Vertrieb in Indien – Vertragsrechtliche Rahmenbedingungen

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Von Rahul Oza und Santhosh Tantzscher, Rödl & Partner Pune und Nürnberg
 
Indien bleibt aufgrund seiner jungen, schnell wachsenden Mittelschicht ein interessanter Absatzmarkt. Die geografische Ausdehnung des Landes sowie die sprachlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Unterschiede stellen besondere Herausforderungen an den Vertrieb. Er ist nicht nur im Rahmen einer Direktinvestition deutscher Unternehmen von Bedeutung, sondern stellt oft den ersten grundlegenden Schritt einer wirtschaftlichen Aktivität in Indien dar. Einige vertragsrechtliche Rahmenbedingungen gilt es in Indien besonders zu beachten.
 
Seit der Wahl von Narenda Modi vor knapp 10 Monaten zum Premierminister Indiens ist eine dynamische Aufbruchstimmung im Land zu verspüren. Mit dieser Wahl verbinden sich Hoffnungen auf wirtschaftlichen Aufschwung und eine weitere Liberalisierung. Die Kampagne „Make in India” und eine Arbeitsmarktreform lassen erste Fortschritte erkennen und werden von der Bevölkerung äußerst positiv aufgenommen. Indien steht darüber hinaus mit der Einführung der „Goods and Services Tax” vor einer historischen Steuerreform, die auch Auswirkungen auf den Handel in Indien haben wird. 
 

Handelsvertreter in Indien

Das indische Handelsvertreterrecht ist nur in seinen Grundzügen gesetzlich geregelt. Die Parteien haben daher großen Spielraum bei der vertraglichen Ausgestaltung. So kann das auf den Vertrag anwendbare Recht grundsätzlich frei gewählt werden. Die Wahl des indischen Rechts kann interessant sein, da der Handelsvertreter in diesem Fall nur eingeschränkten Schutz genießt. So kann der Handelsvertretervertrag mit angemessener Frist jederzeit gekündigt werden und es gibt keinen, dem deutschen § 89 b HGB vergleichbaren, Ausgleichsanspruch. Wettbewerbsverbote für den Handelsvertreter sind in Indien dagegen nur eingeschränkt möglich und durchsetzbar.
 
I.d.R. tritt der Handelsvertreter in Indien als reiner Vermittlungsvertreter auf, der nur den Vertragsschluss mit dem Kunden arrangiert. Von der Erteilung einer Abschlussvollmacht ist dagegen bereits aus steuerlichen Gründen abzuraten. Die Bestellung eines Abschlussvertreters begründet regelmäßig eine steuerliche Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens. In einem Handelsvertretervertrag sollten die folgenden Punkte geregelt werden:
  • Rechtswahl;
  • Vertriebsgebiet;
  • Aufgaben / Pflichten;
  • ggf. Vertreter: Ziele / Interessenwahrung / Reporting;
  • ggf. Prinzipal: Unterlagen / Muster / allg. Unterstützung;
  • Provisionsansprüche;
  • Provisionssatz und Abrechnungszeitraum;
  • Kündigungsrechte;
  • Gerichtsstand / Schiedsvereinbarung.

 

Vertragshändler in Indien

Soll neben dem reinen Absatz auch die Ersatzteilversorgung und der Kundendienst geleistet werden, bietet es sich an, einen Vertragshändler einzusetzen. Der Vertragshändler vertreibt auf Grundlage eines Rahmenvertrags die Waren des Herstellers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Für den Vertragshändlervertrag bestehen in Indien keine gesonderten gesetzlichen Regelungen. Es empfiehlt sich, die folgenden Punkte in einem Vertragshändlervertrag zu regeln:
  • Rechtswahl;
  • Abruf der Ware (Einzelbestellung im Bedarfsfall);
  • Mindestabnahmeverpflichtungen gegenüber Hersteller;
  • Einrichtung eines Lagers auf eigene Kosten;
  • Regelungen zu Direktgeschäften des Herstellers;
  • Pflicht des Vertragshändlers zur Absatzförderung;
  • Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Kundendiensts;
  • Kündigungsrechte;
  • Gerichtsstand / Schiedsvereinbarung.

 

Aufgrund der Größe des indischen Marktes ist es unwahrscheinlich, dass ein Vertriebsmittler den Markt alleine abdecken kann. Dem in der Praxis oftmals geäußerten Wunsch nach einer Exklusivvertretung seitens des indischen Handelsvertreters oder Vertragshändlers sollte daher nach Möglichkeit nicht entsprochen werden. Neben der Exklusivität wird der Vertriebsmittler auch die Nutzung der Marke fordern. Hierzu ist es wichtig, dass neben den gesetzlichen Markenschutzrechten auch vertragliche Schutzrechte verhandelt werden. Zudem sei darauf hingewiesen, dass Indien im Jahr 2013 dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beigetreten ist. Hierdurch genießen internationale Marken auch in Indien den vollen Schutz.
 

Fazit

Indien bleibt ein spannender Absatzmarkt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen bieten für den Einsatz von Vertriebsmittlern genügend Gestaltungsmöglichkeiten, um den Markt auch ohne eigene Vertriebsorganisation erfolgversprechend bearbeiten zu können.

 Aus dem Themenspecial

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Rahul Oza

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