OLG Frankfurt: 30-Tagesfrist bei De-Facto-Vergabe erfordert korrekte Auftragsbekanntmachung

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veröffentlicht am 3. März 2014 
 
Nach § 101b Absatz 2 GWB kann die Unwirksamkeit einer De-Facto-Vergabe nur geltend gemacht werden, wenn der Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht wird. Es handelt sich um Ausschlussfristen, deren Ablauf zum Rechtsverlust der Bieter führt. Wird die Frist nicht beachtet, so ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Hat ein öffentlicher Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage – anstatt sechs Monate nach Vertragsschluss – nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Notwendige Voraussetzung für den 30-tägigen Fristbeginn nach § 101b Absatz 2 Satz 2 GWB ist aber eine ordnungsgemäße Auftragsbekanntmachung, so das Oberlandesgericht Frankfurt (24.9.2013 – Az.: 11 Verg 12/13).
   

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Für den 30-tägigen Fristenlauf nach § 101b Absatz 2 Satz 2 GWB kommt es nicht darauf an, ob der betroffene Bieter von der Auftragsbekanntmachung oder dem Verstoß Kenntnis hat.
  • In der Auftragsbekanntmachung ist die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, zu begründen.
  • Fehlt es in der Auftragsbekanntmachung an notwendigen Bestandteilen oder sind diese fehlerhaft, beginnt mangels Veröffentlichung einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung die 30-tägige Frist nach § 101b Absatz 2 Satz 2 GWB nicht zu laufen.

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Holger Schröder

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