Steuerrechtliche Änderungen zum 1. Januar 2023 – Übersicht

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veröffentlicht am 5. Januar 2023 | Lesedauer ca. 12 Minuten

 

Auch 2023 sind zum Jahresbeginn wieder steuerrechtlich relevante Änderungen in Kraft getreten. Die wichtigsten haben wir hier für Sie aufgelistet.



Einkommensteuertarif

  • Der Grundfreibetrag steigt von 10.347 Euro auf 10.908 Euro (21.816 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften).
  • Anpassung des Verlaufs des linear-progressiven Steuertarifs (Anhebung der Eckwerte des Steuertarifs um 7,2 Prozent mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. „Reichensteuer“; Grenzsteuersatz von 42 Prozent ab 62.810 Euro zu versteuerndem Einkommen bzw. bei Ehegatten/Lebenspartnerschaften ab 125.620 Euro; Reichensteuer (Grenzsteuersatz 45-Prozent) unverändert ab 277.826 Euro bzw. bei Ehegatten/Lebenspartnerschaften ab 555.652 Euro).

Kindergeld

Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wird von monatlich jeweils 219 Euro um 31 Euro auf 250 Euro und für das dritte Kind von monatlich 225 Euro um 25 Euro auf ebenfalls 250 Euro angehoben. Das Kindergeld für das vierte und weitere Kinder bleibt unverändert. Damit beträgt das Kindergeld ab 2023 einheitlich für jedes Kind monatlich 250 Euro.


Übersicht über das monatliche Kindergeld:



​2022
​2023
​1. und 2. Kind jeweils
​219 Euro
​250 Euro
​3. Kind
​225 Euro
​250 Euro
​4. und weitere Kinder jeweils
​250 Euro
​250 Euro

Familienleistungsausgleich

Anhebung des Kinderfreibetrags auf 3.012 Euro (ein Elternteil) bzw. 6.024 Euro (Elternpaar). Mit Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf: 4.476 Euro (ein Elternteil) bzw. 8.952 Euro (Elternpaar). 

Sonderausgaben

Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2023 statt 2025 (Vermeidung der doppelten Besteuerung von Renten).

Außergewöhnliche Belastungen

  • Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen steigt auf 10.908 Euro, entsprechend dem Grundfreibetrag.
  • Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags für volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden, auswärts untergebracht sind und für die ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht, von 924 Euro jährlich auf 1.200 Euro jährlich bzw. von 77 Euro je Monat auf 100 Euro je Monat, in dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Solidaritätszuschlag

Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag: Bis zu einer zu zahlenden Lohn- oder Einkommensteuer in Höhe von 17.543 Euro bei Einzelveranlagung bzw. von 35.086 Euro bei Zusammenveranlagung wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.

Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe)

  • Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Die Besteuerung erfolgt als sonstige Einkünfte, soweit die Entlastung nicht unter eine andere Einkunftsart fällt. Die Freigrenze von 256 Euro gilt nicht.
  • Nur die Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben und die deswegen den sonstigen Einkünften zugeordnet werden, sind nach besonderen Regelungen zu versteuern, die den sozialen Ausgleich sicherstellen sollen:
    • Nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, wird das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gas-/Wärmepreisbremse erhöht.
    • Eine Milderungszone vermeidet Belastungssprünge im Einstiegsbereich der Besteuerung, in dem nur individuell berechnete Bruchteile der erhaltenen Entlastungen zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden.

Lohnsteuer

  • Änderungen bei den Sachbezugswerten
    • Die Sachbezugswerte für Verpflegung erhöhen sich auf 288 Euro monatlich bzw. auf 2,00 Euro für ein Frühstück und 3,80 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit einem Wert von 9,60 Euro anzusetzen.
    • Die Sachbezugswerte für Unterkunft erhöhen sich auf 265 Euro/Monat (bei Unbilligkeit alternativer Ansatz mit dem ortsüblichen Mietpreis), der kalendertägliche Wert beträgt ab dem 1. Januar 2023 8,83 Euro; für eine Wohnung wird die ortsübliche Miete angesetzt (bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten bei Feststellung der ortsüblichen Miete kann die Wohnung mit 4,66 Euro/qm und bei einfacher Ausstattung mit 3,81 Euro/qm angesetzt werden).
    • Pauschbeträge bei Sachentnahmen (Eigenverbrauch) – neue Werte, siehe BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2022
  • Pauschalversteuerungsoption
    • Anhebung der Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung im Rahmen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte von 120 Euro auf 150 Euro je Arbeitstag.
    • Anhebung der Stundenlohngrenze, bei deren Überschreiten die Pauschalierungen bei kurzfristiger Beschäftigung oder Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft unzulässig sind, von 15 Euro auf 19 Euro.

