Auswirkungen des Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetzes auf den Jahresabschluss 2020

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​veröffentlicht am 23. Juni 2020

  
Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich im Laufe des ersten Quartals 2020 weltweit zur Pandemie entwickelt und stellt seitdem sowohl die Wirtschaft als auch das Gesundheitswesen vor erhebliche Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber das „Gesetz zum Ausgleich Covid-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen” (Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz) beschlossen, mit denen finanzielle Belastungen insbesondere für Krankenhäuser aufgrund der Corona-Pandemie abgemildert und Defizite ausgeglichen werden sollen.

Mit diesem Artikel soll ein kurzer Überblick über die im Gesetz getroffenen Regelungen gegeben werden, deren Auswirkungen auf die Krankenhausfinanzierung vorgestellt und die damit einhergehenden möglichen Änderungen in der Bilanzierung im Jahresabschluss 2020 aufgezeigt werden.

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Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz1

In dem Beschlusspapier der Bundesregierung vom 12.3.2020 wurden Kliniken aufgefordert, ab dem 16.3.2020 für unbestimmte Zeit alle medizinisch nicht zwingend notwendigen planbaren Aufnahmen und Operationen zu verschieben und damit Behandlungs- und Intensivkapazitäten in den Kliniken für Corona-Patienten zu schaffen. Im Gegenzug dazu stellte die Bundesregierung zunächst Ausgleichszahlungen und einen Bonus für zusätzlich geschaffene oder vorgehaltene Intensivbetten in Aussicht. Daraufhin hat die Bundesregierung am 27.3.2020 das Gesetz zum Ausgleich Covid-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, Erlösausfälle der Krankenhäuser auszugleichen, Defizite zu vermeiden und die Liquidität kurzfristig sicherzustellen. Konkret geht es darum, durch Ausgleichszahlungen Einnahmeausfälle zu kompensieren, zusätzliche Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit in Krankenhäusern sowie die Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung von Ärzten und Pflegekräften zu finanzieren.


Durch das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz wurden gleich mehrere Gesetze geändert, wie das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), die Pflegepersonaluntergrenzen- Verordnung (PpUGV), das Sozialgesetzbuch V und das Sozialgesetzbuch XI.2 Grundsätzlich hält das „Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz” bei der Krankenhausfinanzierung an der leistungsorientierten DRG-Vergütung fest. Es erfolgt lediglich eine budgettechnische Anpassung im Hinblick auf Mehr- und Minderleistungen.3 Die bisherigen Regelungen werden in den folgenden wesentlichen Punkten ergänzt:

 

  • Ausgleichszahlungen für die Erhöhung der Bettenkapazitäten und die Verschiebung oder Aussetzung geplanter Aufnahmen, Operationen und Eingriffe in Höhe einer Tagespauschale von 560 Euro pro freiem Bett vom 16.3. bis zunächst 30.9.2020
  • Pauschale für zusätzlich geschaffene oder vorgehaltene Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit in Höhe von 50.000 Euro pro Bett bis zum 30.9.2020
  • Pauschale Vergütung für persönliche Schutzausrüstung in Höhe von pauschal 50 Euro pro Fall zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020
  • Erleichterungen bei der Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst durch Reduzierung der Prüfquote und Verschiebung der Einführung von Strukturprüfungen auf den 31.12.2021 
  • Aussetzung des Fixkostendegressionsabschlags für das Jahr 2020 
  • Erhöhung des vorläufigen Pflegentgeltwerts ab 1.4.2020 auf 185,00 Euro für das Jahr 2020 und Einführung der Meistbegünstigungsklausel für den Ausgleich im Rahmen des Pflegebudgets  

 

 

Berechnung der Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs 1 bis 4 KHG 

 

Auswirkungen auf die Bilanzierung im Jahresabschluss 2020

Das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz führt nicht grundsätzlich zu einer Änderung der Krankenhausfinanzierung. Die Regelungen zu den DRG-Fallpauschalen bzw. zu der DRG-Vergütung der Krankenhausleistungen gelten unverändert fort. Allerdings haben die oben dargestellten Änderungen sicherlich Auswirkungen auf die Rechnungslegung der Krankenhäuser nach Handelsgesetzbuch (HGB) bzw. Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) sowie auf die Jahresabschlüsse zum 31.12.2020. Im Folgenden sollen mögliche Auswirkungen aufgezeigt werden.2

 

