Straßenbeleuchtung – Weit mehr als nur ein Instrument der Verkehrssicherung

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​veröffentlicht am 3. April 2023




Die Rahmenbedingungen für den Betrieb von Straßenbeleuchtungsanlagen werden aufgrund schärferer energetischer Anforderungen und neuer naturschutzrechtlicher Vorgaben nicht einfacher. Gleichzeitig steigen auch die Kosten für den Betrieb – insbesondere aufgrund deutlich gestiegener Material- und Personalkosten. Welche Leistungen durch die vielerorts veralteten Straßenbeleuchtungsverträge abgedeckt werden, ist jedoch in der Praxis oftmals unklar. 


Nur in wenigen Bundesländern ist die Straßenbeleuchtung nach den Regelungen der Landesstraßengesetze als Pflichtaufgabe der Kommunen ausgestaltet. Ungeachtet dessen erfüllt die Beleuchtung öffentlicher Straßen und Plätze innerorts vielfältige Zwecke von der Gestaltung des öffentlichen Raums über die Förderung gesellschaftlichen und kulturellen Lebens bis hin zur Sicherung des Straßenverkehrs. Straßenbeleuchtung ist damit – wenn auch der Umfang der kommunalen Pflichtaufgaben häufig falsch eingeschätzt wird – Teil der
Daseinsvorsorge und obliegt im Wesentlichen den Kommunen. Gleichwohl sind erforderliche Investitionen in die Modernisierung und Umrüstung von Straßenbeleuchtungsanlagen vielfach stark vernachlässigt
worden. Angespannte Haushaltslagen und fehlende Kenntnis über bestehende Fördermöglichkeiten haben zu einem erheblichen Investitionsstau beigetragen.

Darüber hinaus sind die zugrundeliegenden Verträge häufig ebenso veraltet wie die Anlagen selbst und nicht geeignet, die gelebte Praxis abzubilden. Für Energieversorger und Stadtwerke, die vielerorts den Betrieb der Straßenbeleuchtung übernommen haben, ist dieser Geschäftszweig wenig einträglich und die Infrastruktur ist aufgrund fehlender Investitionen in den letzten Jahren und Jahrzehnten dringend modernisierungsbedürftig. 
Dass sich bei der Straßenbeleuchtung etwas tun muss und gerade in diesem Bereich gewaltiges Handlungspotenzial besteht, haben viele Kommunen inzwischen erkannt und die Umrüstung oder Modernisierung der Straßenbeleuchtung in ihre Klimaschutzkonzepte und Transformationspläne integriert. Auch drastisch gestiegene Energiekosten haben dazu geführt, dass man sich verstärkt mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob künstliche Beleuchtung noch in dem gewohnten Umfang erforderlich und tragbar ist.

Dabei sollte die nächtliche Beleuchtung längst nicht allein von wirtschaftlichen Faktoren abhängig gemacht werden. Der Bundesgesetzgeber hat sich im Kontext des Artenschutzes inzwischen auch der Straßenbeleuchtung angenommen und wesentliche Weichen gestellt. Mit dem „Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften” sind im März 2022 verschiedene Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz in Kraft getreten. Neben verschärften Anforderungen an den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln soll nun auch die Lichtverschmutzung eingedämmt werden.

Artenschutzinitiativen mahnen schon seit Langem an, dass insbesondere für Insekten, aber auch für andere Tierarten die Lichtverschmutzung in und um Siedlungen eine ernstzunehmende Gefahr darstellt. Selten wird in der Straßenbeleuchtung berücksichtigt, dass durch künstliche Beleuchtung und den Verlust von Dunkelräumen in die Lebensgewohnheiten und Lebensräume verschiedener Arten in erheblichem Maße eingegriffen wird. 

Dem hat der Bundesgesetzgeber nun Rechnung getragen und mit § 41 a BNatSchG geregelt, dass künftig neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen so anzubringen und zu betreiben sind, dass Tiere und Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen nach Maßgabe einer entsprechenden Rechtsverordnung geschützt werden. Gleiches gilt für die wesentliche Änderung von Beleuchtungsanlagen. Auch Bestandsanlagen sind künftig nach Maßgabe einer entsprechenden Rechtsverordnung umzurüsten. Darüber hinaus ist seit März 2022 in Naturschutzgebieten im Außenbereich die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen grundsätzlich verboten und nur noch in Ausnahmefällen zulässig. 

