Indonesien verschärft Rahmenbedingungen für Auslandsinvestitionen

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Für Unternehmen, die ausländische Direktinvestitionen in Indonesien planen, gibt es aktuelle Rechtsentwicklungen auf zwischenstaatlicher und nationaler Ebene, die für die Investitionsstruktur maßgeblich sein können.
 

Bilateraler Investitionsschutz

Eine Entwicklung betrifft den Schutz von Auslandsinvestitionen. Ende März 2014 gab die indonesische Regierung bekannt, das bilaterale Investitionsabkommen mit den Niederlanden mit Wirkung zum 1. Juli 2015 zu kündigen. Bestehende Investitionen sollen aufgrund einer Bestandsschutzklausel noch weitere 15 Jahre geschützt bleiben. Zudem wurde eine Durchsicht und mögliche Kündigung sämtlicher bestehender Investitionsverträge angekündigt. Indonesien hat mit derzeit 67 Staaten bi- oder multilaterale Abkommen geschlossen, nach welchen Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz genießen und nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder vergleichbaren Maßnahmen unterworfen werden dürfen. Ferner gewährleisten die Vertragsparteien in den meisten Abkommen den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen in frei verwertbaren Währungen. Für deutsche Unternehmen ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen aus dem Jahre 2003 relevant, welches unter anderem Zulassung, Schutz und Behandlung von Kapitalanlagen regelt.
 
Die genauen Hintergründe für Indonesiens Abkehr von bestehenden Investitionsschutzregelungen sind unklar; zeitlich liegt die Kündigung des Abkommens mit den Niederlanden jedoch kurz nach der Eröffnung eines ICSID-Schiedsverfahrens, in welchem die britische Churchill Mining PLC auf Schadensersatz von über 1 Mrd. US-Dollar zzgl. Zinsen klagt. Das Verfahren beruht auf einer in vielen Investitionsabkommen enthaltenen Regelung, wonach private Investoren bei Streitigkeiten mit einer Vertragspartei direkt als Partei eines Schiedsverfahrens auftreten können. Indonesien ist Mitglied des Washingtoner Übereinkommens über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965 und erklärt in etlichen Investitionsschutzverträgen – so auch in Artikel 10 des Abkommens mit Deutschland – sein Einverständnis mit einem solchen Schiedsverfahren. Somit können Investoren bei Streitigkeiten mit dem indonesischen Staat ein spezielles Schiedszentrum (International Centre for Settlement of Investment Disputes, ICSID) der Weltbank anrufen. Derartige Verfahren sind in jüngerer Zeit auch in Europa kritisiert worden; in Deutschland begann eine entsprechende Debatte nach der Schiedsklage der schwedischen Vattenfall AB gegen die Bundesregierung hinsichtlich der im Rahmen des Atomausstiegs verkürzten Betriebslaufzeiten und Abschaltungen deutscher Atomkraftwerke. Es bleibt abzuwarten, inwieweit Indonesien seine Ankündigung umsetzen und Alternativen für den Schutz künftiger Investitionen anbieten wird.
 

Multilateraler Investitionsschutz

Für den Fall, dass tatsächlich weitere bilaterale Investitionsabkommen gekündigt werden, kann je nach Konzernstruktur zumindest ein multilateraler Schutz erzielt werden. Indonesien ist Mitglied der südostasiatischen Staatengemeinschaft ASEAN und unterliegt damit Verpflichtungen aus dem regionalen Investitionsabkommen ACIA (ASEAN Comprehensive Investment Agreement). Dieses enthält Schutzregelungen nach internationalen Standards sowie eine Schiedsklausel, die das ICSID-Verfahren vorsieht. Der Anwendungsbereich erfasst Investoren aus den ASEAN-Staaten; hierbei kann es sich indes auch um solche Muttergesellschaften handeln, die im Eigentum oder unter sonstiger Kontrolle von Investoren aus Drittstaaten stehen. Nach Artikel 19 des Abkommens darf die Gesellschaft in diesem Fall nicht lediglich als Holdingstruktur gegründet worden sein, sondern muss in dem Mitgliedsstaat „substantielle Geschäftstätigkeiten” ausführen.
 

Nationale Investitionsbeschränkungen

Auch auf nationaler Ebene sind neue Entwicklungen zu beobachten. Das indonesische Investitionsgesetz wird flankiert durch ein Präsidialdekret mit einer Negativliste, die alle drei Jahre überarbeitet wird. Diese nennt Sektoren, in denen Ausländer zum Schutz des nationalen Interesses und der heimischen Wirtschaft nicht aktiv werden dürfen. Die letzte diesbezügliche Novelle trat am 24. April 2014 in Kraft und betrifft zahlreiche Geschäftsfelder. So ist nunmehr eine Beschränkung von Auslandsbeteiligungen an PMA-Gesellschaften enthalten, deren Geschäftszweck die Bereiche Großhandel und Lagerhaltung erfasst. Diese Verschärfungen beziehen sich auf Neugründungen sowie Genehmigungsverfahren für die Erweiterung bestehender Lizenzen und sehen in den genannten Feldern eine Auslandsbeteiligungsdeckelung von 33 Prozent vor. Diese protektionistischen Neuerungen sollten bei Planungen zukünftiger Investitionen in Indonesien dringend berücksichtigt werden.
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