AUSGLEICHSZAHLUNGEN FÜR DIE ERHÖHUNG DER BETTENKAPAZITÄTEN UND DIE VERSCHIEBUNG ODER AUSSETZUNG GEPLANTER AUFNAHMEN, OPERATIONEN UND EINGRIFFE

Die Ausgleichszahlung beträgt pauschal 560 Euro pro freiem Bett und pro Tag. Diese Tagespauschale wird mit der Differenz zwischen Referenzwert und der Zahl der am aktuellen Tag tatsächlich stationär behandelten Patienten multipliziert. Der Referenzwert ist die Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patienten. Das Krankenhaus erhält Ausgleichszahlungen in Höhe der Tagespauschale multipliziert mit der Differenz zwischen Referenzwert und aktueller Patientenzahl, wenn die aktuelle Patientenanzahl unter dem Referenzwert 2019 liegt. Wenn die aktuellen Patientenzahlen über oder gleich denen dem Referenzwert liegen, erfolgt keine Ausgleichszahlung. 


Das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz enthält keine weiteren Regelungen zur Ermittlung des Referenzwertes. Daraufhin wurde zur deren Konkretisierung am 2.4.2020 auf Bundesebene eine Vereinbarung nach § 21 Absatz 7 KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1 KHG (Ausgleichszahlungsvereinbarung) getroffen. § 2 der Vereinbarung besagt, dass bei vollstationären Behandlungen der Aufnahmetag und jeder weitere Behandlungstag mit Ausnahme des Entlassungstags zu berücksichtigen ist. Bei Entlassung am Aufnahmetag ist der Aufnahmetag als Behandlungstag zu zählen. Bei teilstationärer Behandlung ist der Aufnahmetag und jeder weitere Behandlungstag zu berücksichtigen.4 Der Referenzwert entspricht den durchschnittlichen Behandlungstagen in 2019.4 Anlage 1 und Anlage 2 der Vereinbarung enthalten die Vorlagen zum einen für die Ermittlung des Referenzwertes 2019 (Anlage 1), zum anderen die Meldung nach § 21 Absatz 5 und Absatz 7 KHG mit der Ermittlung der
tagesgenauen Ausgleichsbeträge (Tabelle 1, Anlage 2).

 

Die Pauschale ist entgegen dem Vorschlag der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem AOK-Bundesverband in allen Bundesländern einheitlich auf 560 Euro festgesetzt worden. Die Ausgleichszahlung basiert nicht auf den tatsächlichen Kosten und Erlösen pro Behandlungstag des jeweiligen Krankenhauses, sondern auf dem Kostennachweis der gemeldeten InEK-Daten für das Jahr 2017 aller beteiligten Krankenhäuser inklusive etwaiger Modifikationen und Kostensteigerungen. Da die unterschiedlichen Kosten- und Erlöstrukturen der Krankenhäuser aufgrund der Einheitlichkeit der Pauschale
nicht berücksichtigt wurden, bleibt abzuwarten, ob die Ausgleichszahlungen bei Krankenhäusern mit hohen Infrastrukturkosten, wie beispielsweise bei Universitätskliniken und Maximalversorgern, zur Refinanzierung
ausreichen.


Eine wesentliche Rolle nehmen auch die Fallzahl und die Schwere der Covid-19-Erkrankungen der aufgenommen Patienten ein. Je nachdem, wie schwer der Patient erkrankt ist, können für die Fallabrechnung unterschiedliche DRGs abgerechnet werden. Beispielsweise dürften bei Covid-19-Patienten, die nicht beatmet werden müssen, in der Regel eher DRGs mit niedriger Bewertungsrelation im Vergleich zu beatmeten Fällen zur Anwendung kommen. Dies bedeutet, wenn anstatt geplanter Fälle vor allem leicht erkrankte Covid-19- Patienten aufgenommen werden, es eher zu einer Abrechnung von DRGs mit einer niedrigeren Bewertungsrelation kommen wird. Zusätzlich wäre es möglich, dass das Krankenhaus aufgrund einer hohen Belegung von leichten Fällen über dem Referenzwert liegt und somit keine Ausgleichszahlungen erhält.


