Im Detail: Neufassung der GoBD 2019

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veröffentlicht am 26. Februar 2020 | Lesedauer ca. 10 Minuten


Der nachfolgende Artikel geht detailliert auf die jeweiligen Änderungen ein, die mit der Neufassung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Daten­zugriff (GoBD) vom 28. November 2019 einhergingen.

 


Änderungen

Das Inhaltsverzeichnis und die Gliederungspunkte wurden beibehalten, so dass nachfolgend eine Gegenüber­stellung der vorgenommenen Änderungen im BMF-Schreiben vom 28. November 2019 zum BMF-Schreiben vom 14. November 2014 anhand der Gliederungspunkte vorgenommen wird:

 

1.8 Bücher; Tz. 15

Folgender Satz wurde eingefügt:

 

Bei Kleinstunternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln (bis 17.500 Euro Jahresumsatz), ist die Erfüllung der Anforderungen an die Aufzeichnungen nach den GoBD regelmäßig auch mit Blick auf die Unternehmensgröße zu bewerten.

 

1.10 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB); Tz. 19

„einzeln" wurde eingefügt:

 

[…] Materiell ordnungsmäßig sind Bücher und Aufzeichnungen, wenn die Geschäftsvorfälle einzeln, nachvoll­ziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet in ihren Auswirkungen erfasst und anschließend gebucht bzw. verarbeitet sind […]

 

1.11 Datenverarbeitungssystem; Haupt-, Vor- und Nebensysteme; Tz. 20

Folgender Satz wurde eingefügt:

 

Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob die betreffenden DV-Systeme vom Steuerpflichtigen als eigene Hard­ware bzw. Software erworben oder in einer Cloud bzw. als eine Kombination dieser Systeme betrieben werden.

 

3. Allgemeine Anforderungen; Tz. 26

„Einzelaufzeichnungspflicht” wurde eingefügt:

 

[…]

  • Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnung (siehe unter 3.2)
    • Vollständigkeit (siehe unter 3.2.1),
    • Einzelaufzeichnungspflicht (siehe unter 3.2.1),
    • […]

 

3.1 Grundsätze zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit (§ 145 Absatz 1 AO. § 238 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 HGB); Tz. 32

„einzelnen” wurde eingefügt:

 

[…] Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung lückenlos verfolgen lassen (progressive und retrograde Prüfbarkeit).

 

3.2.1 Vollständigkeit (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB); Tz. 36

„vgl. AEAO zu § 146 AO Nr. 2.”" wurde eingefügt:

 

Die Geschäftsvorfälle sind vollzählig und lückenlos aufzuzeichnen (Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht; vgl. AEAO zu § 146 AO Nr. 2.1). […]

 

Tz. 39

Tz. 39 wurde ersetzt:

 

Bisher:

Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität hat der BFH in der Vergangenheit eine Pflicht der Einzelauf­zeichnung für den Einzelhandel und vergleichbare Berufsgruppen verneint (BFH-Urteil vom 12. Mai1966, BStBl 1966 III S. 372; z. B. bei einer Vielzahl von einzelnen Geschäften mit geringem Wert, Verkauf von Waren an der Person nach unbekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung). Werden elektronische Grund(buch)­aufzeichnungen zur Erfüllung der Einzelaufzeichnungspflicht tatsächlich technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch geführt, dann sind diese Daten auch aufzubewahren und in maschinell auswertbarer Form vorzu­legen. Insoweit stellt sich die Frage der Zumutbarkeit und Praktikabilität nicht.

 

Das BMF-Schreiben vom 5. April 2004 (IV D 2 – S 0315 – 4/04,BStBl 2004 I S. 419) bleibt unberührt.


Neu:

Die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls ist nur dann nicht zumutbar, wenn es technisch, betriebs­wirtschaftlich und praktisch unmöglich ist, die einzelnen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen (BFH-Urteil vom 12. Mai 1966, IV 472/60, BStBl. III S. 371). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen.

