Steuerrechtliche Änderungen zum 1. Januar 2022 – Übersicht

PrintMailRate-it

zuletzt aktualisiert am 23. März 2022 | Lesedauer ca. 7 Minuten

   

Bitte beachten Sie die Steuerpläne der Bundesregierung, die voraussichtlich rückwirkend zum 1. Januar 2022 gelten werden. (Die Hinweise dazu haben wir bei den jeweiligen Themen Gelb markiert.)


Auch 2022 sind zum Jahresbeginn wieder steuerrechtlich relevante Änderungen in Kraft getreten. Die wichtigsten haben wir hier für Sie aufgelistet.

 Einkommensteuertarif

  • Grundfreibetrag steigt von 9.744 auf 9.984 Euro (19.968 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebens­part­nerschaften)
  • Anpassung des Verlaufs des linear-progressiven Steuertarifs (Anhebung der Eckwerte des Steuertarifs um 1,17 Prozent; Grenzsteuersatz von 42 Prozent ab 58.597 Euro bzw. bei Ehegatten/Lebenspartnerschaften ab 117.194 Euro; Reichensteuer (Grenzsteuersatz 45 Prozent) ab 277.826 Euro bzw. bei Ehegatten/Lebens­part­nerschaften ab 555.652 Euro)

 

Hinweis: Der Grundfreibetrag soll laut Regierungsentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 16. März 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden (20.694 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften).

 Außergewöhnliche Belastungen

Der Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen steigt auf 9.984 Euro (vorher: 9.744 Euro).

 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Die Befristung der Erhöhung des Alleinerziehendenentlastungsbetrags um 2.100 Euro auf 4.008 Euro auf die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wurde aufgehoben. Die Entlastung für Alleinerziehende von 4.008 Euro gilt nun unbefristet und damit auch für den Veranlagungszeitraum 2022.    

 Steuerfreie Sachbezüge

Die steuerfreie Sachbezugsgrenze erhöht sich von 44 auf 50 Euro monatlich. 

 Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich ab 1. Januar 2022 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro brutto je Zeitstunde. Zum 1. Juli 2022 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 10,45 Euro brutto je Zeitstunde.

 

Hinweis: Im Regierungsentwurf zum Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 23. Februar 2022 ist – wie im Koalitionsvertrag angekündigt – vorgesehen, den Mindestlohn ab 1. Oktober 2022 auf 12,00 Euro je Zeitstunde zu erhöhen. Die Entgeltgrenze für Minijobs soll in diesem Zuge von 450 Euro auf 520 Euro und die Midijob-Grenze von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben werden.

 Lohnsteuer

Änderungen bei den Sachbezugswerten

  • Die Sachbezugswerte für Verpflegung erhöhen sich auf 270 Euro monatlich bzw. auf 1,87 Euro für ein Früh­stück und 3,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Für Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abend­essen) beträgt der Wert 9,00 Euro.
  • Die Sachbezugswerte für Unterkunft erhöhen sich auf 241 Euro/Monat (bei Unbilligkeit alternativer Ansatz mit dem ortsüblichen Mietpreis), der kalendertägliche Wert beträgt ab dem 1. Januar 2022 8,03 Euro; für eine Wohnung wird die ortsübliche Miete angesetzt (bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten bei Feststellung der ortsüblichen Miete kann die Wohnung mit 4,23 Euro/qm und bei einfacher Ausstattung mit 3,46 Euro/qm angesetzt werden).

 Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung ändern sich für 2022 auf folgende Werte: Jahreswert, in Klammern Monatswert

  • Allgemeine Rentenversicherung West: 84.600 Euro (7.050 Euro)
  • Allgemeine Rentenversicherung Ost: 81.000 Euro (6.750 Euro)
  • Knappschaftliche Rentenversicherung West: 103.800 Euro (8.650 Euro)
  • Knappschaftliche Rentenversicherung Ost: 100.200 Euro (8.350 Euro)

 

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen den Werten für die allgemeine Rentenversicherung.
 
