Hard Brexit – Strategien im Umgang mit der Rechtsunsicherheit

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veröffentlicht am 4. Dezember 2018
 

Seit Juni 2016 steht fest, dass das Vereinigte Königreich die EU verlassen wird. Seither streiten die Parteien über die Modalitäten des Austritts – bislang ohne Erfolg. Ein Austritt ohne jede vertragliche Regelung, also ein sog. „Hard Brexit” ist daher kein völlig unrealistisches Szenario mehr. Deutsche Unternehmen können aber einiges dafür tun, um der daraus entstehenden Rechtsunsicherheit zu begegnen und ihre Rechte und Interessen auch für den Fall eines Hard Brexit zu wahren.

 

 

Neben den streitigen Sachthemen scheint es insbesondere eine unterschiedliche Auffassung dazu zu geben, was derzeit geregelt werden muss und in welcher Tiefe. Während die Memos der britischen Regierung recht kurz ausfallen, bemängelt die EU-Seite, dass Regelungen fehlen und man sich hierzu einigen müsse. Die Diskrepanz lässt sich besser verstehen, wenn man die Unterschiede zwischen den Rechtssystemen im Vereinigten Königreich einerseits und im Rest der EU andererseits betrachtet.
 
Im Vereinigten Königreich gilt mit dem „Common Law” ein System, in dem gesetzliche Regelungen zwar Rahmen und Orientierung geben; das Konkretisieren und Ausdifferenzieren erfolgt dann aber durch eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen der Gerichte. Diese Präzedenzfälle entfalten eine gewisse Bindungswirkung für ähnliche Fallkonstellationen. 
 
Demgegenüber haben die kontinentaleuropäischen Länder sog. „Civil Law-Systeme”, bei denen die Gesetzgebung durch möglichst umfassende, abstrakte Regelungswerke eine Vielzahl von Fallkonstellationen zu erfassen sucht. Diese abstrakten Regelungen werden von den Gerichten auf den jeweiligen Einzelfall angewendet; der Schwerpunkt liegt auf der Rechtsanwendung durch die Gerichte und weniger auf der Rechtsfortbildung.
 
Vor diesem Hintergrund ist es eventuell verständlich, dass die sprichwörtliche Brüsseler Regelungswut im Vereinigten Königreich gelegentlich auf noch mehr Unverständnis stößt als in der übrigen EU.
 
Diese Besonderheiten des Rechtssystems im Vereinigten Königreich sollten auch beim Umgang mit der durch einen Hard Brexit entstehenden Rechtsunsicherheit berücksichtigt werden. Wie solche Strategien aussehen könnten, wird im Folgenden anhand von 3 Beispielen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) aufgezeigt.
 

Vertragsgestaltung

Keinesfalls sollte man sich darauf verlassen, dass ein gemeinsamer abstrakter Rechtsrahmen etwa bestehende Vertragslücken auffüllt. Idealerweise sollte zunächst die Geltung einer kontinentaleuropäischen Rechtsordnung und ein entsprechender Gerichtsstand vereinbart werden. Auf jeden Fall sollte so detailliert wie möglich, bspw. in einer ausführlichen Präambel, dargelegt werden, was die Parteien mit dem Vertrag bezwecken und worin ihre jeweiligen Interessen liegen. Auch mögliche Streitfälle sollten – soweit möglich – antizipiert und vorab geregelt werden. Maßstab muss dabei immer die Frage sein, wie ein Richter den Vertrag und den Parteiwillen aufgrund des Vertragstextes beurteilen würde. Vermeintlich „pragmatische” Kurzverträge sollten dringend vermieden werden.
 
Sollte der Vertrag (z.B. ein Vertriebs- oder Lizenzvertrag) als Vertragsgebiet die EU benennen, würde das Vereinigte Königreich mit dem Brexit grundsätzlich herausfallen. Eine eventuelle Vertragsanspassung unter Berücksichtigung des veränderten Status des Vereinigten Königreichs könnte dann Klarheit schaffen und Konflikte vermeiden. Bei Neuverträgen vor dem Brexit sollte der Begriff EU entsprechend definiert werden. 
 
Wenn die Zollfreiheit wegfällt, können bestimmte Lieferbedingungen, z.B. DDP („Delivery Duty Place”), zu wesentlich höheren Kosten für den Zulieferer führen.
 

Zivilverfahrensrecht

Auch die Rechtsverfolgung und -durchsetzung wird sich durch den Brexit vermutlich erschweren. Für Zustellung/Vollstreckung innerhalb der EU gilt derzeit die Brüssel Ia-Verordnung. Ob sie im Falle eines Hard Brexit durch ein Wiederaufleben von veralteten bilateralen Vereinbarungen ersetzt würde, ist äußerst umstritten. Nachteilig im Vergleich zur aktuellen Situation wären beide Szenarien. Daher sollte die Zeit bis zum Brexit nach Möglichkeit gut genutzt werden.

  

Gewerblicher Rechtsschutz

Unionsmarke oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten im Gebiet der gesamten EU. Ohne Regelung würden diese Schutzrechte mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs dort ihre Wirkung verlieren. Daher sollte rechtzeitig vor dem Brexit die Anmeldung von nationalen Schutzrechten vorgenommen werden. Ansonsten könnte nach dem Brexit das Schutzrecht schlimmstenfalls von Dritten angemeldet werden.  

     

Bitte beachten Sie:

Brexit ist keine „Höhere Gewalt” und die Verträge sind nach wie vor in ihren Bedingungen bindend. Daher sind folgende  –  nicht abschließende  –  Maßnahmen zu empfehlen:  

 

  • Lieferbedingungen sollten geprüft und ggf. neu verhandelt werden;
  • Kündigungsfristen sind zu beachten, um die Verhandlungen einzuleiten;
  • Nationale Lizensierungen und -antragsverfahren müssen geprüft werden.
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