Wachstumschancengesetz: Keine klare Einigung – alles bleibt in der Schwebe

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veröffentlicht am 12. März 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Der Titel weckte große Hoffnungen: Nicht geringer als Wachstumschancengesetz hatte die Ampel-Koalition ihren Gesetzesentwurf nach der Sommerpause 2023 betitelt, mit dem das Bundesfinanzministerium (BMF) die lang ersehnte steuerliche Förderung und Entlastung von Unternehmen auf den Weg bringen wollte. Sechs Monate später: der Gesetzentwurf wird im Vermittlungsausschuss zum politischen Spielball, und aller Voraussicht nach wird er nur stark gerupft Gesetzeskraft erreichen.


Am 23. Februar 2024 stimmte der Bundestag dem im Vermittlungsausschuss zwischen Bund und Ländern erarbeiteten, im Vergleich zum Bundestagsbeschluss vom 17. November 2023 noch weiter abgespeckten, Kompromissentwurf zum Wachstumschancengesetz zu. Der entscheidende Haken: das Ergebnis des Vermittlungsausschusses ist nur ein „unechter Kompromiss“ – weil die Zustimmung im Bundesrat aufgrund politischer Manöver weiter ungewiss bleibt. 


Dem im Vermittlungsausschuss („VermA“) erarbeiteten Kompromissvorschlag wurde am 21. Februar 2024 nur mit den Stimmen der Ampelparteien zugestimmt. Die unionsgeführten Länder machen ihre Zustimmung von der Rücknahme der Abschaffung der Agrardieselsubventionen abhängig. Für die nun noch erforderliche Zustimmung im Bundesrat besteht daher weiterhin große Unsicherheit.

Von den zahlreichen ursprünglich vorgesehenen Förder- und Entlastungsmaßnahmen bleiben im Kompromissentwurf ohnehin nur noch wenige wesentliche wirtschaftsfördernde Maßnahmen übrig. Sollte die erforderliche Zustimmung im Bundesrat tatsächlich zustande kommen, gilt u.a. Folgendes:

Wesentliche noch enthaltene wirtschaftsfördernde Massnahmen:

  • Forschungszulage: Anhebung der max. Bemessungsgrundlage, allerdings nur auf 10 Mio. Euro (Stand vor VermA: 12 Mio. Euro). Auch die weiteren Verbesserungen, wie u.a. die Erweiterung der förderfähigen Aufwendungen, sind weiter enthalten. Die Anwendung der Änderungen soll nun erst ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung erfolgen.
  • Degressive AfA (Abschreibung bzw. Absetzung für Abnutzung“) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Die degressive AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG, die bislang nur für Wirtschaftsgüter mit Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 31. Dezember 2022 galt, soll wie geplant zeitlich ausgeweitet werden. Sie soll nun auch gelten für Wirtschaftsgüter mit Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. März 2024 (Stand vor VermA: 30. September 2023) und vor dem 1. Januar 2025. Allerdings ist für diese Wirtschaftsgüter im Kompromissentwurf ein im Vergleich zur bisherigen degressiven AfA geringeres Abschreibungsvolumen vorgesehen, und zwar von bis zu 20 Prozent und höchstens das 2-fache der linearen AfA (Stand vor VermA: analog der bisherigen degressiven AfA bis zu 25 Prozent und höchstens das 2,5-fache der linearen AfA). 
  • Degressive Abschreibung im Wohnungsbau: Befristete Einführung weiterhin vorgesehen, allerdings mit reduziertem AfA-Satz von 5 Prozent (Stand vor VermA: 6 Prozent), für Wohngebäude mit Baubeginn nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029. 
  • Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Die geplanten Änderungen der schon bestehenden Sonderabschreibung (§ 7b EStG) sind unverändert enthalten. Der Förderzeitraum wird verlängert bis 30. September 2029, sowie die Baukostenobergrenze auf 5.200 Euro je qm Wohnfläche und die max. Bemessungsgrundlage auf 4.000 Euro je qm Wohnfläche angehoben.
  • Sonderabschreibung gem. § 7g EStG für kleine und mittlere Unternehmen: Erhöhung von max. 20 Prozent auf nur noch 40 Prozent (Stand vor VermA: 50 Prozent) für Anschaffungen beweglicher abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach dem 31. Dezember 2023.
  • Verlustvortrag: Ab VZ 2024 bis VZ 2027 sollen Verluste bis zu 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung: 2 Mio. Euro) unbeschränkt und darüber hinaus zu 70 Prozent (Stand vor VermA: 75 Prozent) des verbleibenden Verlusts abzugsfähig sein. Anders als bislang vorgesehen, soll die Änderung in der Gewerbesteuer nicht nachvollzogen werden.
  • Thesaurierungsbegünstigung: Die Ermöglichung einer Vollthesaurierung, d.h. auch der für die Zahlung der Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag verwendeten Beträge, ist im Kompromissentwurf unverändert enthalten.

Gestrichen wurden hingegen u.a.:

  • die Klimaschutzinvestitionsprämie,
  • die Verbesserungen des Verlustrücktrags, d.h. ab VZ 2024 gelten wieder die alten Höchstgrenzen von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung),
  • die Verbesserungen bei GWG und Sammelposten.


Bei den belastenden Massnahmen sind insbesondere folgende Eckpunkte wichtig: 

  • die Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen ist erfreulicherweise nicht mehr enthalten,
  • die Anpassungen bei der Zinsschranke wurden bereits im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt und sind deswegen nicht mehr Inhalt des Entwurfs. 
  • Weiterhin enthalten sind neue verschärfende Regelungen zum Fremdvergleich bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen. 


Es bleibt abzuwarten, ob bis zur nächsten Bundesratssitzung am 22. März 2024 eine politische Einigung mit der Union erreicht werden kann. Die Entlastungen der Wirtschaft, die ohnehin bereits von einem ursprünglich geplanten Fördervolumen von 7 Mrd. Euro auf rund 3 Mrd. Euro geschrumpft sind, bleiben also weiterhin ein politischer Spielball.

Aus dem Entrepreneur

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Dr. Natalie Steiner

Steuerberaterin

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