 

Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung gilt die Einzelauf­zeichnungspflicht nach § 146 Absatz 1 Satz 1 AO aus Zumutsbarkeitsgründen nicht, wenn kein elektronisches Aufzeichnungssystem, sondern eine offene Ladenkasse verwendet wird (§ 146 Absatz 1 Satz 3 und 4 AO, Vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.4). Wird hingegen ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, gilt die Einzelauf­zeichnungspflicht nach § 146 Absatz 1 Satz 1 AO unabhängig davon, ob das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach § 146a Absatz 3 AO i. V. m. der KassenSichV mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Die Zumutbarkeitsüberlegungen, die der Ausnahme­regelung nach § 146 Absatz 1 Satz 3 AO zugrunde liegen, sind grundsätzlich auch auf Dienstleistungen über­tragbar (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.2.6).

 

3.2.3 Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB); Tz. 47

Verweis auf BFH-Urteile wurde herausgenommen:

 

[…] Eine Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb von zehn Tagen ist unbedenklich […]


Tz. 48

Austausch von „sollen” zu „sind”:


Bisher:

Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen nach § 146 Absatz 1 Satz 2 AO täglich festgehalten werden.


Neu:

Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind nach § 146 Absatz 1 Satz 2 AO täglich festzuhalten.


Tz. 50

Voraussetzungen wurden geändert:


Werden bei der Erstellung der Bücher Geschäftsvorfälle nicht laufend, sondern nur periodenweise gebucht bzw. den Büchern vergleichbare Aufzeichnungen der Nichtbuchführungspflichtigen nicht laufend, sondern nur periodenweise erstellt, dann ist dies unter folgenden Voraussetzungen nicht zu beanstanden:


Bisher:

  • Die Erfassung der unbaren Geschäftsvorfälle eines Monats erfolgt bis zum Ablauf des folgenden Monats in den Büchern bzw. den Büchern vergleichbare Aufzeichnungen der Nichtbuchführungspflichtigen und
  • durch organisatorische Vorkehrungen ist sichergestellt, dass die Unterlagen bis zu ihrer Erfassung nicht verloren gehen, z.B. durch laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Rechnungen, durch Ablage in besonderen Mappen und Ordnern oder durch elektronische Grund(buch)aufzeichnungen in Kassensystemen, Warenwirtschaftssystemen, Fakturierungssystemen etc.


Neu:

  • Die Geschäftsvorfälle werden vorher zeitnah (bare Geschäftsvorfälle täglich, unbare Geschäftsvorfälle inner­halb von zehn Tagen) in Grund(buch)aufzeichnungen oder Grundbüchern festgehalten und durch organi­sa­torische Vorkehrungen ist sichergestellt, dass die Unterlagen bis zu ihrer Erfassung nicht verloren gehen, z.B. durch laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Rechnungen, durch Ablage in besonderen Mappen und Ordnern oder durch elektronische Grund(buch)aufzeichnungen in Kassensystemen, Warenwirtschaftssystemen, Fakturierungssystemen etc.,
  • die Vollständigkeit der Geschäftsvorfälle wird im Einzelfall gewährleistet und
  • es wurde zeitnah eine Zuordnung (Kontierung, mindestens aber die Zuordnung betrieblich/privat, Ordnungskriterium für die Ablage) vorgenommen.

 

Tz. 52

Verweis aufgenommen:

 

[…] Bei zeitlichen Abständen zwischen Erfassung und Buchung, die über den Ablauf des folgenden Monats hinausgehen, sind die Ordnungsmäßigkeitsanforderungen nur dann erfüllt, wenn die Geschäftsvorfälle vorher fortlaufend richtig und vollständig in Grund(buch)aufzeichnungen oder Grundbüchern festgehalten werden (vgl. Rz. 50). […]

 

3.2.4 Ordnung (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB); Tz. 55

Folgender Absatz wurde eingefügt:

 

[…] Eine kurzzeitige gemeinsame Erfassung von baren und unbaren Tagesgeschäften im Kassenbuch ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die ursprünglich im Kassenbuch erfassten unbaren Tagesumsätze (z.B. EC-Kartenumsätze) gesondert kenntlich gemacht sind und nachvollziehbar unmittelbar nachfolgend wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen werden, soweit die Kassensturz­fähigkeit der Kasse weiterhin gegeben ist.

