5. EU-Geldwäsche-Richtlinie: Der Teufel steckt in veränderten Details…

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 24. Juli 2018 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

 
Der EU-Gesetzgeber wurde erneut, auch mit Auswirkungen für Deutschland, tätig. Am 19. Juni 2018 ist die 5. Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus­finanzierung, die bereits im Frühjahr 2018 die EU-Gremien passierte, im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht worden. Sie ist am 9. Juli 2018 in Kraft getreten und von den Mitglied­staaten bis 10. Januar 2020 umzusetzen.​
 

 

 

  
Die Regelungen der 5. EU-Richtlinie verschärfen nochmals die be­stehenden Vo­rschriften und zeigen deutlich, dass sowohl die europäischen als auch die nationalen Gesetz­geber der Geldwäscheprävention eine immer stärkere Bedeutung beimessen. Schon längst steht nicht nur der sog. „finanzielle Sektor” im Fokus der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten: Vielmehr drohen den Geldwäsche­gesetz-Verpflichteten (GwG-Verpflichteten), wie z.B. Güterhändlern und Immobilienmaklern, bei Nichteinhaltung der Sorgfalts­pflichten nicht nur empfindliche Bußgelder, sondern zudem auch die Veröffent­lichung auf der Internetseite der Auf­sichts­behörden – quasi ein moderner elektronischer Pranger – und u.U. sogar der Ausschluss von öffent­lichen Aus­­schreibungen.
 

Neue Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Erneut wird die Liste der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz erweitert. Betreiber von Wechsel­stuben für virtuelle Währungen, wie Bitcoin, Ethereum oder Ripple, sowie  Anbieter elek­tronischer Geldbörsen, müssen ihre Kunden innerhalb der bereits „üblichen Sorgfaltspflichten” für Finanz­institute kontrollieren. Die Identität der Nutzer sowie deren Wallet-Adressen sollen in einer zentralen Datenbank gespeichert werden. Gerade die im Bereich der Kryptowährungen existierende Anonymität soll dadurch weiter einge­schränkt und damit die Gefahr des Miss­brauch für kriminelle Zwecke eingedämmt werden. Neu hinzu­gekommen zum Verpflich­tetenkreis sind Kunstgalerien und Auktionshäuser.
 

Verstärkte Sorgfaltspflichten für sog. Hochrisikoländer

Sofern die Vertragspartner in sog. Hochrisikoländern (high risk third countries) ihren Sitz haben, werden die Sorgfalts­­pflichten nochmals verschärft. In dem Fall müssen zusätzliche Informationen über den Kunden, die Geschäftsbeziehung und die Herkunft der eingesetzten Gelder sowie, vor Durchführung der Geschäfts­beziehung die Zustimmung des Vorgesetzten des Auftragnehmers eingeholt werden. Des Weiteren muss die 1. Zahlung über ein Konto eines Finanzinstituts erfolgen, das seinen Sitz in einem Land hat, das ähnliche Statuten zur Geldwäsche­bekämpfung aufweist.
 

Einführung zentraler Register für Bank- und Zahlungskonten

Künftig sollen zentralisierte nationale Register bzw. elektronische Datenbankabrufsysteme die Identifizierung aller nationalen Bank­konten einer Person ermöglichen. Dadurch soll die Feststellung der Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten für die Behörden erleichtert werden. Langfristig ist eine Zurverfügung­stellung dieser Register u.a. auch für Zwecke der Strafverfolgung bzw. Besteuerung angedacht.
 

Lange Aufbewahrungsfristen

Sämtliche Daten müssen, wie grundsätzlich alle Identifikationsdaten, für fünf bis maximal zehn Jahre nach dem Ende der Geschäfts­beziehung vorge­halten werden. Das kommt de facto einer Vorratsdatenspeicherung gleich.
 

Vernetzung der nationalen Transparenzregister

Überdies sollen die einzelnen nationalen Register nicht nur besser miteinander vernetzt, sondern es sollen auch weiter­gehende Regelungen und Erläuterungen zur Erhebung, Speicherung und dem Zugang zu Infor­mationen des Transparenzregisters statuiert werden. In dem Kontext wurde ferner ein uneinge­schränkter Zugang der Öffentlich­keit zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer über Unternehmen sowie eine Senkung des Schwellenwertes für den wirtschaftlich Berechtigten von derzeit 25 auf 10 Prozent umgesetzt. Damit soll noch mehr Transparenz geschaffen werden. Bislang sieht das Geldwäsche­gesetz, außer bei Behörden­vertretern, den Nachweis eines berechtigten Interesses für die Einsicht­nahme in das Transparenzregister vor. Künftig soll jeder, ähnlich wie beim Handels­register, uneingeschränkten Zugang zum Transparenzregister erhalten. Die 5. EU-Richtlinie sieht vor Abschluss von Geschäftsbeziehungen sogar zwingend die Einsicht in das Transparenzregister vor. Dieser Umstand führt aber unwillkürlich zu einer ständigen Kontrolle der Daten im Transparenzregister durch die Geschäftspartner, so dass der Vollständig­keit und Richtigkeit der an das Transparenz­register gemeldeten Daten eine wesentliche Bedeutung zukommen wird. Es ist somit empfehlens­­wert, Eintragungen zu überprüfen und noch nicht erfolgte Eintragungen schnellstmöglich nachzuholen.
 
Die EU-Richtlinie gilt für die Mitgliedstaaten nicht unmittelbar. Sie müssen die darin manifestierten Regelungen innerhalb von zwei Jahren umsetzen.
 
Unser Ratschlag: Trotz der noch verbleibenden Zeit von knapp 2 Jahren, sollten die zur Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes verpflichteten Unternehmen die Zeit nutzen, um sich auf die vielfältigen Sorgfalts­pflichten vorzubereiten. Dazu gehört u.a. auch, einen Soll-Ist-Abgleich der neuen gesetz­lichen Vorgaben mit den tatsächlichen Verhält­nissen vorzunehmen, um ggf. notwendige Maßnahmen ergreifen und Prozesse ein­richten zu können.
 
Künftig werden fundierte Geldwäsche­präventionsprozesse aufgrund der EU-Vorgaben zwingend Teil eines funktionsfähigen Compliance-Manage­ment-Systems sein müssen.
 
Sehr gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zu den neuen gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung. 

Deutschland Weltweit Search Menu