Die ausländische Holding aus ertragsteuerlicher Sicht: Sinn oder Unsinn?

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zuletzt aktualisiert am 8. April 2015

Ausländische Holdinggesellschaften haben in der Unternehmenspraxis vielfältige Einsatzmöglich­keiten. Die Motivation zum Einsatz einer Holding ist dabei oft durch außersteuerliche Gründe ge­prägt: Besseres Beteiligungsmanagement durch Bündelung, zentrale Finanzierung, etc. Bestenfalls schadet die Holding aus steuerlicher Sicht nicht, und nur selten lässt sich durch die Einziehung einer Holding ein echter steuerlicher Vorteil erzielen. Jedenfalls sollte das Für und Wider sorgfältig ab­ge­wogen und rechtzeitig mit einem Steuerexperten besprochen werden.


 


Problemstellung

Oft liest man in Unternehmerzeitschriften: „Steuern sparen mit ausländischer Holding”. Vor solch pauschalen Aussagen kann nur gewarnt werden. Zudem muss die Hinführung in eine Holdingstruktur sorgfältig durchdacht werden. Erstens: Das Einziehen einer Holding erfordert meist einen oder mehrere Umstrukturierungsschritte. Zweitens: Die Vorteilhaftigkeit der Holding ist von der Rechtsform der Gesellschaften abhängig. Drittens: Der persönliche Wohnsitz des Unternehmers ist von entscheidender Bedeutung. Viertens: Die Finanzierung der Holdingstruktur muss gründlich durchleuchtet werden. Fünftens: Die außersteuerlichen Gründe für die Holdingstruktur müssen gegen die steuerlichen Konsequenzen abgewogen werden.
 
Ertragsteuerlich ist aus deutscher Sicht wenigstens eine Differenzierung in einzelne Fallgruppen von Unter­nehmens­strukturen notwendig. Sie differenzieren nach der Investitionsrichtung (d.h. Inbound- versus Outbound-Sachverhalte), nach der Rechtsform sowie nach der Ansässigkeit des Unternehmers.
 

Inländischer Gesellschafter mit inländischer Kapital- oder Personengesellschaft

Ist ein inländischer Gesellschafter an einer inländischen operativen Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt und möchte der Gesellschafter eine ausländische Holding einziehen, ohne selbst seine Ansässigkeit ins Ausland zu verlagern, so ist hiervon meist abzuraten. Zwar kann im Ausland u.U. ein „Spardoseneffekt” erzielt werden, wenn der Steuersatz niedriger ist als im Inland und wenn nicht ausgeschüttet wird. Dieser Effekt wird jedoch bei Ausschüttung nahezu vollständig aufgeholt. Zudem ist die ausländische Holding aus inländischer steuerlicher Sicht bestenfalls neutral (bei inländischer Personengesellschaft), bei inländischer Kapital­gesellschaft sogar nachteilig. Die ausländische Holding wird nämlich regelmäßig die auf die inländische Dividende erhobene Quellensteuer nicht erstattet bekommen. Bei ausländischer Ansässigkeit des Gesell­schafters kann die Quellensteuererstattung zwar u.U. gelingen, jedoch kann der steuerliche Wegzug in der Regel nicht steuerneutral vollzogen werden. Will der inländische Unternehmer neben seiner inländischen Beteiligung weiteres Auslandsgeschäft unterhalb der Holding anbinden, kann dies im Einzelfall zwar vorteilhaft sein. Jedoch ist dann genau zu prüfen, ob nicht eine Exitbesteuerung aufgrund einer sog. Funktionsverlagerung eingreift.
 

Inländischer Gesellschafter mit ausländischer Kapital- oder Personengesellschaft

Ist ein inländischer Gesellschafter an einer oder mehreren ausländischen Kapital- oder Personen­gesellschaften beteiligt und möchte der Gesellschafter im Ausland eine Zwischenholding einziehen, so bringt dies i.d.R. nur in einem Kapitalgesellschaftskonzern einen Vorteil, sofern als Holding ebenfalls eine Kapitalgesellschaft gewählt wird. Dies ist der Hauptanwendungsfall, in dem die ausländische Holding steuerlich Sinn ergibt. In diesem Fall kann nämlich einerseits der oben schon beschriebene Spardoseneffekt genutzt werden. Andererseits ist es denkbar, als Ansässigkeitsstaat der Zwischenholding einen Staat zu wählen, mit dem Deutschland bezüglich der ausländischen Quellensteuern ein günstiges Doppel­besteuerungs­abkommen geschlossen hat. Innerhalb Europas ist dies weniger relevant, da dort ohnehin die Mutter/Tochter-Richtlinie gilt. Im Gegensatz dazu gilt: Da ausländische Personengesellschaften aus deutscher Sicht meist als steuerlich transparent angesehen werden, bringt die Zwischenschaltung einer weiteren transparenten Gesellschaft i.d.R. keinen Vorteil. Sie kann sogar nachteilig sein, weil dann ggf. Themen wie Geschäftsleitungsbetriebsstätten und Gewinnabgrenzung mit den verschiedenen Finanzverwaltungen zu diskutieren sind. Auf der anderen Seite sind bei bestimmten Finanzierungsströmen bei Personengesellschaften immer noch Strukturen möglich, die einen zweifachen Zinsabzug (sog. double-dip) in mehreren Staaten ermöglichen.
 

Ausländischer Gesellschafter mit inländischer Kapital- oder Personengesellschaft

Ist ein ausländischer Gesellschafter an einer inländischen Kapital- oder Personengesellschaft beteiligt und möchte er im Ausland eine Zwischenholding einziehen, so ist ebenfalls der Einzelfall zu analysieren. Ist der Gesellschafter in demselben Land ansässig wie die Zwischenholding, sollte sowohl bei einer Kapital- als auch bei einer Personengesellschaftsholding eine Reduzierung der deutschen Quellensteuer nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen möglich sein. Ist der Gesellschafter in einem anderen Staat ansässig, sind jedenfalls bei Kapitalgesellschaften die Anforderungen des § 50d Abs. 3 EStG zu beachten. Bei ausländischen Personengesellschaften vertritt das BMF die Auffassung, dass eine Freistellungs­bescheinigung zwar nicht erteilt wird, dass aber bei Vorliegen der Substanzerfordernisse gleichwohl eine Erstattung deutscher Quellensteuer möglich ist. Besondere Vorsicht ist bei Personengesellschaften geboten, wenn ein sog. Qualifikationskonflikt vorliegt und das Ausland die Holding nicht als steuerlich transparent einstuft. Die Quellensteuerreduzierung kann dann u.a. an Vorschriften wie § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG scheitern.
 

Fazit

Bei der Abwägung, ob eine ausländische Holding aus deutscher ertragsteuerlicher Sicht Sinn ergibt, hat man sich im Wesentlichen drei Fragen zu stellen. Erstens: Ist die Einziehung der Holding steuerneutral möglich oder fallen bei der Herstellung der Zielstruktur Steuern an? Zweitens: Lässt sich mit der Holdingstruktur ein steuerlicher Vorteil erzielen? Dies ist bei pauschaler Betrachtung meist nur der Fall, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaftsholding in einem Kapitalgesellschaftskonzern handelt. Drittens: Wenn kein steuerlicher Vorteil möglich ist – verursacht die Holding dann wenigstens keine steuerlichen Nachteile? Eine Beantwortung dieser Fragen ist aufgrund der Komplexität des Themas stets nur im Einzelfall möglich.

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Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

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