 

4. Belegwesen (Belegfunktion); Tz. 64

Folgender Satz wurde eingefügt:

 

[…]

Korrektur- bzw. Stornobuchungen müssen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein.

 

4.1 Belegsicherung; Tz. 68

„Scannen” wurde ersetzt:

 

Bisher:

Bei Papierbelegen erfolgt eine Sicherung z.B. […] oder durch laufende Vergabe eines Barcodes und anschließendes Scannen.

 

Neu:

Bei Papierbelegen erfolgt eine Sicherung z.B. […] oder durch laufende Vergabe eines Barcodes und anschließende bildliche Erfassung der Papierbelege im Sinne des § 147 Absatz 2 AO (siehe Rz. 130).

 

4.3 Erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege; Tz. 76

Tz. 76 wurde ersetzt:


Bisher:

Wenn für Geschäftsvorfälle keine bildhaften Urschriften empfangen oder abgesandt, sondern elektronische Meldungen ausgestellt wurden (z.B. EDI), dann erfüllen diese Meldungen mit ihrem vollständigen Dateninhalt die Belegfunktion und müssen mit ihrem vollständigen Inhalt gespeichert und aufbewahrt werden.


Neu:

Werden neben bildhaften Urschriften auch elektronische Meldungen bzw. Datensätze ausgestellt (identische Mehrstücke derselben Belegart), ist die Aufbewahrung der tatsächlich weiterverarbeiteten Formate (buchungsbegründende Belege) ausreichend, sofern diese über die höchste maschinelle Auswertbarkeit verfügen. In diesem Fall erfüllt das Format mit der höchsten maschinellen Auswertbarkeit mit dessen vollständigem Dateninhalt die Belegfunktion und muss mit dessen vollständigem Inhalt gespeichert werden. Andernfalls sind beide Formate aufzubewahren. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere elektronische Mel­dungen bzw. mehrere Datensätze ohne bildhafte Urschrift ausgestellt werden. Dies gilt auch für elektronische Meldungen (strukturierte Daten, wie z.B. ein monatlicher Kontoauszug im CSV-Format oder als XML-File), für die inhaltsgleiche bildhafte Dokumente zusätzlich bereitgestellt werden. Eine zusätzliche Archivierung der inhaltsgleichen Kontoauszüge in PDF oder Papier kann bei Erfüllung der Belegfunktion durch die strukturierten Kontoumsatzdaten entfallen.

 

Bei Einsatz eines Fakturierungsprogramms muss unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen keine bildhafte Kopie der Ausgangsrechnung (z. B. in Form einer PDF-Datei) ab Erstellung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, wenn jederzeit auf Anforderung ein entsprechendes Doppel der Ausgangsrechnung erstellt werden kann.

 

Hierfür sind u.a. folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Entsprechende Stammdaten (z.B. Debitoren, Warenwirtschaft etc.) werden laufend historisiert
  • AGB werden ebenfalls historisiert und aus der Verfahrensdokumentation ist ersichtlich, welche AGB bei Erstellung der Originalrechnung verwendet wurden;
  • Originallayout des verwendeten Geschäftsbogens wird als Muster (Layer) gespeichert und bei Änderung historisiert. Zudem ist aus der Verfahrensdokumentation ersichtlich, welches Format bei Erstellung der Originalrechnung verwendet wurde (idealerweise kann bei Ausdruck oder Lesbarmachung des Rechnungs­doppels dieses Originallayout verwendet werden);
  • Weiterhin sind die Daten des Fakturierungsprogramms in maschinell auswertbarer Form und unverändert aufzubewahren.

