Die Vergütung des Aufsichtsrats – Organtätigkeit oder schon Beratungsleistung?

PrintMailRate-it

Von Horst Grätz und Patrick Satzinger, Rödl & Partner Nürnberg
 

Nach dem gesetzlichen Leitbild ist der Aufsichtsrat im Gefüge der Aktiengesellschaft das beratende und überwachende Organ. Nicht selten ist er mit internen oder externen Beratern aus den Bereichen Steuern oder Recht besetzt. Doch welche Leistung muss der Berater kraft seiner Organstellung erbringen und ab wann ist eine zusätzliche Beratung angemessen?
 

Bei der Besetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft steht häufig die Expertise der künftigen Aufsichtsräte im Fokus. Prädestiniert sind hierfür Rechtsberater, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Sie können aufgrund ihres beruflichen Hintergrunds auf wertvolle Erfahrung und Kenntnisse zurückgreifen, die sich die Gesellschaft zunutze machen möchte.
 

Doch wie weit geht die Leistungspflicht eines Berufsträgers im Rahmen seines Aufsichtsratsmandats und ab wann liegen überobligatorische Leistungen vor, die im Rahmen eines separaten Beratervertrags zulässigerweise gesondert vergütet werden können?
 

Vergütung überobligatorischer Leistungen

Grundsätzlich erhält der Aufsichtsrat keine Vergütung für seine organschaftliche Tätigkeit. Gemäß § 113 AktG kann jedoch die Satzung eine Vergütung vorsehen oder die Hauptversammlung eine solche bewilligen. Durch die Vergütung werden alle organschaftlich geschuldeten Tätigkeiten abgedeckt. Hierzu zählen die Beratung der Gesellschaft und die Überwachung des Vorstands im Allgemeinen, die Beratung beim Abschluss von Unternehmenskaufverträgen, bei Kapitalmaßnahmen sowie generell bei anwaltlicher oder steuerrechtlicher Beratung der Gesellschaft.
 

Erbringt ein Aufsichtsratsmitglied Leistungen, die als überobligatorisch zu qualifizieren sind, kann ein gesonderter Beratervertrag geschlossen werden, der dem Aufsichtsratsmitglied eine zusätzliche Vergütung gewährt. Das ergibt sich aus § 114 AktG, der regelt, dass ein Vertrag mit einem Aufsichtsratsmitglied über die Erbringung von Leistungen außerhalb seiner Tätigkeit als Organ der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Der Vertrag kann als Dienst- oder Werkvertrag ausgestaltet sein.
 

Organfremde, also gesondert vergütbare, Tätigkeiten sind z.B. die Beurteilung spezieller Einzelfallfragen des operativen Geschäfts oder die Vorbereitung und Durchführung konkreter Geschäftsführungs­maßnahmen. Dabei kommt es darauf an, dass es sich nicht um bereits im Rahmen der organschaftlichen Tätigkeit zu erbringende Leistungen handelt. Allgemein formuliert handelt es sich um Leistungen, die nach Art oder Umfang eindeutig als überobligatorisch zu qualifizieren sind.
 

Abschluss eines Beratervertrags

Ein Beratervertrag ist schnell geschlossen. Doch das eigentliche Problem ist dessen Inhalt. Die zusätzlich zu erbringende Leistung muss klar definiert sein, um sicherzustellen, dass keine bereits organschaftlich geschuldete Tätigkeit zusätzlich vergütet wird. Denn eine daraus resultierende verdeckte Sonderzuwendung wäre unzulässig und der Beratungsvertrag von Beginn an nichtig. Die erhaltene Vergütung wäre rechtswidrig und gegenüber der Gesellschaft zurückzuerstatten. Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Aufsichtsratsmitglieds/Beraters. Es ist daher unerlässlich, im Vorfeld des Abschlusses eines Beratungsvertrags mit einem Aufsichtsratsmitglied en détail festzulegen, welche zusätzlichen Leistungen erbracht und vergütet werden sollen. Die konkrete Auflistung der speziellen Aufgaben ist für die Abgrenzung gegenüber der organschaftlichen essenziell.

Bitte beachten Sie:

  • Die Leistungen des Aufsichtsratsmitglieds sind an seinen organschaftlichen Pflichten zu messen.
  • Erbringt ein Mitglied überobligatorische Leistungen, können sie gesondert vergütet werden.
  • Ein zusätzlicher Beratervertrag muss passgenau auf die Tätigkeit zugeschnitten sein, um einer Nichtigkeit vorzubeugen.
  • Für den Abschluss des Beratervertrags ist der Aufsichtsrat zuständig.

Aus dem Entrepreneur

​​

Kontakt

Contact Person Picture

Horst Grätz

Rechtsanwalt

Partner

+49 911 9193 1610

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu