Abgabenerhebung durch Dritte

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​veröffentlicht am 29. April 2020

 

Die Einbeziehung von Stadtwerke-GmbHs in die Abrechnung von Abwasserbenutzungsgebühren ist mittlerweile weit verbreitet. Aufgrund der Vermischung von hoheitlichen Aufgaben der Abgabenerhebung und damit verbundener Dienstleistungen durch Dritte kommt es zu Unsicherheiten. Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg gibt Hinweise, wie es richtig geht.

 

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG BW kann die einschlägige Abgabensatzung bei Gebühren und Beiträgen, ausgenommen Fremdenverkehrsbeiträge, und bei der Kurtaxe bestimmen, dass Dritte beauftragt werden können, die Abgabe zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden, Abgaben entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen.

Die Tätigkeiten des Dienstleisters werden jeweils im Namen der abgabenberechtigten Kommune nach deren Vorgaben durchgeführt. 1 Letztverantwortlich bleibt stets die Kommune. Neben einer entsprechenden Satzungsregelung, sind für die eingeräumte Möglichkeit, Dritte in die Abgabenerhebung einzubeziehen, weitere Vorgaben zu beachten.

 

Wirtschaftlichkeit ermitteln

Bevor eine Kommune als Träger ihrer Einrichtungen Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, hat sie mit Blick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu prüfen, ob sie die Tätigkeiten, die durch einen Dritten wahrgenommen werden sollen, nicht in eigener Regie kostengünstiger selbst vornehmen kann. 2 In der Gebührenkalkulation ansatzfähig sind höchsten die Kosten, die der Kommune bei eigener Aufgabenerfüllung entstehen würden.

 

Innenverhältnis klären

Die Eigenschaft des (privaten) Dritten als Dienstleister und Verwaltungshelfer muss nicht nur im Außenverhältnis gegenüber dem Abgabeschuldner deutlich werden, sondern auch im Innenverhältnis mit der Kommune geregelt sein. Hierzu sollte ein Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen werden, der die zu erbringenden Tätigkeiten, Vorgaben, Schnittstellen (insbesondere zur Übergabe der Forderungen zur Beitreibung an die Kommune), Einsichts-, Kontroll- und Prüfungsrechte für notwendige Geschäftsprozesse, das Entgelt für den Dritten und die Einhaltung des Datenschutzes beschreibt. Gegenüber dem Dienstleister muss die Kommune die notwendigen Handlungsanweisungen geben und trägt auch die Verantwortung für ihre Einhaltung.

 

Aussenverhältnis klären

Die Abgabenerhebung erfolgt „im Namen und für Rechnung” der Kommune. Der eingebundene Dritte erbringt für die abgabenberechtigte Körperschaft nur Dienstleistungen und trifft keine eigenständigen Entscheidungen. In der Abgabensatzung muss daher geregelt sein, welcher Dritte mit welchen Dienstleistungen beauftragt wird. Nicht im Gesetz genannte Aufgaben, wie z.B. Widersprüche entgegenzunehmen und zu bearbeiten, können nicht delegiert werden. Gleiches gilt für die Beitreibung von Abgaben.

 

Der auszufertigende Abgabenbescheid muss zumindest einleitend auf die Tätigkeit im Namen und im Auftrag der abgabeberechtigten Kommune gemäß § 2 Abs. 3 KAG i.V.m. der Abgabensatzung der Kommune hinweisen. Für den wahrscheinlichen Fall, dass mit einem Schriftstück einerseits eine öffentlich-rechtliche Abgabe (durch Bescheid) und andererseits privatrechtliche Entgelte (durch Rechnung) festgesetzt werden, sind beide Forderungen voneinander abzugrenzen. Es muss klar zu erkennen sein, was der privatrechtliche und was der öffentlich-rechtliche Teil des Schreibens ist und dass der Abgabenschuldner mit der Zahlung auf das Konto des Dritten seine Abgabenschuld gegenüber der Kommune erfüllt.

 

Sollten Sie hierzu weitergehende Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

 

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1 Vgl. LT-Drs. 11/6586, S. 17.
2 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2010, Az. 2 S 2423/08.

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