Tz. 77

„einzeln” wurde eingefügt:

 

Jedem Geschäftsvorfall muss ein Beleg zugrunde liegen, mit folgenden Inhalten:

 

 

5. Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung (Grund(buch)aufzeichnungen, Journal- und Kostenfunktion); Tz. 82

„einzeln” wurde eingefügt:

 

Der Steuerpflichtige hat organisatorisch und technisch sicherzustellen, dass die elektronischen Buchungen und sonst erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 146 Absatz 1 Satz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB). […]

 

5.1 Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen; Tz. 86

„einzelnen” wurde eingefügt:

 

[…] Jedes System, durch das die einzelnen Geschäftsvorfälle fortlaufend, vollständig und richtig festgehalten werden, so dass die Grundaufzeichnungsfunktion erfüllt wird, ist ordnungsmäßig […].

 

9. Aufbewahrung; Tz. 119

„Scannen” wurde ersetzt:

 

Bisher:

[…] Sie dürfen daher nicht mehr ausschließlich in ausgedruckter Form aufbewahrt werden und müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar erhalten bleiben (z.B. per E-Mail eingegangene Rechnung im PDF-Format oder eingescannte Papierbelege). […]

 

Neu:

[…] Sie dürfen daher nicht mehr ausschließlich in ausgedruckter Form aufbewahrt werden und müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar erhalten bleiben (z.B. per E-Mail eingegangene Rechnung im PDF-Format oder bildlich erfasste Papierbelege). […]

 

9.1 Maschinelle Auswertbarkeit (§ 147 Absatz 2 Nummer 2 AO); Tz. 125

„Neues” wurde entfernt:

 

Neues Datenformat für elektronische Rechnungen ZUGFeRD […]

 

Tz. 127

„elektronischen Dokumenten und elektronischen Unterlagen” wurde eingefügt:

 

Mathematisch-technische Auswertung bedeutet, dass alle in den aufzeichnungs- und aufbewahrungs­pflich­tigen Daten, Datensätzen, elektronischen Dokumenten und elektronischen Unterlagen (vgl. Rzn. 3 bis 5) enthaltenen Informationen automatisiert (DV-gestützt) interpretiert, dargestellt, verarbeitet sowie für andere Datenbankanwendungen und eingesetzte Prüfsoftware direkt, ohne weitere Konvertierungs- und Bearbeitungs­schritte und ohne Informationsverlust nutzbar gemacht werden können […]

 

9.2 Elektronische Aufbewahrung; Tz. 130

Erweiterung der digitalen Erfassung:

 

Werden Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege in Papierform empfangen und danach elektro­nisch bildlich erfasst (z.B. gescannt oder fotografiert), ist das hierdurchentstandene elektronische Dokument so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird (§ 147 Absatz 2 AO). Eine bildliche Erfassung kann hierbei mit den verschiedensten Arten von Geräten (z.B. Smartphones, Multifunktionsgeräten oder Scan-Straßen) erfolgen, wenn die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt sind. Werden bildlich erfasste Dokumente per Optical-Character-Recognition-Verfahren (OCR-Verfahren) um Volltextinformationen angereichert (zum Beispiel volltextrecherchierbare PDFs), so ist dieser Volltext nach Verifikation und Korrektur über die Dauer der Aufbewahrungsfrist aufzubewahren und auch für Prüfzwecke verfügbar zu machen. § 146 Absatz 2 AO steht einer bildlichen Erfassung durch mobile Geräte (z. B. Smartphones) im Ausland nicht entgegen, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden (z. B. bei Belegen über eine Dienstreise im Ausland).

 

Tz. 135

Neuer Absatz eingefügt:

 

Bei Umwandlung (Konvertierung) aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format (sog. Inhouse-Format) sind beide Versionen zu archivieren, derselben Aufzeichnung zuzuordnen und mit demselben Index zu verwalten sowie die konvertierte Version als solche zu kennzeichnen.