Sparer-Pauschbetrag

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro bei Einzelveranlagung bzw. von 1.602 Euro auf 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Bereits bestehende Freistellungsaufträge sind vom Abzugsverpflichteten prozentual zu erhöhen. Insoweit entsteht kein Handlungsbedarf beim Kapitalanleger.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht.

Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 4.008 Euro um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben. 

Corona-Pflegebonus

Die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c SGB XI i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 wird auf Auszahlungen bis zum 31. Mai 2023 gewährt. Dabei handelt es sich um Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur  Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Abs. 1 IfSG, die die Pflegeeinrichtungen für die Zeit von Oktober 2022 bis April 2023 an die anspruchsberechtigten Beschäftigten auszahlen. Um die Steuerbefreiung auch auf die für den Monat April 2023 im Mai 2023 gezahlten Leistungen zu erstrecken, wird der Begünstigungszeitraum erweitert.

Häusliches Arbeitszimmer und Home-Office

  • Kosten für ein Arbeitszimmer können in voller Höhe abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Alternativ kann ein Pauschbetrag von 1.260 Euro als Jahrespauschale abgezogen werden. Die Jahrespauschale vermindert sich um jeweils ein Zwölftel für jeden Monat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
  • Entfristung und Erhöhung der sog. Home Office-Pauschale auf 6 Euro pro Tag und maximal 1.260 Euro/Jahr (= 210 Tage je 6 Euro). Die Möglichkeit, die Home Office-Pauschale anzusetzen, gilt für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. In den Fällen, in denen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstelle ausgeübt wird. Kein Abzug ist zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder ein Abzug für ein Arbeitszimmer vorgenommen wird.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung ändern sich für 2023 auf folgende Werte (Jahreswert, in Klammern Monatswert):
  • Allgemeine Rentenversicherung West: 87.600 Euro (7.300 Euro)
  • Allgemeine Rentenversicherung Ost: 85.200 Euro (7.100 Euro)
  • Knappschaftliche Rentenversicherung West: 107.400 Euro (8.950 Euro)
  • Knappschaftliche Rentenversicherung Ost: 104.400 Euro (8.700 Euro)
     
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen den Werten für die allgemeine Rentenversicherung.
 
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Wechsel in die private Krankenversicherung beträgt für 2023 66.600 Euro.
 
Die Beitragsbemessungsgrenze für den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich für 2023 auf 59.850 Euro.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz erhöht sich zum 1. Januar 2023 wieder auf 2,6 Prozent. Die befristete Absenkung auf 2,4 Prozent entfällt wieder.

Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz bleibt unverändert bei 14,6 Prozent. Der Zusatzbeitrag wird von den Krankenkassen individuell festgesetzt, er erhöht sich im Schnitt auf 1,6 Prozent.

Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt unverändert bei 3,05 Prozent des Bruttolohns. Für Kinderlose beträgt der Beitragssatz 3,4 Prozent. 

Außenprüfung

  • Erprobung alternativer Prüfungsmethoden: Einführung einer Testphase für die Möglichkeit von Prüfungserleichterungen bei geprüftem Steuerkontrollsystem. Die Testphase soll vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2029 laufen.
  • Änderungen mit Anwendung auch für bereits anhängige Verfahren:
    • Im Rahmen der Prüfungsanordnung können aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtige Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist angefordert werden. Nach deren Vorlage sollen dem Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte mitgeteilt werden. Dadurch wird die Außenprüfung nicht auf bestimmte Sachverhalte eingeschränkt.
    • Klarstellung der Zugriffsart Z3 („Datenzugriff per Datenträgerüberlassung“) im Rahmen einer Außenprüfung, d. h. aufzeichnungspflichtigen Daten können nicht nur auf einem Datenträger, sondern auch auf anderen Wegen übertragen werden, z. B. über die Cloud.
    • Mit Außenprüfungen oder Nachschauen betraute Personen können unabhängig vom Einsatzort einen Laptop nutzen.
    • Einführung einer ortsunabhängigen Vorlage von Dokumenten.
    • Einführung der Möglichkeit zur Durchführung der Schlussbesprechung fernmündlich oder elektronisch mit Zustimmung des Steuerpflichtigen.
    • Der Prüfungsbericht kann auch elektronisch ergehen.
    • Einführung einer Regelung einer Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten.
  • Änderungen mit Anwendung für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde:
    • Es bedarf keines gesonderten Verlangens zur Vorlage von Aufzeichnungen zur Verrechnungspreisdokumentation. Die Aufzeichnungen sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen.
    • Erweiterung der Berichtigungspflichten gem. § 153 AO (Berichtigung von Erklärungen) um Sachverhalte aus einer Außenprüfung mit Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen, z. B. bei nicht geprüften Steuerarten oder in Folgezeiträumen.
    • Einführung eines sog. Teilabschlussbescheids, so dass im Rahmen einer Außenprüfung einzelne Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden können, solange noch kein Prüfungsbericht ergangen ist; Antrag durch Steuerpflichtigen möglich. In Fällen des Teilabschlussbescheides ist keine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben. Vor Erlass eines Teilabschlussbescheids ergeht ein Teilprüfungsbericht. Möglichkeit des Erlasses einer verbindlichen Zusage bereits vor dem Abschluss der Außenprüfung unter bestimmten Voraussetzungen. Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt, das für den Bescheid örtlich zuständig ist, für den der Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet.
    • Einführung der Möglichkeit für die Finanzverwaltung, Zwischengespräche zu führen sowie im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung festzulegen, um ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen auszuschließen.
    • Einführung der Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens: Nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung kann der Steuerpflichtige in einem schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Mitwirkungsverlangen (mit Rechtsbehelfsbelehrung) zur Mitwirkung aufgefordert werden. Die Mitwirkungspflicht ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Mitwirkungsverlangens zu erfüllen. Nach Ablauf der Frist ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld von 75 Euro für jeden vollen Kalendertag, höchstens für 150 Kalendertage, sowie ggf. ein Zuschlag hierzu von höchstens 25.000 Euro für jeden vollen Kalendertag, höchstens für 150 Kalendertage, festzusetzen. In begründeten Einzelfällen kann die Frist verlängert werden.

Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Die Verpflichtung, unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten in Höhe von 5,5 Prozent abzuzinsen, fällt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, weg. Auf Antrag ist dies auch für frühere Wirtschaftsjahre möglich. Rückstellungen für Verpflichtungen, die nicht verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind weiterhin um 5,5 Prozent abzuzinsen, wenn deren Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt.

Rechnungsabgrenzungsposten

Die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme die Grenze für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter von aktuell 800 Euro nicht übersteigt. Dies gilt für nach dem 31. Dezember 2021 endende Wirtschaftsjahre.

Abschreibungen auf Gebäude

  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, auf 3 Prozent.
  • Erweiterung der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG:
    • Begünstigt werden nun auch neue Wohnungen, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026.
    • Die Anschaffung einer solchen Wohnung ist dann begünstigt, wenn der Erwerber das Gebäude oder die neue Wohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung rechtswirksam erwirbt.
    • Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren als Wohnraum vermietet werden; eine Nutzung zur vorübergehenden Beherbergung ist nicht ausreichend.
    • Einzuhaltende Baukostenobergrenze und maximal förderfähige Bemessungsgrundlage: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen für Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 4.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung, begrenzt auf maximal 2.500 Euro je Quadratmeter.
    • Das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, muss die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllen. Dies wird durch das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) nachgewiesen. Das QNG-Siegel ist ein staatliches Gütesiegel des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Gebäude, das durch akkreditierte Zertifizierungsstellen vergeben wird. Das QNG stellt die Erfüllung von Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden sowie an die Qualität der Planungs- und Bauprozesse sicher.
    • Einhaltung der De-Minimis-Verordnung: Beschränkung auf Anspruchsberechtigte, die Gewinneinkünfte erzielen und damit unternehmerisch tätig sind. Für Anspruchsberechtigte mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entfällt die Einhaltung beihilferechtlicher Voraussetzungen.
    • Hinweis: Der bisherige Anwendungsbereich des § 7b EStG hatte nur solche neuen Wohnungen erfasst, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1. Januar 2022 gestellt wurde. Somit sind neue Wohnungen, die aufgrund eines Bauantrages oder einer Bauanzeige im Jahr 2022 hergestellt werden, vom Anwendungsbereich des § 7b EStG ausgeschlossen.

Photovoltaikanlagen

Einführung einer ertragsteuerlichen Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb bestimmter Photovoltaik-Anlagen:

  • Anzuwenden für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden, in Zusammenhang mit dem Betrieb
    • von auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak)
    • von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit
  • Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft sind insgesamt höchstens 100 kW (peak) steuerbefreit.
  • Wenn Einkünfte erzielt werden und diese insgesamt steuerfrei sind, so ist kein Gewinn zu ermitteln.
  • Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage, also auch für „Altanlagen“.


Zur umsatzsteuerlichen Behandlung siehe unten: „Umsatzsteuer“.

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Energetische Maßnahmen bei selbst bewohnten Gebäuden können durch eine Einkommensteuerermäßigung gefördert werden. Hierfür müssen technische Mindestanforderungen erfüllt werden, die in der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) festgelegt sind. Aufgrund einer Änderung dieser Verordnung fällt die Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen weg.

Bewertung von Immobilien

  • Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) für Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022.
  • Mit den Änderungen des Bewertungsgesetzes werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte ImmoWertV angepasst. Es soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können. 

