Zur Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft

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​Während sich für alle im Inland ansässigen und unbeschränkt Steuerpflichtigen die Buchführungspflicht für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) aus § 238 HGB ergibt und dies nach § 140 Abgabenordnung (AO) die entsprechende Rechtsgrundlage für das Steuerrecht ist, sind bestimmte Steuerpflichtige nicht nach den genannten Gesetzen zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Daher wurde ergänzend in § 141 AO die sogenannte originäre steuerrechtliche Buchführungspflicht für gewerblich tätige Unternehmer (im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG)) sowie Land- und Forstwirte (im Sinne des § 13 EStG) aufgenommen, die die Buchführungspflicht bestimmt, wenn ein Umsatz von 500.000 Euro oder ein Gewinn von 50.000 Euro im Kalenderjahr überschritten wird. Damit ist es für den Gesetzgeber einfacher die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, für den Steuerpflichtigen ist die Ermittlung des Gewinns im Regelfall aufwändiger.  

Ob diese Verpflichtung auch für eine ausländische Kapitalgesellschaft (Antragstellerin) für die Ermittlung ihrer inländischen Vermietungseinkünfte gilt, hatte der BFH aufgrund einer Beschwerde der Antragstellerin zu prüfen. Mit dem am 2. Dezember 2015 veröffentlichtem Beschluss vom 15. Oktober 2015 (Az. I B 93/15) äußerte sich der BFH zur Definition des „gewerblichen Unternehmers".  

Im vorliegenden Fall hatte eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts mit Sitz im Ausland und ohne ständigen Vertreter im Inland für die aus der Vermietung eines im Inland belegenen Grundstückes erzielten Einkünfte eine Steuererklärung in Deutschland abgegeben. Rechtsgrundlage hierfür war die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der Gesellschaft, die sich aus § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ergab. Die Zuordnung der Vermietungseinkünfte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ergab sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Aufgrund des für das Jahr 2010 ermittelten Gewinns von circa 130.000 Euro erließ das Finanzamt einen Bescheid, wonach die Gesellschaft ab dem Jahr 2011 nach § 141 AO als buchführungspflichtig für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz" galt. 

Der von der Gesellschaft erhobene Einspruch sowie die beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurden vom zuständigen Finanzamt abgewiesen, die daraufhin erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) ebenfalls abgewiesen, so dass der Antragstellerin das gerichtliche Verfahren verwehrt blieb. In Folge dessen entschied sich die Antragstellerin zur Beschwerde vor dem BFH. Dieser hob den Beschluss des FG auf und setzte die Vollziehung des Beschlusses zur Buchführungspflicht bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens aus, da er ernstliche Zweifel an der Buchführungspflicht der Antragstellerin sah.  

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerin keine originäre gewerbliche Tätigkeit ausübe, die die Buchführungspflicht nach § 141 AO begründe. Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht und die Zuordnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung über § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG im Wege der Fiktion zum gewerblichen Bereich gäbe zwar vor, dass gemäß § 4 ff. EStG diese gewerblich fingierten Einkünfte nach den allgemeinen Vorschriften über die Bestimmungen des Gewinns zu ermitteln seien. Dies könne aber nicht einen Regelungszusammenhang zur Buchführungspflicht nach § 141 AO begründen, da diese Vorschrift an das Vorliegen eines tatsächlichen Gewerbebetriebs sowie in personeller Hinsicht an die Einkunftserzielung durch einen „gewerblichen Unternehmer" anknüpfe. Nach der Rechtsprechung des Senats werde hierzu auf die Gewerblichkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG Bezug genommen. 

Darüber hinaus sei fraglich, ob ausländische Buchführungspflichten nach § 140 AO materiell rechtlich die Art der Gewinnermittlung nach deutschem Ertragsteuerrecht bestimmen. Es sei daher auch zu klären, ob die Antragstellerin nach liechtensteinischem Recht Bücher zu führen hatte. 

Somit seien sowohl die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die AdV als auch der AdV-Antrag selbst zulässig gewesen und es sei zu prüfen, ob die ausländische Kapitalgesellschaft überhaupt buchführungspflichtig werden könne. Es bleibt abzuwarten, wie diese Fragestellung vom Gericht beurteilt wird.

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Meike Munderloh

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