Rechnungszinsfuß von 6 Prozent für Pensionsrückstellungen verfassungswidrig?

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von Peter Alfes

veröffentlicht am 9. Januar 2018

 

Das Finanzgericht Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6 Prozent zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6 a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Es hat deshalb am 12. Oktober 2017 beschlossen, das entsprechende Klageverfahren (10 K 977/17) auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.

 

Vorlage des Finanzgerichtes Köln an das Bundesverfassungsgericht

Das Finanzgericht Köln gesteht dem Gesetzgeber zu, den Rechnungszinsfuß zu typisieren, es kritisiert aber die fehlende regelmäßige Überprüfung, ob der Rechnungszinsfuß noch realitätsnah ist. Der aktuelle Rechnungszinsfuß ist seit dem Jahr 1982 unverändert. Die Marktentwicklungen der vergangenen Jahre haben dazu geführt, dass die Kapitalmarktzinsen und die Renditen von Staats- und Unternehmensanleihen weit unter dem typisierten Rechnungszinsfuß von 6 Prozent liegen. Die fehlende Überprüfung der Anpassung führt nach Ansicht des Finanzgerichtes Köln zur Verfassungswidrigkeit.

 

Eine Senkung des Rechnungszinsfußes würde zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellung und damit zu niedrigeren zu versteuernden Einkünften führen. Wir empfehlen, dass offene Steuerfälle ab VZ 2015 durch Einlegung von Einspruch und dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden.

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Gerhard Richter

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