Übergewinnsteuer/EU-Energiekrisenbeitrag

  • Die Übergewinnsteuer wird für die Jahre 2022 und 2023 erhoben. 
  • Steuerpflichtig sind bestimmte Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind und 75 Prozent ihres Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen.
  • Höhe: 33 Prozent des Teils des Gewinns, der um mehr als 20 Prozent über dem durchschnittlichen Gewinn der Jahre 2018 bis 2021 liegt.

Kapitalertragsteuerabzugsverfahren

  • Einheitliche Regelung des Kapitalertragsteuereinbehalts für Zinsen aus Darlehen, die über Internet-Dienstleistungsplattformen vermittelt werden. Wenn es keinen inländischen Abzugsverpflichteten (z. B. Internet-Dienstleistungsplattform, Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut oder Zahlungsinstitut) gibt, kann auch der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzugsverpflichteten werden; in diesem Fall besteht grundsätzlich eine Haftung des Plattformbetreibers für die nicht einbehaltenen Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Der Plattformbetreiber kann sich von der Haftung befreien, wenn er den Schuldner der Kapitalerträge auf seine Verpflichtung, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen, hinweist und dies dokumentiert.
  • Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten für Kapitalerträge aus elektronischen Wertpapieren, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind: Im Falle einer Eigenverwahrung bzw. sonstigen Verwahrung ohne Intermediär und damit ohne anderweitigen Abzugsverpflichteten ist die registerführende Stelle abzugsverpflichtet.

Umsatzsteuer

  • Photovoltaikanlagen:
    Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen nach dem 31. Dezember 2022:
    Erfasst werden:
    • Lieferungen, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr
      - von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern 
      - für Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
      - Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.
  • Fahrzeugeinzelbesteuerung: Möglichkeit für Fahrzeugerwerber für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung elektronisch zu übermitteln. Die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist weiterhin möglich.
  • Restaurations- und Verpflegungsdienstleistung: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent kommt weiterhin zur Anwendung, begrenzt bis zum 31. Dezember 2023. Dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken.
  • Öffentliche Hand: Erneute Verlängerung der Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung zur Umsatzbesteuerung um weitere zwei Jahre.
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG (= Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen), die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, können zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge einen Durchschnittssatz von 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, ansetzen: Erhöhung der Betragsgrenze für diese Steuererleichterung von 35.000 Euro auf 45.000 Euro steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr.
  • Durchschnittssatzbesteuerte Land- und Forstwirte: An die Stelle des bisherigen allgemeinen Durchschnittssteuersatzes von 9,5 Prozent (Steuersatz für Ausgangsumsätze sowie pauschaler Vorsteuersatz) tritt für 2023 ein Durchschnittssteuersatz von 9,0 Prozent. Es findet eine jährliche Überprüfung der Höhe des Steuersatzes und erforderlichenfalls eine gesetzliche Neufestlegung statt.

Digitale Plattformbetreiber

​Meldepflicht und automatischer Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen:
Umsetzung der DAC 7 (Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104/1 vom 25. März 2021) (Amtshilferichtlinie), die der Weiterentwicklung und Verbesserung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dient: 
  • Einführung eines neuen Gesetzes: Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Streuertransparenzgesetz - PStTG).
  • Ziel: Herstellung von Transparenz über geschäftliche Aktivitäten auf digitalen Plattformen, um deren korrekte steuerliche Erfassung sowohl bei den Ertragsteuern als auch bei der Umsatzsteuer sicherzustellen. 
  • Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen zur Meldung von Informationen über Einkünfte der Anbieter auf diesen Plattformen sowie Verbesserung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zwischen den Finanzbehörden:
    • Einführung spezifischer Melde- und Sorgfaltspflichten für die Betreiber digitaler Plattformen.
    • Automatischer Informationsaustausch im Wege der EU-Amtshilfe bzw. auf Basis internationaler Abkommen mit betroffenen EU-Mitgliedstaaten bzw. den Behörden qualifizierter Drittstaaten.
  • Antrag auf verbindliche Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Plattform und für relevante Tätigkeiten:
    • Die verbindliche Auskunft kann beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt werden, wenn ein besonderes Interesse vorliegt. 
    • Der Antrag auf verbindliche Auskunft ist kostenpflichtig. Die Gebühr für die Antragsbearbeitung beträgt pauschal 5.000 Euro mit der Möglichkeit auf Ermäßigung aus Billigkeitsgründen Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn  ein  Antrag  auf  Erteilung  einer  Auskunft vor ihrer Bekanntgabe zurückgenommen wird. Der Antrag auf verbindliche Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten vom BZSt beantwortet werden.
  • Die Pflichten aus dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz sind erstmalig für den Meldezeitraum = Kalenderjahr 2023 zu beachten. Die erstmalige Meldung ist damit bis zum 31. Januar 2024 abzugeben.

Kontakt

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Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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