Neufassung der DIN 14462:2023-07 – Neue Anforderungen an Betreiber von Löschwasseranlagen

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​veröffentlicht am 2. November 2023




Im Juli dieses Jahres wurde eine neue Ausgabe der DIN 14462 „Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Wandhydrantenanlagen, Über- und Unterflurhydrantenanlagen sowie Löschwasseranlagen ‚trocken‘” veröffentlicht. Aufgrund des breiten Anwendungsbereichs der Norm sowie ihrer Relevanz für den rechtskonformen Betrieb (Betreiberverantwortung) werden hier auszugsweise wesentliche Inhalte kurz dargestellt. 



Der Anwendungsbereich

Die DIN 14462 gilt für Wandhydrantenanlagen, Anlagen mit Über- oder Unterflurhydranten (nicht-öffentlicher Bereich) und Löschwasseranlagen „trocken”. Sie ist für die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung dieser Anlagen anwendbar.1 Für die zugehörigen Trinkwasser-Installationen, für die Feuerlösch- und Brandschutzanlage ist die DIN 1988-600 in Verbindung mit DIN EN 1717 und der Normenreihe DIN EN 806 zu verwenden.

Der vorliegende Anwendungsbereich ist bei gewerblichen Immobilien häufig anzutreffen, weshalb die DIN 14462 eine breite Verwendung findet. Dieser Fachartikel beschäftigt sich im Folgenden mit den Aspekten Betrieb und Instandhaltung.

Änderungen gegenüber der Vorgänger-Norm

Im Rahmen der Novellierung der DIN 14462:2012-09 (inkl. der Beiblätter 1 und 2) sowie der DIN 14463-3:2020-10 wurden unter anderem folgende Änderungen vorgenommen (Auszug)2

Aufnahme von Wandhydranten mit Löschmittelzusatz in das Regelwerk
Konkretisierung und Definition von Mindestinhalten der Anforderungen an ein Kontrollbuch 
Überführung der Inhalte aus Beiblatt 1 und Beiblatt 2 zu DIN 14462 in die Norm
Aufnahme der Anforderungen an die vom Betreiber regelmäßig durchzuführenden Kontrollen in die Norm
Neustrukturierung und Überarbeitung der Anforderungen an die Instandhaltung von Löschwasseranlagen

Die nachfolgende Übersicht zeigt die tabellarischen Änderungen, die für Betreiber der Löschwasseranlagen besonders relevant sind:
 
Teilauszug der Tabellen DIN 14462:2012-09 und DIN 14462:2023-07





Betrieb und Instandhaltung des Betreibers

Ein Großteil der 75 Seiten der Norm richtet sich an die Planer und Errichter von Löschwasseranlagen. Für den Betreiber sind insbesondere Abschnitt 6‚ Inbetriebnahme‘ (früher Abschnitt 5) aufgrund der dort genannten Inbetriebnahmeprüfungen interessant, da die Arbeit des Betreibers auf deren Ergebnissen aufbaut, sowie Abschnitt 7 (früher Abschnitt 6), der nun ‚Betrieb und Instandhaltung‘ betitelt ist. Unter Ziffer 7.1 finden sich einige – teils neue – allgemeine Anforderungen (Auszug):

  • „Der Betreiber muss den bestimmungsgemäßen Betrieb und die ständige Einsatzbereitschaft der Löschwasseranlage sicherstellen.”
  • „Die Löschwasseranlagen sind nach 7.2 vom Betreiber zu überwachen und in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Das Ergebnis jeder Kontrolle ist zu dokumentieren.”
  • „Bauteile und Armaturen zur Druckminderung müssen jährlich über den gesamten Regelbereich auf Funktion geprüft werden.”
  • „Der Betreiber muss sämtliche Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen, die fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitstellen sowie die erforderlichen Unterlagen bereithalten.” 

Im neuen Abschnitt 7.2, ‘Tabelle 13 – Betreiberprüfungen‘, werden erstmals sieben neue Kontrolltätigkeiten konkret aufgeführt (Auszug):

​Nr. 
Anlagen oder Geräte
Maßnahmen
Prüfintervall
​1
​Wandhydranten, Einspeise- und Entnahmeeinrichtungen sowie Hydranten
​Prüfung auf Erkennbarkeit, Zugänglichkeit, offensichtliche Mängel und unbeschädigtes Siegel/Plombe
​monatlich
​2
​Spüleinrichtungen für Zuleitungen
​Kontrolle auf offensichtliche Mängel wie z. B Undichtigkeit, Korrosion
​monatlich
​3
​Zulaufarmaturen 
​Prüfung der Funktion durch Absenkung des Wasserstandes, sofern keine automatische Funktionsprüfung im Rahmen des Probelaufs nach 4.8.1 erfolgt
​monatlich
​4
...



Die monatlichen Kontrollen des Betreibers sollen dazu beitragen, den bestimmungsgemäßen Betrieb sicherzustellen und die Einsatzbereitschaft zu erhöhen. Vor dieser Neuerung fand eine konkrete Überprüfung der Armaturen und Bauteile in diesem Rahmen nicht statt.

Instandhaltung

Anschließend an die Kontrollen wird in der Norm die wiederkehrende Instandhaltung behandelt, unterteilt in

Abschnitt 7.3 von Löschwasseranlagen „trocken”
Abschnitt 7.4 von Löschwasseranlagen „nass” und „nass/trocken”
Abschnitt 7.5 von Trinkwasser-Installationen mit Wandhydranten Typ S, Über- und Unterflurhydranten3 

Die einzelnen Tätigkeiten sind in Zeitabständen von längstens zwei Jahren, einem Jahr oder nach jedem Gebrauch, unter Berücksichtigung der Herstellervorgaben, durch eine sachkundige Person durchzuführen.