 

Die Aufbewahrung beider Versionen ist bei Beachtung folgender Anforderungen nicht erforderlich, sondern es ist die Aufbewahrung der konvertierten Fassung ausreichend:

  • Es wird keine bildliche oder inhaltliche Veränderung vorgenommen;
  • Bei der Konvertierung gehen keine sonstigen aufbewahrungspflichtigen Informationen verloren;
  • Die ordnungsgemäße und verlustfreie Konvertierung wird dokumentiert (Verfahrensdokumentation);
  • Die maschinelle Auswertbarkeit und der Datenzugriff durch die Finanzbehörde werden nicht eingeschränkt; dabei ist es zulässig, wenn bei der Konvertierung Zwischenaggregationsstufen nicht gespeichert, aber in der Verfahrensdokumentation so dargestellt werden, dass die retrograde und progressive Prüfbarkeit sichergestellt ist.

 

Nicht aufbewahrungspflichtig sind […]

 

9.3 Bildliche Erfassung von Papierdokumenten Tz. 136

„Scannen” wurde ersetzt sowie eine Ergänzung zu Auslandssacherhalten vorgenommen:

 

Papierdokumente werden durch die bildliche Erfassung (siehe Rz. 130) in elektronische Dokumente umgewandelt. Das Verfahren muss dokumentiert werden.

 

Der Steuerpflichtige sollte daher eine Organisationsanweisung erstellen, die unter anderem regelt:

  • wer scannen erfassen darf,
  • zu welchem Zeitpunkt erfasst wird oder erfasst werden soll (z.B. beim Posteingang, während oder nach Abschluss der Vorgangsbearbeitung),
  • welches Schriftgut erfasst wird,
  • ob eine bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original erforderlich ist,
  • wie die Qualitätskontrolle auf Lesbarkeit und Vollständigkeit und
  • wie die Protokollierung von Fehlern zu erfolgen hat.

 

Die konkrete Ausgestaltung dieser Verfahrensdokumentation ist abhängig von der Komplexität und Diversi­fikation der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten DV-Systems.


Ergänzung:

Aus Vereinfachungsgründen (z. B. bei Belegen über eine Dienstreise im Ausland) steht § 146 Absatz 2 AO einer bildlichen Erfassung durch mobile Geräte (z. B. Smartphones) im Ausland nicht entgegen, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden.

 

Erfolgt im Zusammenhang mit einer, nach § 146 Absatz 2a AO genehmigten, Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland eine ersetzende bildliche Erfassung, wird es nicht beanstandet, wenn die papierenen Ursprungsbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht werden. Die bildliche Erfassung hat zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland zu erfolgen.

 

Tz. 139

„Scannen” (Scanvorgang, Scanobjekt) wurde ersetzt:

 

Im Anschluss an den Erfassungsvorgang (siehe Rz. 130) darf die weitere Bearbeitung nur mit dem elektronischen Dokument erfolgen. […] Sofern aus organisatorischen Gründen nach dem Scanvorgang   Erfassungsvorgang eine weitere Vorgangsbearbeitung des Papierbeleges erfolgt, muss nach Abschluss der Bearbeitung der bearbeitete Papierbeleg erneut erfasst und ein Bezug zur ersten Scanobjekt  elektronischen Fassung des Dokuments hergestellt werden (gemeinsamer Index).

