer Bedarf an der Gewährung zusätzlicher Anteile. Dies ist im Hinblick darauf, dass dies nicht für alle Gesellschaftsformen gelten soll nachvollziehbar. Jedoch wäre wünschenswert gewesen zumindest die GmbH in den Anwendungsbereich mit aufzunehmen, da auch diese mit dem Risiko eines Liquiditätsabflusses in ungewisser Höhe belastet sein könnte. Gerade diese Möglichkeit der Gewährung zusätzlicher Anteile hätte Entlastung schaffen können. Trotz der Forderung von mehreren Stellen im Rahmen des Gesetzgebeungsverfahrens die GmbH in den Anwendungsbereich mit aufzunehmen, sieht der Regierungsentwurf diese Möglichkeit weiterhin nur für die AG, die KGaA und die SE vor. 
 

Ausblick 

Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie soll zum 31 Januar 2023 in Kraft treten. Sofern der Verschmelzungsvertrag oder der Spaltungs- und Übernahmevertrag vor dem 31. Januar 2023 geschlossen, der Verschmelzungs- oder Spaltungsplan vor dem 31. Januar 2023 aufgestellt oder der Formwechselbeschluss als Umwandlungsbeschluss vor dem 31. Januar 2023 gefasst wurde und eine Anmeldung zum Handelsregister vor dem 31. Dezember 2023 erfolgt, soll die Umwandlung noch nach den bisherigen Regeln durchgeführt werden können (§ 355 UmwG-E).
 
Zunächst bleibt aber das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Der Regierungsentwurf verspricht insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge nunmehr eine einheitliche und schnellere Umsetzung. Die Regelungen zur digitalen Kommunikation der Gerichte setzen genau da an, wo grenzüberschreitende Umstrukturierungen bislang ausgebremst wurden. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob und inwieweit sich das in der Praxis auch in den einzelnen Ländern umsetzen lässt. 
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