Entsendung in die Schweiz – Letzte Monate der Kontingentierung

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Von Barbora Seigertschmid und Remigius Haering, Rödl & Partner Zürich
 
Die Kontingentregelung für EU-Bürger endet im Mai. Im April 2013 hatte der Bundesrat beschlossen, gegenüber den Staatsangehörigen der EU-8 die Kontingentierung von Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B) beizubehalten und gegenüber den Staatsangehörigen der EU-17 wieder eine Kontingentierung für Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B) einzuführen. Diese Maßnahme wurde auf ein Jahr beschränkt. Die Kontingentsperiode für die EU-8 endet am 30. April 2014 und für die EU-17 am 31. Mai 2014. Die zuständigen Kantonsbehörden erteilen die Bewilligungen im Rahmen des entsprechenden Kontingents nach dem Grundsatz „first in, first served”.
 
Die Aufenthaltsbewilligung B ist dann nötig, wenn eine Erwerbstätigkeit von überjähriger oder unbefristeter Dauer ausgeübt wird. Sofern die Erwerbstätigkeit (Entsendung) länger als 90 Tage, jedoch kürzer als ein Jahr, dauern soll, kommt die Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA in Betracht. Die Anzahl der Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L) ist für EU-8 sowie EU-17 nicht kontingentiert. Diese Bewilligung darf jedoch nur in begründeten Fällen erteilt werden und darf nicht zu einer Gesetzumgehung führen. Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten und Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA in die Schweiz entsandt werden, benötigen für einen Aufenthalt von höchstens 3 Monaten oder 90 Tagen pro Kalenderjahr keine Bewilligung. Sie sind jedoch verpflichtet, sich anzumelden.
 
In einigen Kantonen ist es auch möglich, dass noch weitere 30 Tage im Anschluss an das Meldeverfahren kontingentsfrei bewilligt werden, dies jedoch nur projektbezogen und unter Bezeichnung der einzelnen Einsätze. Da die Kontingentierung noch bis Mitte des Jahres dauern wird, ist es zu empfehlen, die kantonalen Regelungen vorab zu prüfen, um das Projekt und die Entsendung von Anfang an ordnungsgemäß und risikolos zu planen.
 

Business Meetings und Workshops in der Schweiz

Business Meetings und Workshops (Teilnahme an Sitzungen), die in der Schweiz stattfinden, gelten nach Ansicht des Bundesrates nicht als Erwerbstätigkeit. Die EU-Ausländer benötigen in diesen Fällen keine Aufenthaltsbewilligung. Da dieser Sachverhalt keine Erwerbstätigkeit darstellt, besteht auch keine Meldepflicht – es geht um keine Entsendung. Sofern es sich aber um eine regelmäßige oder langfristige Angelegenheit handelt, empfehlen wir zu prüfen, ob solche Tätigkeiten trotzdem meldepflichtig sind. Bei Staatangehörigen aus nicht EU-Ländern können zusätzliche Visavorschriften zur Anwendung kommen.
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