OLG Frankfurt am Main: Forderung von Eignungsbelegen ohne Eignungskriterien kann zulässig sein

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​veröffentlicht am 1. Juni 2022

 

Kern der Eignungsprüfung ist die Feststellung, ob die bekanntgemachten Eignungskriterien erfüllt wurden (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Dezember 2021 – 11 Verg 6/21).

 

  • § 122 Abs. 2 Satz 2 GWB bestimmt drei Eignungskategorien: (1.) die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, (2.) die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie (3.) die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
  • Mit der Pflicht des öffentlichen Auftraggebers die Eignung gemäß 122 Abs. 2 GWB zu prüfen, geht seine Verpflichtung einher Eignungskriterien festzulegen. Die bekanntgemachten Eignungskriterien sind der Maßstab für die Eignungsprüfung.
  • Eignungsbelege (z.B. Referenzen) wiederum dienen aber nur dem Nachweis der zuvor aufgestellten Eignungskriterien, ersetzen diese jedoch nicht.
  • Wurden keine eigenständigen Eignungskriterien bestimmt sowie bekanntgemacht und soll die Eignungsprüfung ausschließlich anhand eines Eignungsbeleges (z.B. Referenz) erfolgen, dann ist dies nur dann zulässig, wenn aus dem Eignungsbeleg Rückschlüsse auf damit mittelbar gestellte Eignungskriterien möglich sind.
  • Der Eignungsbeleg (z.B. geeignete Referenz) stellt in einem solchen Fall nicht nur einen Nachweis für die Eignung dar, sondern definiert zugleich konkludent die materiellen Eignungskriterien. Es ist dann aus der Sicht eines durchschnittlichen erfahrenen Bieters zu beurteilen, ob und wenn ja, welche konkludenten Eignungskriterien mit dem Eignungsbeleg verbunden sind.
  • Da z.B. eine geeignete Referenz wegen des vergaberechtlichen Regelungsrahmens nur gefordert werden darf, wenn sie die Leistungsfähigkeit für die zu vergebende Leistung prognostisch absichern kann, müssen jedenfalls die Kernelemente der ausgeschriebenen Leistung auch Bestandteil der referenzierten Leistung sein.

 

 

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  • ​​Best Lawyers Germany 2021 „Public Law”
  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2020/2021 – Öffentliches Wirtschaftsrecht”
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht

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