Nun stehen die konkreten Rechtsverordnungen und Umsetzungsfristen zwar noch aus, allerdings ist es angesichts der gesetzlichen Regelungen nur noch eine Frage der Zeit, bis sich Kommunen und Betreiber von Straßenbeleuchtung mit diesen Fragestellungen werden auseinandersetzen müssen.

In Baden-Württemberg regelt § 21 Abs. 3 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (BW NatSchG) bereits jetzt, dass seit 1.1.2021 neu errichtete Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden insektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten sind, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder nichts anderes vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für erforderlich werdende Um- und Nachrüstungen bestehender Beleuchtungsanlagen. Bestehende Beleuchtungsanlagen sind unter den genannten Voraussetzungen bis zum Jahr 2030 um- oder nachzurüsten.

Kommunen und die Betreiber der Straßenbeleuchtung werden sich künftig also sowohl im Hinblick auf geänderte gesetzliche Anforderungen, als auch vor dem Hintergrund der vielfach erforderlichen Modernisierung mit der Überarbeitung ihrer geschlossenen Straßenbeleuchtungsverträge auseinandersetzen müssen. Auch Finanzierungsfragen werden vielerorts darüber entscheiden, wie es mit der Straßenbeleuchtung vor Ort weitergeht.

Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung von Straßenbeleuchtungsverträgen lässt sich feststellen, dass bereits bei der Definition der vertraglich vereinbarten Leistungen viele Fragen offen bleiben. Oftmals sind die Leistungen, die sich hinter den Begrifflichkeiten Instandhaltung, Wartung und Unterhalt verbergen, nicht konkret geregelt. Gleichzeitig gibt es regelmäßig unklare Eigentumsverhältnisse bzw. das Eigentum an den Beleuchtungsanlagen liegt zum Teil bei mehreren Parteien. Das führt sowohl im Betrieb, als auch bei der Modernisierung – hier insbesondere auch im Hinblick auf die Beantragung von Fördermitteln – zu Problemen. 

Im Übrigen stellt sich angesichts der skizzierten Herausforderungen aktuell immer öfter die Frage, wie Leistungen über die Erneuerung und Modernisierung vertraglich integriert und mit einer passenden Vergütungssystematik ausgestattet werden können.

Auf Basis unserer Erfahrungen empfehlen wir eine klare Definition der pauschal zu vergütenden „Standard”-Leistungen des Betriebsführungsvertrages sowie ein detailliertes Leistungsverzeichnis, um Leistungen, die nicht pauschal vergütet werden, nachvollziehbar und auf Basis aktueller Preise abrechnen zu können. Für die Erneuerung und Modernisierung der Straßenbeleuchtung sollte in jedem Fall ein Erneuerungs- und Modernisierungskonzept erstellt werden, um eine klare Abgrenzung der Leistungen für Betrieb und Modernisierung zu gewährleisten. Der Tausch einzelner Leuchtelemente durch moderne Leuchtmittel im laufenden Betrieb stellt vor dem Hintergrund der zukünftigen Anforderungen an die Beleuchtung keine ausreichende Modernisierung dar. 

In Anbetracht der hohen Teuerungsraten werden die Vergütungssysteme in den Betriebsführungsverträgen aktuell auf die Probe gestellt. Knackpunkte sind hier die Ausgestaltung der Preisgleitklausel bzw. die Aufteilung der Vergütung in pauschale und variable Anteile.

Ein moderner Betriebsführungsvertrag, der die von uns benannten Punkte aufgreift und diese klar und nachvollziehbar regelt, schafft sowohl für die Kommunen als auch für den Dienstleister Rechtssicherheit, Klarheit über den vereinbarten Leistungsumfang und Transparenz bei der Vergütung.


Wir unterstützen bei der Realisierung 

Wir beraten Kommunen, Stadtwerke und Energieversorger zu allen relevanten Fragen rund um das Thema Straßenbeleuchtung. Neben der Ausgestaltung zukunftsfähiger Vertragslösungen bieten wir umfassende rechtliche und organisatorische Beratung in allen relevanten Bereichen an. Unsere interdisziplinären Teams stehen Ihnen darüber hinaus bei Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsfragen zur Seite und unterstützen Sie bei der Beantragung geeigneter Fördermittel. Kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu.


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