 

Tz. 140

„Scannen” wurde ersetzt:

 

Nach der bildlichen Erfassung im Sinne der Rz. 130 dürfen Papierdokumente vernichtet werden, soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind. […]

 

10.1 Verfahrensdokumentation; Tz. 154

Klarstellung Änderung Verfahrensdokumentation:

 

Bisher:

[…] Die Verfahrensdokumentation ist bei Änderungen zu versionieren und eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorzuhalten. […]

 

Neu:

[…] Änderungen einer Verfahrensdokumentation müssen historisch nachvollziehbar sein. Dem wird genügt, wenn die Änderungen versioniert sind und eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorgehalten wird. […]

 

10.2 Lesbarmachung von elektronischen Unterlagen; Tz. 157

„Scannen” wurde ersetzt:

 

Der Steuerpflichtige muss durch Scannen Erfassen im Sinne der Rz. 130 digitalisierte Unterlagen über sein DV-System per Bildschirm lesbar machen. […]

 

11. Datenzugriff; Tz. 158

Tz. 158 wurde umformuliert und „Nachschauen” eingefügt:

 

Bisher:

Nach § 147 Absatz 6 AO hat die Finanzbehörde das Recht, die mit Hilfe eines DV-Systems erstellten und nach § 147 Absatz 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen durch Datenzugriff zu prüfen. Das Recht auf Datenzugriff steht der Finanzbehörde nur im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zu. Durch die Regelungen zum Datenzugriff wird der sachliche Umfang der Außenprüfung (§ 194 AO) nicht erweitert; er wird durch die Prüfungsanordnung (§ 196 AO, § 5 BpO) bestimmt.

 

Neu:

Die Finanzbehörde hat das Recht, die mit Hilfe eines DV-Systems erstellten und nach § 147 Absatz 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen durch Datenzugriff zu prüfen. Das Recht auf Datenzugriff steht der Finanzbehörde nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu (z.B. Außenprüfung und Nachschauen). Durch die Regelungen zum Datenzugriff wird der sachliche Umfang der Außenprüfung (§ 194 AO) nicht erweitert; er wird durch die Prüfungsanordnung (§ 196 AO, § 5 BpO) bestimmt.

 

11.1 Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO; Tz. 164

Erweiterung der Tz. 164:

 

Die Entscheidung, von welcher Möglichkeit des Datenzugriffs die Finanzbehörde Gebrauch macht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen; falls erforderlich, kann sie auch kumulativ mehrere Möglichkeiten in Anspruch nehmen (Rzn. 165 bis 170). Sofern noch nicht mit der Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Falle eines Systemwechsels oder einer Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungs-pflichtigen Daten aus dem Produktivsystem ausreichend, wenn nach Ablauf des 5. Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, nur noch der Z3-Zugriff (Rzn. 167 bis 170) zur Verfügung gestellt wird.

 

11.2 Umfang der Mitwirkungspflicht nach §§ 147 Absatz 6 und 200 Absatz 1 Satz 2 AO; Tz. 178

Ergänzung von DSFinV-K:

 

Bisher:

Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung stehen auf der Internet-Seite des Bundesfinanzminis­teriums (www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.


Neu:

Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung stehen auf der Internet-Seite des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit. Die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) steht auf der Internet-Seite des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.de) zum Download bereit.

 

13. Anwendungsregelung; Tz. 183f

Aktualisierung:

 

Bisher:

Dieses BMF-Schreiben gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. Es tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom 7. November 1995 (IV A 8 – S 0316 – 52/95, BStBl I S. 738) und vom 16. Juli 2001 (IV D 2 – S 0316 – 136/01, BStBl I S. 415), das durch BMF-Schreiben vom 14. September 2012 (IV A 4 – S 0316/12/10001, BStBl I S. 930) geändert wurde.

 

Neu:

Dieses BMF-Schreiben tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. November 2014 – IV A 4 – S 0316/13/10003 -, BStBl I S. 1450.

 

Die übrigen Grundsätze dieses Schreibens sind auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. Es wird nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige diese Grundsätze auf Besteuerungszeiträume anwendet, die vor dem 1. Januar 2020 enden.


Fazit

Die Neufassung der GoBD enthält viele punktuellen Änderungen und Ergänzungen, eine wirklich umfassende Aktualisierung der GoBD blieb allerdings aus. Der Großteil der Neuerungen ist eine Klarstellung der Regelungen bezüglich der immer weiter voranschreitenden Digitalisierung und wird wohl auch in Zukunft notwendig werden.

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Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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