Der fachliche Hinweis des Krankenhausfachausschusses des IDW (KHFA) vom 6.4.2020 besagt, dass die Ausgleichszahlungen für die Erhöhung der Bettenkapazitäten und die Verschiebung oder Aussetzung geplanter Aufnahmen, Operationen und Eingriffe in der Gewinn und Verlustrechnung unter Position Nummer 1 „Erlöse aus Krankenhausleistungen” gemäß KHBV auszuweisen sind und die bestehenden Regelungen zur Erlösermittlung weiterhin Anwendung finden. Nach dem Gesetzeswortlaut könnte die Ausgleichszahlung nach § 21 Absatz 1 bis 4 KHG auch als Schadenersatzleistung für das Freihalten der Betten für Corona-Patienten interpretiert werden, die dann unter „Sonstige Umsatzerlöse” nach Position Nummer 4a Anlage 2 KHBV hätten ausgewiesen werden müssen. Diese Ansicht hatte sich jedoch nicht durchgesetzt.


PAUSCHALE FÜR ZUSÄTZLICH GESCHAFFENE ODER VORGEHALTENE INTENSIVBETTEN MIT MASCHINELLER BEATMUNGSMÖGLICHKEIT

Für die Schaffung oder Vorhaltung jedes zusätzlichen Intensivbettes erhält das Krankenhaus eine Pauschale in Höhe von 50.000 Euro mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde. Eine Voraussetzung für die Zahlung der Pauschale ist, dass die zuständige Landesbehörde die zusätzlich zu schaffenden Kapazitäten genehmigt. Wenn die Genehmigung nicht vorliegt, ist eine Förderung ausgeschlossen. Die Vereinbarung nach § 21 Absatz 7 KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1 KHG (Ausgleichszahlungsvereinbarung) regelt die Meldung nach § 21 Absatz 2 und 5 KHG für bereitgestellte Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (Tabelle 2, Anlage 2).


Anforderungen an die Ausstattung der Betten im Hinblick auf ihre Förderfähigkeit sind gemäß Covid-
19-Krankenhausentlastungsgesetz, dass die Intensivbetten mit maschinellen Beatmungsmöglichkeiten ausgestattet sein müssen. Weitere Anforderungen werden nicht genannt. Ein Intensivbett muss sicherlich besondere Anforderungen erfüllen, die sich von einem gewöhnlichen (Krankenhaus-)Bett unterscheiden. So könnte neben einer flexiblen Liegefläche eine leichte Höhenverstellbarkeit, Vorkehrungen zur Anbringung von
Infusions-, Extensions- und Drainagegeräten sowie eine anpassungsfähige Oberfläche erforderlich sein. Zudem
dürften in der Regel weiteres Zubehör, wie beispielsweise Bettenwaagen, sowie apparative Ausstattung, wie Monitoring-Systeme zur Intensivüberwachung, notwendig sein. Das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz führt den Begriff „Intensivbett” nicht weiter aus. Somit wird nicht abschließend geklärt, was mit der Pauschale
angeschafft werden kann.


Zudem wird gemäß Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz zwischen zusätzlich geschaffenem Intensivbett und vorgehaltenem Intensivbett unterschieden. Ein Intensivbett kann zusätzlich geschaffen werden, wenn es neu beschafft wird. Gegebenenfalls kommt auch Leasing in Betracht. Ein Intensivbett kann vorgehalten werden, indem ein leerstehendes Bett aus einer anderen Abteilung als Intensivbett bereitgestellt wird.

 

Aus den genannten Gründen könnte es sich bei der Pauschale daher um einen Investitions- oder Betriebskostenzuschuss handeln. Die Frage ist demnach, ob die Pauschale als Investitions-, Betriebskostenzuschuss oder sogar als Mischform einzustufen ist.

 

Sowohl bei der Bilanzierung eines Investitionszuschusses als auch eines Betriebskostenzuschusses ist der IDW HFA 1/19845 heranzuziehen. Der IDW HFA 1/1984 unterscheidet zwischen Investitions- und Aufwandszuschüssen der öffentlichen Hand. Es können auch Mischformen vorliegen. Für den zutreffenden Erfolgsausweis des gewährten Zuschusses ist dessen Ertragswirksamkeit in der Regel an die Erfüllung seiner Voraussetzungen geknüpft. Dem wird Rechnung getragen, wenn Investitionszuschüsse nach sachgerechten Verfahren verteilt über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes, für den sie gewährt werden, erfolgswirksam werden. Die zeitliche Abgrenzung eines Investitionszuschusses kann durch Bildung eines Passivpostens erreicht werden. Dagegen werden Aufwandszuschüsse nach Maßgabe der Verrechnung des Aufwands, zu dessen Deckung der Zuschuss dient, erfolgswirksam.