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Wechsel in die private Krankenversicherung beträgt für 2022 unverändert 64.350 Euro.

 

Die Beitragsbemessungsgrenze für den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt für 2022 unverändert bei 58.050 Euro.

 Arbeitslosenversicherung

Der in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 weggefallene Arbeitgeberanteil zur Arbeits­lo­sen­versicherung ab Erreichen der Regelaltersgrenze fällt ab 1. Januar 2022 wieder an. 

 Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt bei 3,05 Prozent des Bruttolohns. Für Kinderlose wird der Zuschlag um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozentpunkte erhöht, damit beträgt der Beitragssatz für Kinderlose 3,4 Prozent.

 Corona-Sonderzahlungen

  • Erneute Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro, auch als Corona-Bonus bezeichnet, jetzt bis 31. März 2022 (bisher bis 30. Juni 2021).  
  • Es handelt sich lediglich um eine Streckung des Zahlungszeitraums, es sollen keine über die bisherige Summe von 1.500 Euro hinausgehenden Zahlungen begünstigt werden.

 

Hinweis: Im Regierungsentwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Februar 2022 ist die Einführung der Steuerfreiheit des Corona-Bonus für Pflegekräfte (Pflegebonus) geplant:
Sonderzahlungen im Zeitraum vom 18. November 2021 bis 31. Dezember 2022 zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, die vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an Arbeitnehmer, die in bestimmten Einrichtungen wie etwa Krankenhäusern tätig sind, gewährt werden, sind bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei. Es erfolgt keine Anrechnung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II.
Darunter fallen auch Sonderzahlungen an Personen, die im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. 
 
Anwendbar erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021.

 Elektrofahrzeuge

Wird ein Elektrofahrzeug oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug zwischen 1. Januar 2022 und 31. De­zember 2024 angeschafft oder geleast, ist es für die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei Dienstwagen­überlassung auf 0,5 Prozent statt 1 Prozent des Listenpreises erforderlich, dass die Emissionswerte max. 50g CO2/km erreichen oder die elektrische Reichweite mind. 60 km beträgt (bei Anschaffung bis 31. Dezember 2021 genügte eine elektrische Reichweite von 40 km oder ein CO2-Ausstoß von max. 50g CO2/km).

 

Hinweis: Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, die elektrische Mindestreichweite bereits ab August 2023 auf 80 km anzuheben.
 
Der Listenpreis ist nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt.

 Homeoffice

Nach aktuellem Rechtsstand ist die Homeoffice-Pauschale auf den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 befristet. Sie würde damit für das Jahr 2022 wieder wegfallen. Nach den Plänen der neuen Bundes­regierung soll es allerdings eine Verlängerung der Homeoffice-Pauschale für 2022 geben (Seite 165 Koalitions­vertrag). Sie könnte dann bis 31. Dezember 2022 genutzt werden.
 
Bisherige Regelung (2020/2021):

  • Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.   
  • Insgesamt können im Rahmen der Homeoffice-Pauschale höchstens 600 Euro im Jahr angesetzt werden, d.h. es werden max. 120 Tage Homeoffice im Jahr gefördert.   
  • Die Homeoffice-Pauschale kann in Anspruch genommen werden, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet wird.   

 

Hinweis: Im Regierungsentwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Februar 2022 ist – wie bereits erwartet – vorgesehen, die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale um ein weiteres Jahr bis Ende 2022 zu verlängern.

 

Weitere Hinweise Arbeitnehmer:

Der Arbeitnehmerpauschbetrag soll laut Regierungsentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 16. März 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden.

Die Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer), die eigentlich erst ab 2024 vorgesehen ist, wird laut Regierungsentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 16. März 2022 bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent erhöht. Die Anhebung ist bis 2026 befristet.