Tabelle 14 der Norm - Prüfungen bei Instandhaltung von Löschwasseranlagen „trocken” – benennt 15 Tätigkeiten für Löschwasseranlagen „trocken” (Auszug):

​Lfd.Nr.
​Inhalt der Prüfung
​1
​Prüfung auf Änderungen des Anlagenaufbaus
​2
Sichtkontrolle der Gesamtanlage auf offensichtliche Mängel und Abgleich mit den Angaben im Kontrollbuch
​3
Prüfung des Einbaus der Einspeise- und Entnahmeeinrichtungen nach 4.3 (z. B der Einbauhöhe)
​4
Überprüfung der Zugänglichkeit der Einspeise- und der Entnahmeeinrichtungen
​5
​Messung des Druckverlustes der Löschwasserleitung 
Bei einem Wasserdurchfluss von mindestens 200 l/min bei gleichzeitiger Entnahme von Löschwasser an drei Entnahmeeinrichtungen darf die Druckdifferenz zwischen Löschwassereinspeisung und ungünstigster Entnahmestelle maximal 0,1 MPa + Druckverlust aus geodätischem Höhenunterschied betragen.
​6
...
​Nach der Prüfung
​15
​Prüfergebnisse im Kontrollbuch festhalten und dem Betreiber mitteilen


In den Abschnitten 7.3 bis 7.5 sind zur wiederkehrenden Instandhaltung insgesamt 87 Einzeltätigkeiten aufgeführt, die in den Tabellen 14 bis 21 dargestellt werden. Im Vergleich zur Vorgängerversion sind hier mehr Tätigkeiten gelistet. Dies ist auf die neue Aufteilung der Über- und Unterflurhydranten zurückzuführen sowie auf die Hinzunahme von Be- und Entlüftungsventilen und Entleerungseinrichtungen bei Löschwasseranlagen „nass/trocken”. Die Tabellen für die Inbetriebnahmeprüfung und die dargestellte Instandhaltung wurden ebenfalls neu strukturiert. Dabei setzt sich die Inbetriebnahme aus 82 Einzeltätigkeiten zusammen. Zwischen der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Prüfung besteht weitestgehend Übereinstimmung, wobei einige Punkte erst nach der Inbetriebnahme geprüft werden. Hauptgründe für die allgemeinen Änderungen sind Konkretisierungen und Erweiterungen der einzelnen Bauteile.

Dokumentation im Kontrollbuch

Detaillierte Angaben zum Aufbau eines Kontrollbuches waren zuvor im informativen Anhang C der Vorgängernorm zu finden und daher unverbindlich. In der aktuellen Ausgabe sind diese Angaben sowie die Mindestinhalte im Abschnitt 4.13 verbindlich festgehalten (Auszug):

Objektbeschreibung:

  • Objektbezeichnung und Anschrift;
  • Errichter der Anlage (Installationsunternehmen);

Bauauflagen und Planungsgrundlagen:

  • Baurechtliche Anforderungen an die Anlage, insbesondere Mindestfließdruck, Wassermenge, Gleichzeitigkeit und Betriebsdauer;
  • Ausführung der Löschwasserleitungen und der Löschwasser-Entnahmestellen:

- Löschwasseranlage „nass”;

- Löschwasseranlage „nass/trocken”;

- Löschwasseranlage „trocken”;

- Trinkwasser-Installation mit Wandhydranten;

  • Besonderheiten der Löschwasseranlage, insbesondere Abweichungen von geltenden Normen; Löschwasserversorgung mit Angaben zu Lieferungs- und Anschlussbedingungen des Wasserversorgungsunternehmens;

… (fortgesetzt)


Dank der verbindlichen Vorgaben entsteht eine einheitliche Gesamtdokumentation. Aus dieser können direkt Einweisungsprotokolle, Ergebnisse der Abnahmebescheinigungen, Druckprüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen und weitere Details entnommen werden. Zudem ermöglichen diese Vorgaben die konkrete Identifizierung jedes einzelnen Bauteils.

Fazit

Die Anforderungen an die Instandhaltung wurden konkretisiert, präzisiert, überarbeitet und umformuliert. Es wurde klar festgelegt, dass nicht nur einzelne Bauteile, sondern auch Armaturen, Ventile und somit die gesamte Löschwasseranlage geprüft und nach einem einheitlichen Schema dokumentiert werden müssen. Vorher existierten keine monatlichen Inspektionspflichten oder Kontrollen durch den Betreiber. Daher muss nun entschieden werden, ob diese im Rahmen der Vergabe von Fremdleistungen an einen externen Dienstleister vergeben werden oder ob sie wegen des kurzen Prüfintervalls vom Unternehmen eigenständig durchgeführt werden können.


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1 Für den Betrieb und die Instandhaltung sind unter anderem auch die DIN EN 671-3 und anerkannte Regeln der Technik unter Berücksichtigung der Herstellervorgaben anzuwenden.

2 Detaillierte Auflistung der Tabellen zur wiederkehrenden Instandhaltung, siehe Tabelle zur Gegenüberstellung der Änderungen.









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Ann-Kristin Kuhn

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