Aufgeschoben ist nicht aufgehoben – vielen NRW-Kommunen droht erneut die vorläufige Haushaltsführung ab dem 1. Januar 2019

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​veröffentlicht am 4. April 2018

 

Bereits am 15. November 2016 trat das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung in NRW in Kraft. Dieses beinhaltet in Artikel 1 Nr. 9 eine Änderung, die viele Kämmereien in NRW die Sorgenfalten auf die Stirn treiben sollte: „Nach § 80 Absatz 5 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Anzeigefrist beginnt erst zu laufen, wenn die gemäß Satz 1 anzuzeigenden Unterlagen der Aufsichtsbehörde vollständig vorgelegt wurden.”

 

Grundsätzlich ist seit Jahren die Haushaltssatzung gem. § 78 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 80 Abs. 5 GO NRW vom Rat zu beschließen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Voraussetzungen der Vollständigkeit nach § 1 GemHVO NRW lagen in der Vergangenheit oft nicht vor.

 

Demnach besteht ein Haushaltsplan, der Bestandteil der Haushaltssatzung nach § 78 Abs. 2 S.1 Nr. 1 GO NRW ist, aus dem Ergebnis- und Finanzplan, sowie den Teilplänen und einem möglichen Haushaltssicherungskonzept. Weiterhin sind dem Haushaltsplan u.a. der Vorbericht, der Stellenplan und die Bilanz des Vorvorjahres beizufügen. Das bedeutet, dass einem Haushaltsplan 2019 die Bilanz des Jahres 2017 beizufügen ist. Nachdem der Rat die Satzung beschlossen hat, ist diese der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Eine öffentliche Bekanntgabe der Haushaltssatzung darf nach § 80 Abs. 5 S.3 GO NRW frühestens einen Monat nach der Anzeige der Aufsichtsbehörden erfolgen.

 

Bisher haben die Aufsichtsbehörden überwiegend dem Umstand der fehlenden Vorvorjahresbilanzen keinerlei Rechnung getragen oder es war ihnen schlichtweg nicht möglich, adäquat zu reagieren und so die Kommunen zu zeitnahen Abschlüssen zu bewegen. Damit ist nun Schluss!

 

Zwar ist das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung bereits Ende 2016 in Kraft getreten, jedoch gelang es u.a. den kommunalen Spitzenverbänden für eine Aufschiebung von Artikel 1 Nr. 9 auf den 1. Januar 2019 zu plädieren. Bereits damals war klar, dass dieser Aufschub den Kämmereien nur bedingt helfen wird, da die Herausforderungen mit Gesamtabschlüssen, steuerlichen Neuregelungen und Digitalisierungsprojekten immens hoch sind.

 

In der Praxis bedeutet das, dass ohne einen Jahresabschluss 2017 keine Haushaltssatzung 2019 angezeigt und somit auch nicht öffentlich gemacht werden darf. Hier droht nun einer Vielzahl von nordrhein-westfälischen Kommunen ab dem 1. Januar 2019 das Abgleiten in die vorläufige Haushaltsführung nach § 82 GO NRW.

 

Das bedeutet, dass die Kommunen nur noch die Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten dürfen, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW). Betroffen sind demnach sämtliche freiwilligen Leistungen z.B. ÖPNV, Theater, Altenpflege, Bibliotheken, Suchtberatung, Sportstätten, Märkte etc. Diese dürfen vorläufig keine Mittel erhalten, sofern nicht im Vorjahr hierüber schon Verträge geschlossen wurden. Weiterhin dürfen keine zusätzlichen Stellen geschaffen werden, die im Stellenplan des Vorjahres nicht vorgesehen waren und keine neuen (Investitions-) Vorhaben, begonnen werden die im Vorjahr noch nicht im Haushalt standen.

 

Im Schlussspurt zum Inkrafttreten des neuen § 2b UStG und im Hinblick auf die Notwendigkeit von Tax-Compliance sowie Digitalisierung – im Gleichschritt mit einer Pensionierungswelle und einhergehendem Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst – kann ein fehlender Jahresabschluss  zusätzliche Probleme aufwerfen.

 

Um die Zwangslage der vorläufigen Haushaltsführung am besten gar nicht erst entstehen zu lassen, sollte nun zügig gehandelt werden. Packen Sie jetzt die Aufarbeitung der Jahresabschlüsse bis zum 31. Dezember 2017 an und holen Sie sich ggf. Unterstützung.

 

Rödl & Partner hat bereits eine Vielzahl von kommunalen Jahresabschlüssen aufgestellt bzw. die Kämmereien bei der Aufstellung unterstützt. Dabei beraten wir nicht nur die Kämmereimitarbeiter in der Aufarbeitung komplexer Sachverhalte, sondern je nach Wunsch auch in der Bearbeitung des Buchungsstoffes, bis zur Komplettübernahme der Buchungsarbeiten in der Finanzsoftware. Als Sparringspartner auf Augenhöhe unterstützen wir auch Sie gerne bei der Aufarbeitung Ihrer Jahresabschlüsse.

 

Ihr Vorteil liegt klar auf der Hand: Neben einer regulären Haushaltsführung gelingt es der Kämmerei damit auch endlich „auf Stand” zu kommen und den Berg, den die Kämmereien des Landes zu nehmen haben, zu erklimmen.

 

Kontakt

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Ina Eichhoff

Steuerberaterin, Sustainability Auditor IDW

Partner

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