 Umsatzsteuer

Durchschnittssatzbesteuerte Land- und Forstwirte:

  • Einschränkung des Anwendungsbereichs der Durchschnittssatzbesteuerung auf Land- und Forstwirte, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 600.000 Euro war. Erstmalige Anwendung auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.
  • An die Stelle des bisherigen allgemeinen Durchschnittssteuersatzes von 10,7 Prozent (Steuersatz für Ausgangsumsätze sowie pauschaler Vorsteuersatz) tritt für 2022 ein Durchschnittssteuersatz von 9,5 Prozent. In Zukunft findet eine jährliche Überprüfung der Höhe des Steuersatzes und erforderlichenfalls eine gesetzliche Neufestlegung statt.

 

Reiseleistungen:

  • Inkrafttreten der Abschaffung der Gruppen- und Gesamtmargenbildung ab 1. Januar 2022.

 Personengesellschaften

Optionsmodell:

  • Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften haben die Möglichkeit, mit Wirkung zum Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres, frühestens zum 1. Januar 2022, zur Körperschaftbesteuerung zu optieren. Zivilrechtlich ändert sich dadurch nichts.   
  • Die Option muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres ausgeübt werden, d.h. der Antrag muss dem Finanzamt vorliegen. Von der Option werden nur Ertragsteuern erfasst. Hier wird die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft dann wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, ihre Gesellschafter wie nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.   
  • Die Optionsausübung wird steuerlich einem Formwechsel gleichgestellt. Eine Rückoption ist möglich, auch diese wird wie ein (erneuter) Formwechsel behandelt.

 

Zu weiteren Einzelheiten und Aspekten der Option zur Körperschaftsteuer siehe auch:

 Grundsteuer

Der Stichtag für die erste Hauptfeststellung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts nach der Grundsteuerreform ist am 1. Januar 2022. Der Grundsteuerwert löst ab 2025 den Einheitswert bei der Grundsteuerberechnung ab. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Finanzämter Grundbesitzer zur Abgabe einer Grundsteuererklärung auffordern. Voraussichtliche Abgabefrist dürfte Ende Oktober 2022 sein. Die elektronische Abgabe der Feststellungserklärung soll ab 1. Juli 2022 möglich sein.
 
Die Grundsteuerwerte werden künftig im 7-Jahres-Turnus neu festgestellt.

 Steueroasen

Das Steueroasenabwehrgesetz ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Damit finden ab 1. Januar 2022 auf die in der Steueroasen-Abwehrverordnung vom 23. Dezember 2021 genannten nicht kooperativen Steuerhoheits­gebiete   

  • Amerikanisch-Samoa,
  • Fidschi,
  • Guam,
  • Palau,
  • Panama,
  • Samoa,
  • Trinidad und Tobago,
  • die Amerikanischen Jungferninseln und
  • Vanuatu
     

folgende Abwehrmaßnahmen und Mitwirkungspflichten Anwendung:

  • Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung: Hinzurechnungsbesteuerung auch bei aktiven Tätigkeiten, wenn eine Zwischengesellschaft in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist. Ausnahme: Die Besteuerung wäre ohne die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung höher. Für in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet gelegene Betriebsstätten gilt ebenfalls eine verschärfte Regelung.
  • Quellensteuermaßnahmen: Erhebung einer Abzugssteuer unter Erweiterung der beschränkten Einkommen­steuerpflicht auf Einkünfte aus Finanzierungsbeziehungen, Versicherungs- und Rückversicherungs­leis­tungen, der Erbringung von sonstigen Dienstleistungen und dem Handel, soweit sie als Aufwendungen oder Werbungskosten bei einem anderen, unbeschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen einer inländischen Veranlagung zu berücksichtigen wären. Der Abzugssteuersatz beträgt 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag.
  • Gesteigerte Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen in nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete unterhalten.

 
Lesen Sie dazu mehr in unserem Beitrag:
Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb sowie zur Änderung weiterer Gesetze »

 Verluste

Die Höchstbetragsgrenzen beim einkommensteuerlichen Verlustrücktrag betragen ab 2022 wieder 1 Mio. Euro bei Einzelveranlagung bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung. Als Corona-Maßnahme waren die Höchstbetragsgrenzen für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 10 bzw. 20 Mio. Euro angehoben worden.