 

Soweit Krankenhäuser Investitionszuschüsse im Rahmen einer gesetzlichen Förderung zur Verfügung gestellt bekommen, sind diese Mittel nach § 5 Abs. 2 KHBV als „Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand” (Position B. Nummer 2 der Anlage 1 KHBV) auszuweisen. Es wird empfohlen, für diese Mittel einen eigenen Finanzierungsschlüssel und ein separates Konto zu hinterlegen. Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt entsprechend den angefallenen Abschreibungen des erworbenen Vermögensgegenstandes über die dafür vorgesehenen Konten der KHBV. Vereinnahmte Aufwandszuschüsse sollten aufgrund ihrer Zweckbindung in der Gewinn- und Verlustrechnung nach den Regelungen der KHBV unter den „Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand” (Position 7 der Anlage 2 KHBV) ausgewiesen
werden. Eine Verrechnung mit den Aufwendungen, zu deren Deckung diese Zuschüsse gewährt werden, ist grundsätzlich nicht zulässig.

 

PAUSCHALE VERGÜtUNG FÜr PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG

Die pauschale Vergütung in Form eines Zuschlags in Höhe von 50 Euro ist unter den „Erlösen aus Krankenhausleistungen” gemäß der Nummer 1 Anlage 2 KHBV auszuweisen.
Die Abrechnung erfolgt je Patient und stellt eine Finanzierung der höheren Sachausgaben für Schutzkleidung
dar. Der Zuschlag ist losgelöst vom Landesbasisfallwert oder CM-Punkt je DRG und sollte auf einem separaten
Konto erfasst werden. Wir empfehlen, den Mehrverbrauch der Schutzausrüstung oder zusätzliche Kosten aufgrund der Versorgung von Covid-19-Patienten nachvollziehbar zu dokumentieren, um im Nachhinein eine ausreichende Datenbasis für einen möglichen Kostennachweis vorhalten zu können. Durch die höheren Sachausgaben für Schutzausrüstung können Materialaufwand und Materialaufwandsquote im Bereich des medizinischen Verbrauchsmaterials im Abschluss 2020 ansteigen.

 

ERLEICHTERUNGEN BEI DER RECHNUNGSPRÜFUNG DURCH DEN MEDIZINISCHEN DIENST UND VERSCHIEBUNG DER EINFÜHRUNG VON STRUKTURPRÜFUNGEN

Erst zum 1.1.2020 wurden durch das MDK-Reformgesetz6 neue Regelungen zur Abrechnungs- und Strukturprüfung des Medizinischen Dienstes in den Krankenhäusern eingeführt. Nun hat das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz die ursprünglich mit dem MDK-Reformgesetz eingeführte Prüfquote von 12,5 auf 5 Prozent für das gesamte Jahr 2020 reduziert, den eingeführten Aufschlag von mindestens 300 Euro und bis zu 10 Prozent des durch die beanstandete Prüfung geminderten Rechnungsbetrages auf 2022 sowie die geplanten Strukturprüfungen verschoben. Im Hinblick auf die Reduzierung der MDK-Prüfquote dürfte das Einfluss auf die bislang gebildete Rückstellung für Risiken aus den MDK-Prüfungen haben. Die Rückstellung wird aufgrund der niedrigeren Prüfquote tendenziell im Jahresabschluss 2020 geringer als in den Vorjahren ausfallen.

 

Hieraus resultiert eine Aufwandsreduzierung für 2020, jedoch nicht eine direkte Änderung der vor dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz geltenden Regelung der Bilanzierung.

 

AUSSETZUNG DES FIXKOSTENDEGRESSIONSABSCHLAGS FÜR 2020

Der Fixkostendegressionsabschlag ist für das Jahr 2020 ausgesetzt. Die Aussetzung des Fixkostendegressionsabschlags führt grundsätzlich zu keiner direkten Änderung der vor Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz geltenden Regelung der Bilanzierung. Sie könnte sich aber auf die Bildung der Verpflichtung des Krankenhauses gegenüber den Krankenkassen zum Stichtag 31.12.2020 auswirken. Die mengenbezogenen Kostenvorteile aufgrund von verhandelten Mehrleistungen und gleichzeitiger Steigerung der Fallzahlen werden durch den Fixkostendegressionsabschlag begrenzt. Wenn der Abschlag für das Jahr 2020 ausgesetzt wird, müssen gegebenenfalls entstandene Mehrbudgets, beispielsweise durch die Steigerung der Fallzahlen, nicht zurückgezahlt werden und können beim Krankenhaus verbleiben. Die Leistungen für Covid-19-Patienten werden nicht in die Fallzählung bei Fixkostendegressionsabschlag mit einbezogen. Da insgesamt allerdings keine Leistungssteigerung bzw. Anstieg der Fallzahlen erwartet wird, wird hieraus auch kein betragsmäßig wesentlicher Effekt erwartet. 

