BayVGH: Änderung der Abschreibungsmethode während des Kalkulationszeitraums ist unzulässig

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veröffentlicht am 27. August 2021

 

Das Kommunalabgabengesetz in Bayern (KAG) bietet bei der Kalkulation kostendeckender Gebührensätze mehrere Ermessensspielräume. Hierzu zählen unter anderem die Wahl eines angemessenen Zinssatzes, der Ansatz von Abschreibungen auf Zuwendungen oder die Abschreibungen auf Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten. Die Wahl der Ermessensspielräume ist dabei im Rahmen der Gebührenkalkulation zu treffen und für den Kalkulationszeitraum beizubehalten. Dies bestätigt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 31. Mai 2021 – 20 ZB 20.2016 .

Der beklagte Wasserversorger hatte die Wassergebühren für den Zeitraum 2015 bis 2018 kalkuliert. Zum 1.1.2017 wurde jedoch die Verbrauchsgebühr für die Jahre 2017 und 2018 erhöht, da nun die kalkulatorischen Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes Vermögen mit einbezogen wurden. Das Vorgehen des Wasserversorgers stellt nach Ansicht des Gerichts einen materiellen Eingriff in die dem Gebührensatz zugrundeliegende Kalkulation dar.

Die Gesetzestexte und Vollzugshinweise gehen davon aus, dass die Ermessenentscheidungen nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG, also auch ob die Zuwendungen den Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. den Wiederbeschaffungszeitwerten zugerechnet werden oder nicht, zeitlich zu Beginn der Kalkulationsperiode gefällt werden. Die Vollzugshinweise anlässlich des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 8. Juli 2013 sehen vor, dass die Entscheidung über die Abschreibungsmethode für jeden Kalkulationszeitraum neu getroffen werden kann. Ein Wechsel der Ermessensentscheidungen während des Kalkulationszeitraums ist nicht vorgesehen.

Bei erheblichen Abweichungen zu den prognostischen Überlegungen kann die Kalkulationsperiode vorzeitig beendet und mit geänderten Ermessensentscheidungen neu kalkuliert werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass entsprechende Über- oder Unterdeckungen aus der Vorperiode in der verkürzten Periode zum Ausgleich zu bringen wären.

Für Fragen rund um die Kalkulation kostendeckender Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Tilman Reinhardt

B.A. Betriebswirtschaft

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