 

Hinweis: Im Regierungsentwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Februar 2022 ist vorgesehen, die Höchstbetragsgrenzen beim einkommensteuerlichen Verlustrücktrag auch für 2022 und 2023 auf 10 Mio. Euro bei Einzelveranlagung bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung zu erhöhen. Ein Absinken der Höchstbetragsgrenzen auf 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro soll erst ab 2024 stattfinden. Außerdem soll eine dauerhafte Ausweitung des Verlustrücktrages ab 2022 auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre erfolgen.

 Investitionsabzugsbetrag

Die Investitionsfristen für in den Jahren 2017 und 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge wurden als Corona-Maßnahme (erneut) verlängert. Sie enden nun erst im Jahr 2022. Für später gebildete Investitionsabzugsbeträge gilt die reguläre dreijährige Frist. 

 

Hinweis: Im Regierungsentwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Februar 2022 ist vorgesehen, die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge, die in 2022 auslaufen würden, um ein weiteres Jahr zu verlängern.

 Reinvestitionsrücklage

Die Reinvestitionsfristen für die sogenannte „6b-Rücklage“ wurden coronabedingt nochmals erweitert. Für Reinvestitionsrücklagen, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 am Ende des Wirtschafts­jahres noch vorhanden sind und aufzulösen wären, verlängert sich die Reinvestitionsfrist bis zum Ende des in 2022 endenden Wirtschaftsjahres.

 

Hinweis: Im Regierungsentwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Februar 2022 ist vorgesehen, die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG um ein weiteres Jahr zu verlängern.

 Abschreibungen

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung bei beweglichen Wirt­schaftsgütern, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, eingeführt. Für beweg­liche Wirtschaftsgüter, die in 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, gilt dies nicht mehr. Es sind wieder die vor 2020 gültigen Regelungen anzuwenden.
 
Im Koalitionsvertrag wurde jedoch eine „Superabschreibung“ für Investitionen in den Klimaschutz und in die Digitalisierung angekündigt. 

 

Hinweis: Im Regierungsentwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Februar 2022 ist vorgesehen, die degressive Abschreibung auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, fortzuführen.

 Organschaft

Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft ersetzt die sog. Einlagelösung die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen. Bei Minderabführungen kommt es nun zu einer Einlage des Organträgers bei der Organgesellschaft, bei Mehrabführungen zu einer Einlagenrückgewähr.

 Umwandlung von Körperschaften

Die für die Umwandlung von Körperschaften maßgeblichen Teile des Umwandlungssteuergesetzes werden globalisiert. Waren bisher grundsätzlich nur Inlandsfälle und Gesellschaften im EWR erfasst sowie die steuerneutrale Verschmelzung von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften desselben Staates, so sind jetzt neben Verschmelzungen auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich. Folgendes ändert sich für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt:

  • Die Anforderung, dass die Verschmelzung zwischen Körperschaften desselben Drittstaats stattfinden muss, entfällt.   
  • Streichung der zwingenden Liquidationsbesteuerung bei Wegzügen von Körperschaften in Drittstaaten.
  • Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des Umwandlungssteuergesetzes, insbesondere auf Verschmelzungen, Spaltungen (ohne Ausgliederung) und Formwechsel von Körperschaften unter Beteiligung von Rechtsträgern aus Drittstaaten.

 Währungskursschwankungen/Gesellschafterdarlehen

Verluste aus Währungskursschwankungen in Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen können nun als Betriebsausgaben abgezogen werden. 

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Geschäftsführender Partner

+49 911 9193 1050

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Dr. Isabel Bauernschmitt

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

Partnerin

+49 911 9193 1040

Anfrage senden

Profil

 Mehr lesen?

 Weitere Informationen

Deutschland Weltweit Search Menu