OLG Düsseldorf zur Heilung von Dokumentationsmängeln

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​veröffentlicht am 2. November 2021

 

Eine nachträgliche Heilung von Dokumentationsmängeln ist möglich, wenn der öffentliche Auftraggeber seine Erwägungen im Laufe eines Nachprüfungsverfahrens lediglich ergänzt und präzisiert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2021 –Verg 23/20).

 

  • Ein Bewerber/Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die entsprechenden Mängel auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben.
  • Begründungs- und Dokumentationsmängel können durch nachgeschobenen Vortrag im Nachprüfungsverfahren geheilt werden, solange und soweit keine Anhaltspunkte für Manipulationen bestehen und nicht zu besorgen ist, dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten.
  • Kann eine Vergabeentscheidung hingegen im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden und ist die Begründung nicht nachvollziehbar, führt der Dokumentationsmangel dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, zu wiederholen oder bei schweren Mängeln aufzuheben ist.
  • Zur Abgrenzung können auch die anerkannten Grundsätze zum Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess entsprechend herangezogen werden, wonach ein Nachschieben tragender Erwägungen und damit wesentlicher Teile des Streitstoffes unzulässig ist.

Auszeichnungen

  • ​Best Lawyers Germany 2021 „Public Law”
  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2020/2021 – Öffentliches Wirtschaftsrecht”
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht

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