 

ERHÖHUNG DES VORLÄUFIGEN PFLEGENTGELTWERTS UND MEISTBEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL FÜR AUSGLEICH PFLEGEBUDGET

Die Erhöhung des Pflegeentgeltwertes auf 185 Euro ab 1.4.2020 und die Einführung der Meistbegünstigungsklausel führen grundsätzlich zu keiner direkten Änderung zu der vor Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz geltenden Regelung der Bilanzierung. Im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel verbleiben bei einer Überdeckung durch die pauschal gezahlten Pflegeentgelte über dem vereinbarten Pflegebudget die Mittel beim Krankenhaus. Wenn hingegen eine Unterdeckung vorliegt, d. h. die Kosten für Pflege über den vereinnahmten Pflegeerlösen liegen, wird die Differenz zugunsten des Krankenhausträgers ausgeglichen. Für 2020 ist somit keine Rückzahlung zu leisten.7


Zudem hat das Bundesministerium für Gesundheit mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung8 die Anwendung der §§ 1 bis 9 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 28.10.20199 mit Wirkung zum 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Für diesen Zeitraum sind keine Meldungen und Nachweise zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen gemäß §§ 3 bis 5 PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2020 zu erbringen. Damit entfällt auch die Sanktionierung im Hinblick auf nicht eingehaltene und nicht nachgewiesene Pflegepersonaluntergrenzen für diesen Zeitraum.10 Eine Testierung des Abschlussprüfers ist somit nur für das erste Quartal 2020 notwendig.

 

Zusammenfassung und Ausblick

Sowohl die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus als auch die daraus folgenden Gesetze, wie das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz, haben Folgen für die Rechnungslegung betroffener Einrichtungen in 2020.


Der Verlauf der Infektionszahlen lässt sich nicht sicher prognostizieren. Damit bleibt auch die Dynamik im Hinblick auf Neuerungen oder der Änderung getroffener Regelungen ungewiss und diese können so jederzeit den aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Aufgrund dessen wird das Bundesministerium für Gesundheit zum 30.6.2020 die Auswirkungen der nach §§ 21 bis 23 Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz getroffenen Regelungen auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser überprüfen. Aufgrund der möglichen Anpassung der Regelungen ist es umso wichtiger, eine valide Datenbasis zu schaffen, falls im Nachhinein Anpassungen vorgenommen werden. Die Dokumentation und der Nachweis tatsächlicher Kosten im Hinblick auf zusätzliche Intensivbetten und Schutzausrüstung ist ein wesentlicher Faktor, um gegebenenfalls höhere Pauschalen zu erhalten.

 

Wie sich die Regelungen des Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetzes letztendlich auf die wirtschaftliche Situation eines Krankenhauses und damit die Bilanzierung auswirken werden, ist maßgeblich von der Entwicklung der Fallzahlen von Covid-19-Patienten und deren Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen abhängig.

 

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1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27.3.2020.

2 „Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf den Krankenhaussektor und die gesetzlichen Krankenkassen”, Fachlicher Hinweis des Krankenhausfachausschusses (KHFA) vom 6.4.2020.

3 Artikel „Rettungsschirm für die Krankenhäuser – Angemessen ausgestaltet für den großen Sturm?” S. 308.

4 § 2 der Vereinbarung nach § 21 Absatz 7 KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1 KHG (Ausgleichszahlungsvereinbarung).

5 IDW Fachgutachten und Stellungnahmen bis 1998: Bilanzierungsfragen bei Zuwendungen, dargestellt am Beispiel finanzieller Zuwendungen der öffentlichen Hand HFA 1/1984.

6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20.12.2019

7 §15a Abs. 2a KHEntgG.
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14 ausgegeben zu Bonn vom 27.3.2020.
9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37 ausgegeben zu Bonn vom 31.10.2019.
10 Vereinbarung gemäß § 137i Abs. 1 S. 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Abs. 4b und 5 SGB V (PpUG-Sanktions-Vereinbarung).

 

 

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